Die Externenprüfung verlangt in 11 von 16 Ländern keinen Schulabschluss
Die Externenprüfung führt zur selben allgemeinen Hochschulreife wie das Gymnasium, nur ohne Schule davor. Was sie kostet, bis wann man sich meldet und ob Selbststudium zählt, entscheidet jedes Land für sich.

Die Externenprüfung ist die Abiturprüfung für Menschen ohne Schulbesuch. Sie heißt je nach Land Nichtschülerprüfung, Schulfremdenprüfung, Abiturprüfung für Externe oder Abiturprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber, und alle 16 Länder führen sie. Wer sie besteht, hat die allgemeine Hochschulreife, ohne dass im Zeugnis ein Unterschied zum Gymnasium steht.
Acht Prüfungsfächer statt fünf, weil kein Kurssystem angerechnet wird
Beim regulären Abitur zählen die Noten aus vier Halbjahren mit, geprüft werden nur wenige Fächer. Bei der Externenprüfung gibt es keine Kursnoten, also muss alles geprüft werden. Bayern und Nordrhein-Westfalen sehen dafür jeweils acht Fächer vor: vier schriftlich und auf Antrag oder auf Anordnung des Prüfungsausschusses zusätzlich mündlich, vier weitere nur mündlich.
Bayern schreibt die Fächer dazu vor. Nach Paragraf 61 Absatz 1 der Gymnasialschulordnung müssen unter den acht Fächern Deutsch, Geschichte, Mathematik, eine Naturwissenschaft und zwei Fremdsprachen sein. Wer nur eine Fremdsprache kann, fällt damit schon bei der Fächerwahl heraus.
11 Länder verlangen keinen Schulabschluss, 3 den mittleren
Das ist der wichtigste Unterschied zum Abendgymnasium und zum Kolleg, die überall einen mittleren Schulabschluss oder einen Vorkurs voraussetzen. Für die Externenprüfung schreiben 11 Länder gar keine schulische Mindestvorbildung vor. Verlangt wird dort stattdessen ein Nachweis, dass die Vorbereitung inhaltlich ausgereicht hat.
Einen mittleren Schulabschluss verlangen Baden-Württemberg, Bayern, Hessen. Für Saarland und Schleswig-Holstein ließ sich der Wortlaut auf keinem abrufbaren amtlichen Server sichern, dort bleibt die Frage offen. Wer nur einen Hauptschulabschluss hat, findet in dieser Regel den kürzesten Weg zum Abitur, den das deutsche Schulrecht kennt, und dazu den mit dem größten Risiko.
Die Gebühr reicht von 0 Euro in Baden-Württemberg und Bremen bis 400 Euro in Hamburg
Dieselbe Prüfung, dasselbe Zeugnis, und dazwischen liegen 400 Euro. Belegt sind 6 Beträge. Für die übrigen 10 Länder stand weder in der Prüfungsordnung noch im Gebührenverzeichnis ein Betrag, und eine fehlende Angabe ist keine Zusage auf Gebührenfreiheit.
| Bundesland | Gebühr |
|---|---|
| Baden-Württemberg | 0 Euro |
| Bremen | 0 Euro |
| Berlin | 100 Euro |
| Brandenburg | 135 Euro |
| Hessen | 325 Euro |
| Hamburg | 400 Euro |
Berlin befreit von der Gebühr, wer BAföG bezieht oder Leistungen nach dem zweiten, achten oder zwölften Sozialgesetzbuch oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält. In Brandenburg und Hessen läuft es umgekehrt: Die Zulassung ergeht erst nach Zahlungseingang, in Hessen weist das Staatliche Schulamt Gießen die Prüfungsschule erst danach zu.
Zwischen dem frühesten und dem spätesten Meldeschluss liegen sieben Monate
Nordrhein-Westfalen schließt die Meldung am 1. September, Rheinland-Pfalz am 1. April eines Jahres. Dazwischen liegen sieben Monate für dieselbe Prüfung im selben Prüfungsjahr. Wer den Termin des eigenen Landes verpasst, wartet ein volles Jahr, denn die Prüfung findet in den meisten Ländern nur einmal jährlich statt.
Drei Länder verschärfen das noch. Berlin, Hessen und Niedersachsen führen ihre Frist als Ausschlussfrist beziehungsweise Ausschlusstermin, ein verspäteter Antrag wird also nicht mehr geprüft. Hamburg ist der Gegenfall und prüft zweimal im Jahr, mit einem Meldeschluss für die Herbstprüfung und einem für die Frühjahrsprüfung. Für Saarland und Schleswig-Holstein ließ sich keine Frist belegen; dort ist die Schulbehörde vor der Planung zu fragen.
Niedersachsen erkennt Selbststudium nicht an, Nordrhein-Westfalen ausdrücklich schon
Beide Länder regeln dieselbe Prüfung und kommen zum entgegengesetzten Ergebnis. Paragraf 4 Absatz 3 Satz 1 der nordrhein-westfälischen Externen-Abiturprüfungsordnung lässt zu, wer darlegt, sich angemessen vorbereitet zu haben, zum Beispiel durch Selbststudium, durch Fernlehrgänge oder durch andere geeignete Vorbereitungslehrgänge. Selbststudium steht dort an erster Stelle.
Niedersachsen verlangt in Paragraf 5 Absatz 4 Nummer 2 AVO-WaNi die Teilnahme an Kursen in Einrichtungen oder Ausbildungsstätten oder an Fernlehrgängen. Reines Selbststudium genügt dort nicht. Die Ergänzenden Bestimmungen schärfen nach, dass die Einrichtung nach dem Erwachsenenbildungsgesetz förderungsberechtigt oder nach dem BAföG als gleichwertig anerkannt sein muss. Wer in Niedersachsen wohnt, braucht also einen Fernlehrgang oder einen anerkannten Kurs, nicht bloß Lehrbücher.
Gefördert wird diese Vorbereitung in keinem Land. Paragraf 2 Absatz 1 Satz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes setzt eine Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung oder einer genehmigten Ersatzschule voraus, und die eigenständige Vorbereitung auf eine Prüfung ist keine solche Ausbildung. BAföG gibt es nur beim Besuch eines Kollegs oder eines Abendgymnasiums.
Bayern schließt Abendgymnasien und Kollegs als Prüfungsort aus
Paragraf 59 Absatz 1 Satz 1 der bayerischen Gymnasialschulordnung bestimmt, dass die Prüfung an den öffentlichen Gymnasien abgelegt wird, nicht aber an Abendgymnasien oder Kollegs. Die bayerischen Schulen des zweiten Bildungswegs fallen als Prüfungsort damit ausdrücklich weg. In Nordrhein-Westfalen ist es umgekehrt, dort findet die Prüfung nach der Verwaltungsvorschrift zu Paragraf 3 unter anderem an Weiterbildungskollegs statt.
Bayern verlangt außerdem als einziges Land ein vollendetes 20. Lebensjahr, gerechnet auf den 30. September des Prüfungsschuljahres, dazu den Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung im Land. Mehrere andere Länder knüpfen ebenfalls an den Wohnsitz an: Niedersachsen an zwölf Monate Hauptwohnung oder einen festen Arbeitsplatz im Land, Sachsen-Anhalt und Thüringen an sechs Monate.
Alle 16 Länder mit Mindestalter, Meldeschluss und Rechtsgrundlage
Jede Zeile nennt die Vorschrift, aus der die Angaben stammen. Ein Strich bedeutet, dass die Vorschrift dazu nichts sagt oder der Wortlaut nicht zu sichern war, nicht dass die Anforderung entfällt. Das Mindestalter fehlt in neun Ländern, weil die dortige Prüfungsordnung keines nennt.
| Bundesland | Mindestalter | Meldeschluss | Gebühr | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | - | 1. Oktober des Jahres, das der Abiturprüfung unmittelbar vorausgeht, 24:00 Uhr | 0 Euro | AGVO § 37 Absatz 1 |
| Bayern | 20 Jahre | 15. Dezember des Schuljahres, in dem die Abiturprüfung abgelegt werden soll | - | GSO § 60 Abs. 1 und Abs. 3 |
| Berlin | - | 15. November des Vorjahres der Prüfung, Ausschlussfrist | 100 Euro | PrüfVO-Nichtschülerabitur § 11 Absatz 1 |
| Brandenburg | 19 Jahre | 1. November des Schuljahres, in dem die Prüfung stattfindet; für das Schuljahr 2026/2027 nennt das Ministerium den 31. Oktober 2026 | 135 Euro | NschPV § 3 Absatz 1 bis 3 |
| Bremen | - | 31. Oktober für den Prüfungsdurchgang im April/Mai | 0 Euro | NSP-V § 12 Absatz 2 Nummer 2 |
| Hamburg | - | Meldeschluss 1. Juli für die Herbstprüfung, 1. Dezember des Vorjahres für die Frühjahrsprüfung; Anmeldezeitraum 1. Juni bis 1. Juli beziehungsweise 1. Oktober bis 1. Dezember | 400 Euro | ExPO § 5 Absatz 1 |
| Hessen | 19 Jahre | 15. Dezember des der Prüfung vorangehenden Jahres, Ausschlussfrist | 325 Euro | OAVO § 43 Abs. 1 |
| Mecklenburg-Vorpommern | - | 15. Januar des laufenden Schuljahres | - | APVO M-V § 77 Absatz 1 |
| Niedersachsen | 19 Jahre | 1. Februar eines jeden Jahres, Ausschlusstermin | - | AVO-WaNi § 5 Abs. 4 |
| Nordrhein-Westfalen | 18 Jahre | 1. September | - | PO-Externe-A § 4 Abs. 3 Satz 1 |
| Rheinland-Pfalz | 19 Jahre | 1. April eines Jahres | - | AbiNSchPrO RP § 6 Abs. 1 |
| Saarland | - | - | - | KMK-Vereinbarung Nichtschülerabitur Ziffer 1.1 und 1.2 |
| Sachsen | - | 15. Oktober des Schuljahres | - | SOGYA § 72 Abs. 1 |
| Sachsen-Anhalt | - | 1. Februar eines jeden Jahres beim Landesschulamt; danach Meldung an der zugewiesenen Schule bis zum 15. März | - | NSchAP-VO § 3 Abs. 2 und 3 |
| Schleswig-Holstein | - | - | - | APVO-EW § 4 Abs. 4 |
| Thüringen | 18 Jahre | 1. Februar des Prüfungsjahres | - | ThürSchulO § 112 Abs. 1 und 2 |
Häufige Fragen zur Externenprüfung
Was ist die Externenprüfung zum Abitur?
Die Externenprüfung zum Abitur ist eine staatliche Abiturprüfung für Menschen, die keine Schule besucht haben. Sie führt zur selben allgemeinen Hochschulreife wie das Abitur am Gymnasium. Die Länder nennen sie unterschiedlich, unter anderem Nichtschülerprüfung, Schulfremdenprüfung, Abiturprüfung für Externe oder Abiturprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber.
Braucht man für die Externenprüfung einen Schulabschluss?
Für die Externenprüfung braucht man in elf von sechzehn Bundesländern keinen Schulabschluss. Baden-Württemberg, Bayern und Hessen verlangen einen mittleren Schulabschluss, für das Saarland und Schleswig-Holstein ließ sich dazu keine Fundstelle sichern. Wer nur einen Hauptschulabschluss hat, kann sich in den elf übrigen Ländern also direkt zur Abiturprüfung melden.
Was kostet die Externenprüfung zum Abitur?
Die Externenprüfung zum Abitur kostet je nach Bundesland zwischen null und 400 Euro. Baden-Württemberg und Bremen erheben keine Gebühr, Berlin verlangt 100 Euro, Brandenburg 135 Euro, Hessen 325 Euro und Hamburg 400 Euro. Für die übrigen zehn Länder ließ sich kein Betrag belegen, was keine Gebührenfreiheit bedeutet.
Bis wann muss man sich für die Externenprüfung anmelden?
Für die Externenprüfung muss man sich je nach Bundesland zwischen dem 1. September und dem 1. April anmelden. Nordrhein-Westfalen hat mit dem 1. September den frühesten Meldeschluss, Rheinland-Pfalz mit dem 1. April den spätesten. Berlin, Hessen und Niedersachsen führen ihre Frist ausdrücklich als Ausschlussfrist, verspätete Anträge sind dort also endgültig zu spät.
Genügt Selbststudium als Vorbereitung auf die Externenprüfung?
Ob Selbststudium als Vorbereitung genügt, entscheiden die Länder gegensätzlich. Nordrhein-Westfalen nennt in Paragraf 4 Absatz 3 der Externen-Abiturprüfungsordnung das Selbststudium ausdrücklich als geeigneten Weg. Niedersachsen verlangt dagegen nach Paragraf 5 Absatz 4 Nummer 2 AVO-WaNi die Teilnahme an Kursen in anerkannten Einrichtungen oder an Fernlehrgängen, reines Selbststudium reicht dort nicht.
Wo wird die Externenprüfung abgelegt?
Die Externenprüfung wird an einer Schule abgelegt, die die Schulaufsicht zuweist. In Nordrhein-Westfalen sind das Gymnasien, Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe und Weiterbildungskollegs. Bayern schließt Abendgymnasien und Kollegs dagegen ausdrücklich aus, dort wird nach Paragraf 59 Absatz 1 der Gymnasialschulordnung nur an öffentlichen Gymnasien geprüft.
Gibt es BAföG für die Vorbereitung auf die Externenprüfung?
Für die Vorbereitung auf die Externenprüfung gibt es kein BAföG. Paragraf 2 Absatz 1 Satz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes setzt voraus, dass die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung oder einer genehmigten Ersatzschule stattfindet. Die eigenständige Vorbereitung auf eine Prüfung ist keine solche Ausbildung, gefördert wird nur der Besuch eines Abendgymnasiums oder Kollegs.
Wie viele Fächer werden in der Externenprüfung geprüft?
In der Externenprüfung werden mehr Fächer geprüft als im regulären Abitur. Bayern und Nordrhein-Westfalen sehen jeweils acht Prüfungsfächer vor, vier davon schriftlich und gegebenenfalls zusätzlich mündlich, vier weitere nur mündlich. In Bayern müssen darunter Deutsch, Geschichte, Mathematik, eine Naturwissenschaft und zwei Fremdsprachen sein.
Woher die Angaben zur Externenprüfung stammen
- Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus: Gymnasialschulordnung, Paragraf 59 Absatz 1 zum Prüfungsort und Paragraf 60 Absatz 3 zur Zulassung. Abgerufen am .
- Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen: Externen-Abiturprüfungsordnung, Paragraf 4 Absatz 3 Satz 1. Abgerufen am .
- Niedersächsisches Kultusministerium: AVO-WaNi, Paragraf 5 Absatz 4 zur Zulassung von Nichtschülerinnen und Nichtschülern. Abgerufen am .
- Abgeordnetenhaus von Berlin: PrüfVO-Nichtschülerabitur, Paragraf 11 Absatz 1 zur Antragsfrist. Abgerufen am .
- Landesrecht Brandenburg: Nichtschülerprüfungsverordnung, Paragraf 3 und Paragraf 30 zur Gebühr. Abgerufen am .
- Freie und Hansestadt Hamburg: Externenprüfungsordnung, Paragraf 5 Absatz 1 zum Meldeschluss. Abgerufen am .
- Hessisches Kultusministerium: Oberstufen- und Abiturverordnung, Paragraf 43 Absatz 1. Abgerufen am .
- Bundesministerium der Justiz: Bundesausbildungsförderungsgesetz, Paragraf 2 Absatz 1 Satz 3. Abgerufen am .