Ablauf und Dauer beim Abitur nachholen, in der Regel 3 Jahre
Abendgymnasium und Kolleg dauern meist sechs Halbjahre. Für die Externenprüfung endet die Anmeldung je nach Land zwischen September und April.

Das Abitur am Abendgymnasium oder am Kolleg dauert in der Regel 3 Jahre, also sechs Halbjahre. So ist es in 13 der 15 Länder mit Abendgymnasium und in 14 der 14 Länder mit Kolleg geregelt. Wer keinen mittleren Schulabschluss hat, braucht vorher einen Vorkurs, der den Weg um ein halbes bis ein ganzes Jahr verlängert. Für die Externenprüfung, das Abitur ohne Schulbesuch, rechnen die Fernschulen mit 30 bis 42 Monaten Vorbereitung. Die Anmeldung zu dieser Prüfung muss je nach Land zwischen dem 1. September in Nordrhein-Westfalen und dem 1. April in Rheinland-Pfalz vorliegen, und in 3 Ländern ist dieser Termin eine Ausschlussfrist ohne jede Nachfrist.
Abendgymnasium und Kolleg dauern in der Regel 3 Jahre
Der Bildungsgang dauert sechs Halbjahre, also 3 Jahre. Das gilt für 13 der 15 Bundesländer mit einem Abendgymnasium und für 14 der 14 mit einem Kolleg. Er beginnt überall mit einer einjährigen Einführungsphase. Danach folgt die zweijährige Qualifikationsphase, in der der Unterricht in Kursen läuft und die Noten für das Abitur zählen, und am Ende steht die Abiturprüfung.
Baden-Württemberg und Bremen zählen am Abendgymnasium 4 Jahre, weil beide Länder den einjährigen Vorkurs in den Bildungsgang einrechnen und so auf acht Halbjahre kommen. Der Vorkurs holt fehlende Vorbildung nach. Wer den mittleren Schulabschluss mitbringt, steigt direkt in die Einführungsphase ein und ist auch dort in drei Jahren fertig.
Für die Externenprüfung, die Abiturprüfung ohne vorherigen Schulbesuch, gibt es keine Regeldauer, weil ihr kein Bildungsgang vorausgeht. Wie lange die Vorbereitung dauert, entscheidet der eigene Zeitplan; die Fernschulen ILS, SGD und Fernakademie rechnen für ihre Lehrgänge mit 30 bis 42 Monaten bei etwa 12 bis 16 Stunden Lernzeit in der Woche.
Der Meldeschluss der Externenprüfung liegt zwischen dem 1. September und dem 1. April
Der Meldeschluss ist der letzte Tag, an dem die Anmeldung zur Externenprüfung vorliegen muss, und jedes Bundesland legt ihn selbst fest. In Nordrhein-Westfalen endet die Anmeldung am frühesten, in Rheinland-Pfalz am spätesten. Wer den Termin seines Landes verpasst, kann meist erst im folgenden Jahr geprüft werden. Für 2 Länder war auf keiner abrufbaren amtlichen Website ein Termin zu finden.
| Bundesland | Meldeschluss | Anmeldung geht ein bei |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 1. Oktober des Jahres, das der Abiturprüfung unmittelbar vorausgeht, 24:00 Uhr | Regierungspräsidium am Wohnsitz, Abteilung 7 Schule und Bildung, als obere Schulaufsichtsbehörde |
| Bayern | 15. Dezember des Schuljahres, in dem die Abiturprüfung abgelegt werden soll | Das öffentliche Gymnasium, an dem die Prüfung abgelegt werden soll; dort ist die Zulassung zu beantragen. Die Schule unterrichtet die oder den Ministerialbeauftragten für die Gymnasien, die oder der eine andere prüfende Schule festsetzen kann (§ 59 Abs. 2, § 60 Abs. 1 und Abs. 5 GSO) |
| Berlin | 15. November des Vorjahres der Prüfung, Ausschlussfrist | Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, Referat II D 3.1 (Organisation von Nichtschülerprüfungen), Bernhard-Weiß-Straße 6, 10178 Berlin; sie ist zugleich die Schulaufsichtsbehörde, die über die Zulassung entscheidet |
| Brandenburg | 1. November des Schuljahres, in dem die Prüfung stattfindet; für das Schuljahr 2026/2027 nennt das Ministerium den 31. Oktober 2026 | Das für den angestrebten Abschluss zuständige staatliche Schulamt des Landes Brandenburg (die vier staatlichen Schulämter Brandenburg, Cottbus, Frankfurt/Oder und Neuruppin) |
| Bremen | 31. Oktober für den Prüfungsdurchgang im April/Mai | Erwachsenenschule Bremen, mit der Abnahme der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler beauftragte Schule |
| Hamburg | Meldeschluss 1. Juli für die Herbstprüfung, 1. Dezember des Vorjahres für die Frühjahrsprüfung; Anmeldezeitraum 1. Juni bis 1. Juli beziehungsweise 1. Oktober bis 1. Dezember | Zentrum für Schul- und Jugendinformation (ZSJ), Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung, Hamburger Straße 125a, 22083 Hamburg |
| Hessen | 15. Dezember des der Prüfung vorangehenden Jahres, Ausschlussfrist | Staatliches Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis, Nichtschülerabiturprüfung, Schubertstr. 60, Haus 13, 35392 Gießen |
| Mecklenburg-Vorpommern | 15. Januar des laufenden Schuljahres | Staatliche Schulämter Mecklenburg-Vorpommern als untere Schulbehörden (Greifswald, Neubrandenburg, Rostock, Schwerin), zuständig nach dem Wohnort |
| Niedersachsen | 1. Februar eines jeden Jahres, Ausschlusstermin | Regionales Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) am Wohnort |
| Nordrhein-Westfalen | 1. September | Obere Schulaufsichtsbehörde, das heißt die für den Wohnsitz zuständige Bezirksregierung |
| Rheinland-Pfalz | 1. April eines Jahres | Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Außenstelle Schulaufsicht Neustadt, Referat 37, Friedrich-Ebert-Str. 14, 67433 Neustadt |
| Sachsen | 15. Oktober des Schuljahres | Landesamt für Schule und Bildung (LaSuB) als Schulaufsichtsbehörde |
| Sachsen-Anhalt | 1. Februar eines jeden Jahres beim Landesschulamt; danach Meldung an der zugewiesenen Schule bis zum 15. März | Landesschulamt Sachsen-Anhalt |
| Thüringen | 1. Februar des Prüfungsjahres | Zuständiges Staatliches Schulamt in Thüringen |
Zum Lesen der Tabelle: Angegeben ist der Termin, bis zu dem der vollständige Antrag bei der genannten Stelle vorliegen muss, nicht der Tag der Prüfung. Hamburg führt zwei Termine, weil dort zweimal im Jahr geprüft wird.
Drei Länder machen den Meldeschluss zur Ausschlussfrist
Eine Ausschlussfrist ist ein Termin, nach dem ein Antrag nicht mehr angenommen wird, auch nicht mit Begründung und auch nicht einen Tag später. Berlin, Hessen, Niedersachsen schreiben das ausdrücklich in ihre Verordnungen. In Niedersachsen heißt es in § 5 Abs. 4 der Prüfungsverordnung für Nichtschüler (AVO-WaNi), der Antrag sei bis zum 1. Februar eines jeden Jahres zu stellen, und der Termin sei Ausschlusstermin.
In Hessen und Brandenburg kommt eine zweite Hürde dazu, die dieselbe Wirkung hat. Die Zulassung erfolgt dort erst nach dem Eingang der Prüfungsgebühr, in Hessen 325 Euro, in Brandenburg 135 Euro. Wer die Frist einhält, aber zu spät zahlt, steht am Ende genauso da wie jemand, der sich gar nicht gemeldet hat. Auch die Höhe der Prüfungsgebühr unterscheidet sich von Land zu Land, siehe Kosten des Abiturs je Bundesland.
Ohne mittleren Schulabschluss beginnt der Weg mit einem Vorkurs von bis zu einem Jahr
Wer den mittleren Schulabschluss nicht hat, beginnt mit einem Vorkurs vor der Einführungsphase. Der Vorkurs ist ein eigener Abschnitt, der die fehlende Vorbildung nachholt, und seine Länge entscheidet darüber, ob der ganze Weg drei oder bis zu vier Jahre dauert. Baden-Württemberg, Berlin, Hessen schreiben ihn für das Abendgymnasium vor.
Die Länge des Vorkurses regelt jedes Land selbst. Baden-Württemberg setzt zwei Halbjahre an, also ein volles Jahr, und nennt den Vorkurs dort Klasse I. Berlin verlangt vor dem Kolleg ein halbes Jahr, vor dem Abendgymnasium ein halbes Jahr bei Lücken in einer der beiden Fremdsprachen und ein ganzes bei Lücken in beiden. Wer in Berlin die Eignungsprüfung besteht, überspringt den Vorkurs. Hessen setzt ein Halbjahr an.
Nach 4 Schuljahren endet in Bayern, Berlin und Brandenburg der Anspruch auf den Platz
Die Höchstverweildauer ist die Zeit, die jemand höchstens an der Schule verbringen darf, und mehrere Länder legen sie fest. Bayern begrenzt die Ausbildungsdauer am Abendgymnasium und am Kolleg in § 14 Abs. 5 der Gymnasialschulordnung auf vier Schuljahre; ein besuchter Vorkurs bleibt bei dieser Rechnung außer Betracht. Berlin erlaubt nach § 2 Absatz 4 der Verordnung über Kollegs und Abendgymnasien ebenfalls vier Jahre und fünf, wenn die Abiturprüfung wiederholt wird. Brandenburg nennt für den sechssemestrigen Bildungsgang acht Semester als Höchstverweildauer.
Wegen dieser Grenze kostet ein verlorenes Halbjahr mehr als die Zeit selbst. Wer nach einem Jahr Pause zurückkommt, muss den Rest des Bildungsgangs innerhalb derselben vier Jahre schaffen. Zu einer solchen Pause führen oft Fristen, die Arbeit neben dem Unterricht oder eine Lücke in der Förderung, und gegen jede dieser Herausforderungen beim Abitur nachholen gibt es ein Mittel.
Häufige Fragen zu Ablauf und Dauer des Abiturs auf dem zweiten Bildungsweg
- Wie lange dauert es, das Abitur auf dem zweiten Bildungsweg nachzuholen?
- Das Abitur auf dem zweiten Bildungsweg dauert am Abendgymnasium und am Kolleg in der Regel sechs Halbjahre, also drei Jahre. So ist es in 13 der 15 Länder mit Abendgymnasium und in 14 der 14 Länder mit Kolleg geregelt. Baden-Württemberg und Bremen rechnen am Abendgymnasium mit acht Halbjahren, weil dort der Vorkurs Teil des Bildungsgangs ist.
- Bis wann muss man sich für die Externenprüfung zum Abitur anmelden?
- Der Meldeschluss für die Externenprüfung zum Abitur liegt je nach Bundesland zwischen dem 1. September und dem 1. April. Die Anmeldung endet in Nordrhein-Westfalen am 1. September, in Baden-Württemberg am 1. Oktober, in Sachsen am 15. Oktober, in Bremen am 31. Oktober, in Brandenburg am 1. November, in Berlin am 15. November, in Bayern und Hessen am 15. Dezember, in Mecklenburg-Vorpommern am 15. Januar, in Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen am 1. Februar und in Rheinland-Pfalz am 1. April. Hamburg prüft zweimal im Jahr und nimmt Anmeldungen bis zum 1. Dezember und bis zum 1. Juli an.
- Was ist eine Ausschlussfrist bei der Anmeldung zum Nichtschülerabitur?
- Eine Ausschlussfrist ist ein Termin, nach dem ein Antrag nicht mehr angenommen wird, auch nicht mit Begründung. Für das Nichtschülerabitur, also die Externenprüfung, bezeichnen Berlin, Hessen und Niedersachsen ihren Meldeschluss ausdrücklich so. Wer ihn verpasst, verliert einen kompletten Prüfungsdurchgang und damit meist ein Jahr.
- Wie ist der Bildungsgang am Abendgymnasium gegliedert?
- Der Bildungsgang am Abendgymnasium besteht aus einer einjährigen Einführungsphase und einer zweijährigen Qualifikationsphase, zusammen sechs Halbjahre. Wer den mittleren Schulabschluss nicht hat, durchläuft davor einen Vorkurs von einem halben bis einem ganzen Jahr. Am Ende steht die Abiturprüfung mit schriftlichen und mündlichen Teilen.
- Wie lange darf man für das Abitur am Abendgymnasium höchstens brauchen?
- Für das Abitur am Abendgymnasium haben Sie in Bayern, Berlin und Brandenburg in der Regel höchstens vier Jahre Zeit. Bayern setzt diese Höchstverweildauer in § 14 Abs. 5 der Gymnasialschulordnung auf vier Schuljahre, wobei ein Vorkurs nicht mitzählt. Berlin erlaubt nach § 2 Absatz 4 der Verordnung über Kollegs und Abendgymnasien vier Jahre, bei Wiederholung der Abiturprüfung fünf. Brandenburg lässt für den sechssemestrigen Bildungsgang höchstens acht Semester zu.
- Wie oft im Jahr findet die Externenprüfung zum Abitur statt?
- Die Externenprüfung zum Abitur findet in den meisten Ländern einmal im Jahr statt, im Frühjahr. Hamburg ist die Ausnahme und prüft zweimal, im Frühjahr und im Herbst, mit getrennten Meldeschlüssen am 1. Dezember und am 1. Juli. Bremen nennt für den Durchgang im April und Mai den 31. Oktober als Meldeschluss.
- Kann man das Abitur auf dem zweiten Bildungsweg schneller als in drei Jahren schaffen?
- In Brandenburg lässt sich das Abitur auf dem zweiten Bildungsweg schneller schaffen. Die Zweiter-Bildungsweg-Verordnung lässt die Abiturprüfung nach § 2 Absatz 2 frühestens nach vier Semestern zu, statt nach den regulären sechs. Wer in Bayern über die Jahrgangsstufe II einsteigt, kommt nach Angabe des Staatsministeriums am Kolleg auf zwei Jahre.
Woher die Angaben stammen
- Land Nordrhein-Westfalen: Prüfungsordnung Externenprüfung Abitur, § 4 Abs. 3 Satz 1 zum Meldeschluss. Abgerufen am .
- Niedersächsisches Kultusministerium: AVO-WaNi, § 5 Abs. 4, Ausschlusstermin 1. Februar. Abgerufen am .
- Freistaat Sachsen: Schulordnung Gymnasien und Abiturprüfung, § 72 Abs. 1. Abgerufen am .
- Land Rheinland-Pfalz: Abiturprüfungsordnung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler, § 6 Abs. 1. Abgerufen am .
- Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung Hamburg: Externe Prüfungen, Meldeschlusstermine für Frühjahr und Herbst. Abgerufen am .
- Freistaat Bayern: Gymnasialschulordnung, § 12 Abs. 2 und § 14 Abs. 5 zur Höchstausbildungsdauer. Abgerufen am .
- Land Brandenburg: Zweiter-Bildungsweg-Verordnung, § 2 Absatz 2 zu Regel- und Höchstverweildauer. Abgerufen am .