Abitur am Kolleg, das zwei Bundesländer gar nicht führen
Das Kolleg unterrichtet Erwachsene tagsüber in Vollzeit und führt in drei Jahren zum vollen Abitur. Wer sich darauf einlässt, gibt den Beruf für diese Zeit auf und bekommt dafür BAföG, das nicht zurückgezahlt wird.

Das Kolleg ist die Vollzeitform des zweiten Bildungswegs. Erwachsene mit abgeschlossener Berufsausbildung lernen dort tagsüber und schließen nach 6 Schulhalbjahren mit dem Abitur ab. In der Erhebung vom 2. September 2026 stehen 70 Einrichtungen mit Vollzeitzug und Abiturabschluss, 56 davon in staatlicher oder kommunaler Hand.
Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein führen kein Kolleg
Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein kennen diese Schulform in ihrem Schulrecht nicht. Die Abiturprüfungsverordnung Mecklenburg-Vorpommerns führt den Bildungsgang des zweiten Bildungswegs allein am Abendgymnasium nach Paragraf 31 des Schulgesetzes. In Schleswig-Holstein steht in der Übersicht des Bildungsministeriums über die schulrechtlichen Landesverordnungen keine Verordnung über Kollegs.
Wer in Rostock oder Kiel tagsüber lernen will, hat damit zwei Möglichkeiten: das Abendgymnasium am eigenen Ort mit Unterricht am Abend, oder ein Kolleg in einem anderen Bundesland, was einen Wohnsitzwechsel bedeutet. Mehrere Länder verlangen für die Aufnahme ohnehin einen Wohnsitz im Land.
70 Kollegs verteilen sich auf 14 Bundesländer
Gezählt sind Einrichtungen, die einen Vollzeitzug zur allgemeinen Hochschulreife führen. In Nordrhein-Westfalen liegt dieser Zug innerhalb der Weiterbildungskollegs, deshalb steht das Land an der Spitze. Die Tabelle nennt je Land die Zahl der Einrichtungen, das Mindestalter und die Regeldauer.
| Bundesland | Einrichtungen | Mindestalter | Regeldauer |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 5 | 19 Jahre | 3 Jahre |
| Bayern | 6 | 18 Jahre | 3 Jahre |
| Berlin | 5 | 18 Jahre | 3 Jahre |
| Brandenburg | 3 | 19 Jahre | 3 Jahre |
| Bremen | 1 | 19 Jahre | 3 Jahre |
| Hamburg | 1 | 18 Jahre | 3 Jahre |
| Hessen | 6 | 18 Jahre | 3 Jahre |
| Mecklenburg-Vorpommern | 0 | keine Schulform | - |
| Niedersachsen | 5 | 19 Jahre | 3 Jahre |
| Nordrhein-Westfalen | 25 | 18 Jahre | 3 Jahre |
| Rheinland-Pfalz | 4 | 18 Jahre | 3 Jahre |
| Saarland | 1 | 18 Jahre | 3 Jahre |
| Sachsen | 5 | 18 Jahre | 3 Jahre |
| Sachsen-Anhalt | 2 | 18 Jahre | 3 Jahre |
| Schleswig-Holstein | 0 | keine Schulform | - |
| Thüringen | 1 | 18 Jahre | 3 Jahre |
Baden-Württemberg und Brandenburg verbieten die Berufstätigkeit am Kolleg
Am Kolleg ist Arbeiten neben der Schule nicht vorgesehen, und zwei Länder sagen das als Verbot. Paragraf 2 Absatz 2 der baden-württembergischen Kolleg-Verordnung lautet, dass die Kollegiatin oder der Kollegiat während der Zeit am Kolleg keine geregelte berufliche Tätigkeit ausüben darf. Brandenburg nimmt in die Vollzeitform nur auf, wer keiner Berufstätigkeit nachgeht.
Die übrigen Länder folgen Ziffer 2.2 der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz, die formuliert, dass die Studierenden während des Kollegbesuchs nicht berufstätig sein sollen. Ein Soll ist schwächer als ein Verbot, taugt aber nicht als Erlaubnis, denn der Stundenplan liegt am Vormittag. Wer weiterarbeiten muss, gehört an ein Abendgymnasium.
BAföG am Kolleg wird als Zuschuss geleistet und nicht zurückgefordert
Genau das macht die Vollzeitform überhaupt tragbar. Paragraf 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nennt Kollegs als förderungsfähige Ausbildungsstätte. Paragraf 17 Absatz 1 bestimmt, dass Ausbildungsförderung als Zuschuss geleistet wird, und die Darlehensregelung des Absatzes 2 gilt nur für Höhere Fachschulen, Akademien und Hochschulen. Für 12 der 14 Länder mit Kolleg ist dieser Zuschuss in der Erhebung ausdrücklich belegt, für Bremen und Hessen liegt keine Landesfundstelle vor.
Schulgeld fällt an staatlichen und kommunalen Kollegs nicht an, belegt für 12 Länder. Baden-Württemberg macht dazu keine landesweite Zusage: Das Serviceportal des Landes nennt unter Kosten nur, dass es je Kolleg unterschiedlich sei.
10 Länder nehmen ab 18 auf, 4 erst ab 19
Die Vereinbarung der Kultusministerkonferenz nennt als Rahmen das im Schuljahr der Anmeldung erreichte 19. Lebensjahr. Daran halten sich 4 Länder, nämlich Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Niedersachsen. Die übrigen 10 lassen 18 Jahre genügen. Dazu kommen in allen Ländern ein mittlerer Schulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsstand und eine abgeschlossene Berufsausbildung, für die ersatzweise 24 Monate Berufstätigkeit anerkannt werden.
Baden-Württemberg hat die frühere Aufnahmeprüfung abgeschafft. An ihre Stelle trat mit der Kolleg-Verordnung von 2018 eine Probezeit bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres. Die Seite des Kultusministeriums nennt weiterhin eine Aufnahmeprüfung in Deutsch, Mathematik und Englisch. Maßgeblich ist die Verordnung, nicht die Ministeriumsseite.
Häufige Fragen zum Abitur am Kolleg
Was ist ein Kolleg im zweiten Bildungsweg?
Ein Kolleg im zweiten Bildungsweg ist eine Vollzeitschule, an der Erwachsene mit Berufserfahrung tagsüber zur allgemeinen Hochschulreife geführt werden. Der Bildungsgang dauert sechs Schulhalbjahre und schließt mit derselben Abiturprüfung ab wie ein Gymnasium. In mehreren Ländern trägt das Kolleg den Zusatz Institut zur Erlangung der Hochschulreife.
Wie lange dauert das Abitur am Kolleg?
Das Abitur am Kolleg dauert sechs Schulhalbjahre, also drei Jahre. Diese Regeldauer gilt in allen vierzehn Bundesländern, die ein Kolleg führen. Sie gliedert sich in eine einjährige Einführungsphase und ein zweijähriges Kurssystem, aus dem die Abiturnote gebildet wird.
Bekommt man am Kolleg BAföG, und muss man es zurückzahlen?
Am Kolleg gibt es BAföG, und zurückgezahlt werden muss es nicht. Paragraf 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes führt Kollegs als förderungsfähige Ausbildungsstätte, und Paragraf 17 Absatz 1 bestimmt, dass die Förderung als Zuschuss geleistet wird. Die Darlehensregelung des Absatzes 2 gilt nur für Höhere Fachschulen, Akademien und Hochschulen.
Darf man während des Kollegs arbeiten?
Während des Kollegs darf man in der Regel nicht arbeiten. Baden-Württemberg verbietet in Paragraf 2 Absatz 2 der Kolleg-Verordnung jede geregelte berufliche Tätigkeit, und Brandenburg nimmt in die Vollzeitform nur auf, wer keiner Berufstätigkeit nachgeht. Die übrigen Länder folgen der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz, wonach die Studierenden während des Kollegbesuchs nicht berufstätig sein sollen.
In welchen Bundesländern gibt es kein Kolleg?
In Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein gibt es kein Kolleg. Beide Länder führen den zweiten Bildungsweg zur allgemeinen Hochschulreife allein über das Abendgymnasium. Wer dort tagsüber lernen will, muss in ein anderes Bundesland ziehen oder auf Abendunterricht ausweichen.
Welche Voraussetzungen gelten für die Aufnahme am Kolleg?
Für die Aufnahme am Kolleg gelten drei Voraussetzungen: ein Mindestalter von 18 oder 19 Jahren je nach Land, ein mittlerer Schulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsstand und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ersatzweise 24 Monate Berufstätigkeit. Die Führung eines Familienhaushalts wird in mehreren Ländern der Berufstätigkeit gleichgestellt.
Gibt es am Kolleg noch eine Aufnahmeprüfung?
Am Kolleg gibt es in Baden-Württemberg keine Aufnahmeprüfung mehr. Die Kolleg-Verordnung von 2018 hat sie durch eine Probezeit ersetzt, die bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres dauert. Die Seite des Kultusministeriums nennt weiterhin eine Aufnahmeprüfung in Deutsch, Mathematik und Englisch und widerspricht damit der geltenden Verordnung.
Woher die Angaben zum Kolleg stammen
- Landtag von Baden-Württemberg: Kolleg-Verordnung, Paragraf 2 und Paragraf 3. Abgerufen am .
- Kultusministerkonferenz: Vereinbarung zur Gestaltung der Kollegs, Beschluss vom 21.06.1979 in der Fassung vom 06.06.2024, Ziffer 2.1 und 2.2. Abgerufen am .
- Bundesministerium der Justiz: Bundesausbildungsförderungsgesetz, Paragraf 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Paragraf 17 Absatz 1. Abgerufen am .
- Landesrecht Brandenburg: Verordnung über die Schulen des Zweiten Bildungsweges, Paragraf 3 Absatz 2. Abgerufen am .
- Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern: Abiturprüfungsverordnung M-V, Paragraf 1. Abgerufen am .