5 Kollegs in Berlin führen in Vollzeit zum Abitur

Berlin führt das Kolleg amtlich als Kolleg. § 40 Absatz 3 SchulG Berlin lässt die Aufnahme ab 18 Jahren zu.

5
Kollegs mit Abiturzweig
in einer Stadt, in Berlin
3 Jahre
Regeldauer nach Landesrecht
6 Halbjahre nach § 40 Absatz 3 SchulG Berlin
3 von 5
in staatlicher Trägerschaft
3 staatlicher Trägerschaft, 2 privater Trägerschaft
nicht erhoben
Schulgeld
5 ohne Angabe in der Quelle
Geprüft von Ramon W. Tissler, Director der MADE-WITH.AI LTDZuletzt geprüft am

Die Aufnahme in Berlin beginnt bei 18 Jahren

Die Angaben stehen in § 40 Absatz 3 SchulG Berlin, Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465), Fassung vom 10. Juli 2024.

Mindestalter bei der Aufnahme
18 Jahre
Berufstätigkeit gefordert
ja, 24 Monate
Vorbildung
Berufsbildungsreife oder gleichwertige Schulbildung
Vorkurs verpflichtend
ja, 1 Halbjahre
Regeldauer des Bildungsgangs
6 Halbjahre, also 3 Jahre
Schulgeldfreiheit
ja
BAföG als Vollzuschuss
ja
Anmeldefrist
Die Einrichtung setzt die Termine selbst; das Berlin-Kolleg nimmt Bewerbungen jederzeit an, der Vorkurs beginnt im Januar, die Einführungsphase nach den Sommerferien
In ein Kolleg kann aufgenommen werden, wer mindestens die Berufsbildungsreife oder eine gleichwertige Schulbildung besitzt, im Schuljahr der Anmeldung mindestens das 18. Lebensjahr vollendet und bei Eintritt in die Einführungsphase 1. eine Berufsausbildung abgeschlossen hat oder eine mindestens zweijährige geregelte Berufstätigkeit nachweisen kann und 2. einen mindestens halbjährigen Vorkurs erfolgreich besucht hat. Der Vorkurs nach Satz 1 Nummer 2 kann bei Bewerberinnen und Bewerbern entfallen, die eine Eignungsprüfung bestanden haben oder den mittleren Schulabschluss besitzen; für die Eignungsprüfung gilt § 60 Absatz 4 entsprechend.
Wortlaut von § 40 Absatz 3 SchulG Berlin, abgerufen am 2. September 2026.

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13 Einzelheiten aus dem Landesrecht in Berlin

  • § 40 Absatz 2 Satz 1 SchulG: Die Kollegs (Volkshochschul-Kollegs und Berlin-Kolleg) führen nicht berufstätige Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Tagesunterricht zur allgemeinen Hochschulreife. Das Kolleg ist damit die Tagesform, das Abendgymnasium die Abendform. Fundstelle: https://www.parlament-berlin.de/ados/19/IIIPlen/vorgang/verordnungen/vo19-213.pdf
  • Nur für das Kolleg verlangt § 40 Absatz 3 Satz 1 SchulG ausdrücklich mindestens die Berufsbildungsreife oder eine gleichwertige Schulbildung; für das Abendgymnasium fehlt diese Voraussetzung im Gesetz.
  • Berufstätigkeit als Voraussetzung ja meint die Alternative des § 40 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SchulG: eine abgeschlossene Berufsausbildung genügt anstelle der zweijährigen Berufstätigkeit. Das Berlin-Kolleg nennt als anerkannte Ersatzzeiten die Führung eines Familienhaushaltes, Kindererziehungszeiten, die Pflege eines Angehörigen, Freiwilligendienste, Zivil- oder Wehrdienst, Praktika ab drei Monaten und Zeiten der Arbeitslosigkeit bis zu 12 Monaten (https://berlin-kolleg.de/voraussetzungen/).
  • Am Kolleg ist der Vorkurs nach § 4 Absatz 5 Nummer 1 VO-KA immer halbjährig. Die Vorkurspflicht entfällt nach § 40 Absatz 3 Satz 2 SchulG und § 4 Absatz 6 VO-KA bei bestandener Eignungsprüfung oder mit dem mittleren Schulabschluss.
  • § 4 Absatz 5 VO-KA in der geltenden Fassung: Wird die Voraussetzung gemäß Absatz 4 nicht erfüllt, gilt Folgendes: 1. Vor Aufnahme in den Bildungsgang des Kollegs ist ein halbjähriger Vorkurs zu besuchen. 2. Vor Aufnahme in den Bildungsgang des Abendgymnasiums ist a) ein halbjähriger Vorkurs zu besuchen, wenn entweder in der ersten oder zweiten Fremdsprache keine hinreichenden Vorkenntnisse (§ 14 Absatz 7) vorliegen, oder b) ein ganzjähriger Vorkurs zu besuchen, wenn weder in einer ersten noch in einer zweiten Fremdsprache hinreichende Vorkenntnisse (§ 14 Absatz 7) vorliegen. Fundstelle: https://www.parlament-berlin.de/ados/19/IIIPlen/vorgang/verordnungen/vo19-213.pdf
  • Der Bildungsgang an den Kollegs und Abendgymnasien gliedert sich in eine einjährige Einführungsphase und eine sich anschließende zweijährige Qualifikationsphase (§ 40 Absatz 2 Satz 2 SchulG, Wortlaut belegt in https://www.parlament-berlin.de/ados/19/IIIPlen/vorgang/verordnungen/vo19-213.pdf), das sind sechs Halbjahre ohne Vorkurs.
  • Wer in die Qualifikationsphase versetzt wird, erwirbt nach § 40 Absatz 2 Satz 4 SchulG einen dem mittleren Schulabschluss gleichwertigen Abschluss.
  • § 7 Absatz 1 VO-KA in der geltenden Fassung setzt nur den äußeren Rahmen: Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Die Termine, zu denen die Anträge vorliegen müssen, werden von der jeweiligen Einrichtung bestimmt; für die Aufnahme in einen zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres beginnenden halbjährigen Vorbereitungskurs zur Förderung von Kompetenzen in der deutschen Sprache oder Vorkurs liegen sie spätestens am 1. Dezember des Vorjahres, für den Aufnahmetermin 1. August für den ganzjährigen Vorkurs und die Einführungsphase spätestens sechs Wochen vor dem Beginn der Sommerferien. Fundstelle: https://www.parlament-berlin.de/ados/19/IIIPlen/vorgang/verordnungen/vo19-213.pdf
  • Die Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin (VO-KA) vom 11. Februar 2010 (GVBl. S. 88) ist die Ausführungsverordnung zu § 40 SchulG. Die Änderungskette bis 22. September 2025 ist im Gesamtverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für Berlin (Stand 20.11.2025) belegt, danach folgte Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2025 (https://www.parlament-berlin.de/ados/19/IIIPlen/vorgang/verordnungen/vo19-311.pdf). Die Aufnahmeregeln der §§ 4 und 7 VO-KA stehen in der Fassung der Verordnung vom 12. August 2024 (GVBl. S. 499), Wortlaut in der Gegenüberstellung https://www.parlament-berlin.de/ados/19/IIIPlen/vorgang/verordnungen/vo19-213.pdf.
  • Berliner Sonderweg seit dem 12. August 2024: § 4 Absatz 3a und § 10a VO-KA erlauben Bewerberinnen und Bewerbern ohne Deutsch als Erstsprache die Aufnahme in einen halbjährigen Vorbereitungskurs zur Förderung von Kompetenzen in der deutschen Sprache mit dem Ziel B2, der dem Vorkurs vorausgeht. Fundstelle: https://www.parlament-berlin.de/ados/19/IIIPlen/vorgang/verordnungen/vo19-213.pdf
  • Schulgeldfreiheit ja: das Charlotte-Wolff-Kolleg schreibt, es sei seit über 50 Jahren eine kostenfreie, staatliche Einrichtung (https://cwkberlin.de/).
  • BAföG als Vollzuschuss ja: § 17 Absatz 1 BAföG lautet, Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet; die Darlehensregelung des Absatzes 2 gilt nur für Höhere Fachschulen, Akademien und Hochschulen, nicht für Abendgymnasien und Kollegs. Fundstelle: https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__17.html. Das Charlotte-Wolff-Kolleg formuliert dazu, man erhalte in aller Regel rückzahlungsfreies Schüler-Bafög (https://cwkberlin.de/).
  • Die höchstzulässige Verweildauer beträgt nach § 2 Absatz 4 VO-KA vier Jahre, im Falle der Wiederholung der Abiturprüfung fünf Jahre.

Anschrift, Träger und Schulgeld in Berlin

Berlin-Kolleg-Schöneberg

Schulnummer 07A05

Schulart
Kolleg
Träger
staatlich, Land Berlin
Anschrift
Nürnberger Str. 63, 10787 Berlin
Unterricht
Vollzeitunterricht
Abschlüsse
Allgemeine Hochschulreife
Schulgeld
nicht erhoben
Telefon
+49 30 902774391

Charlotte-Wolff-Kolleg

Schulnummer 04A04

Schulart
Kolleg
Träger
staatlich, Land Berlin
Anschrift
Pestalozzistr. 40-42, 10627 Berlin
Unterricht
Vollzeitunterricht
Abschlüsse
Allgemeine Hochschulreife, Fachhochschulreife
Schulgeld
nicht erhoben
Telefon
+49 30 902928825

Lichtenberg Kolleg e.V.

Schulnummer 06P25, im Schulverzeichnis als Lichtenberg - Kolleg e.V. geführt

Schulart
Kolleg
Träger
privat, Lichtenberg Kolleg e.V.
Anschrift
Feuerbachstr. 68, 12163 Berlin
Unterricht
Vollzeitunterricht
Abschlüsse
Allgemeine Hochschulreife, Mittlerer Schulabschluss
Schulgeld
nicht erhoben
Telefon
+49 30 3138121

Schule für Erwachsenenbildung e.V.

sfe, Schulnummer 02P32

Schulart
Schule des zweiten Bildungswegs
Träger
privat, Schule für Erwachsenenbildung e.V.
Anschrift
Gneisenaustr. 2A, 10961 Berlin
Unterricht
Abend- und Vollzeitunterricht
Abschlüsse
Allgemeine Hochschulreife, Mittlerer Schulabschluss
Schulgeld
nicht erhoben
Telefon
+49 30 6937048

Victor-Klemperer-Kolleg

Schulnummer 10A04

Schulart
Kolleg
Träger
staatlich, Land Berlin
Anschrift
Martha-Arendsee-Str. 15, 12681 Berlin
Unterricht
Vollzeitunterricht
Abschlüsse
Allgemeine Hochschulreife, Fachhochschulreife
Schulgeld
nicht erhoben
Telefon
+49 30 5426086