6 Herausforderungen, die im Landesrecht stehen und nicht im Kopf
Fristen, Arbeitspflicht, Verweildauer und Wohnsitz, jeweils mit der Vorschrift und dem Gegenmittel.

Die schwierigsten Stellen auf dem zweiten Bildungsweg sind keine Motivationsfragen, sondern Vorschriften. Ein verpasster Meldeschluss ist in drei Ländern eine Ausschlussfrist, die Berufstätigkeit ist an vier Abendgymnasien vorgeschrieben, die Verweildauer läuft ab dem ersten Halbjahr, und drei Länder prüfen nur eigene Einwohner. Wer diese 6 Punkte vor der Anmeldung kennt, kann sie einplanen; wer sie unterwegs entdeckt, verliert meist ein Jahr.
1. In 3 Ländern ist der Meldeschluss eine Ausschlussfrist
Eine Ausschlussfrist ist ein Termin, nach dem ein Antrag nicht mehr angenommen wird, auch nicht mit Begründung. Berlin, Hessen, Niedersachsen bezeichnen ihren Meldeschluss für die Externenprüfung ausdrücklich so. Niedersachsen formuliert in § 5 Abs. 4 AVO-WaNi, der Antrag sei bis zum 1. Februar zu stellen, und der Termin sei Ausschlusstermin.
Was dagegen hilft
Den Termin des eigenen Landes suchen, bevor der Lehrgang beginnt, nicht danach. Der Meldeschluss liegt in Nordrhein-Westfalen sieben Monate früher als in Rheinland-Pfalz, und er entscheidet darüber, in welchem Jahr die Prüfung überhaupt stattfindet.
2. Am Abendgymnasium ist die Doppelbelastung vorgeschrieben
Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg und Brandenburg schreiben vor, dass Schülerinnen und Schüler des Abendgymnasiums berufstätig sein müssen, und befreien davon erst in den letzten drei Schulhalbjahren. Wer die Arbeitszeit reduzieren will, um mehr zu lernen, verstößt damit unter Umständen gegen eine Aufnahmebedingung. Die Doppelbelastung ist an diesen Schulen kein Nebeneffekt, sondern die Geschäftsgrundlage.
Was dagegen hilft
Brandenburg rechnet eine bescheinigte Arbeitslosigkeit auf die Verpflichtung an, Baden-Württemberg stellt die Führung eines Familienhaushalts mit mindestens drei Personen der Berufstätigkeit gleich. Beides steht in der Verordnung und muss nicht erbeten werden.
3. Nach vier Schuljahren endet der Anspruch auf den Platz
Bayern begrenzt die Ausbildungsdauer am Abendgymnasium und am Kolleg in § 14 Abs. 5 der Gymnasialschulordnung auf vier Schuljahre, Berlin erlaubt nach § 2 Absatz 4 der Verordnung über Kollegs und Abendgymnasien ebenfalls vier Jahre und fünf bei Wiederholung der Abiturprüfung, Brandenburg lässt für den sechssemestrigen Bildungsgang höchstens acht Semester zu. Ein verlorenes Halbjahr kostet deshalb doppelt: die Zeit und einen Teil des Puffers.
Was dagegen hilft
Vor einer Pause die verbleibende Verweildauer bei der Schulleitung erfragen und schriftlich festhalten lassen. In Bayern zählt der Vorkurs bei dieser Rechnung ausdrücklich nicht mit, das verschafft einen Jahrgang Spielraum.
4. Am Kolleg fällt das Einkommen weg, und zwar per Verordnung
Das Kolleg ist eine Vollzeitschule. § 2 Absatz 2 der Kolleg-Verordnung Baden-Württembergs bestimmt, dass Kollegiatinnen und Kollegiaten während der Zeit am Kolleg keine geregelte berufliche Tätigkeit ausüben dürfen. Wer diesen Weg wählt, entscheidet damit zugleich, drei Jahre lang ohne Arbeitseinkommen zu leben.
Was dagegen hilft
Am Kolleg beginnt die BAföG-Förderung von Anfang an und läuft in der Regel elternunabhängig. Nach § 17 Absatz 1 BAföG ist sie ein Zuschuss ohne Rückzahlung. Der Antrag gehört an das Amt für Ausbildungsförderung am Schulort und sollte im Monat des Schulbeginns gestellt werden, weil rückwirkend nicht gefördert wird.
5. Am Abendgymnasium beginnt das BAföG erst nach anderthalb Jahren
Weil die Berufstätigkeit am Abendgymnasium zunächst Pflicht ist, setzt die Förderung erst ein, wenn sie endet. Die Erwachsenenschule Bremen nennt dafür die letzten drei Halbjahre, das saarländische Bildungsministerium die drei letzten Halbjahre, Baden-Württemberg die letzten eineinhalb Jahre. Die ersten anderthalb Jahre trägt man also vollständig selbst, und zwar neben einem vollen Arbeitstag.
Was dagegen hilft
Die Lernmittelkosten fallen fast alle zu Beginn an, dort wo noch nichts gefördert wird. Bücherkautionen zwischen 75 und 150 Euro und Aufnahmegebühren bis 225 Euro gehören deshalb in die Planung des ersten Halbjahres und nicht in den Durchschnitt über drei Jahre.
6. Berlin, Brandenburg und Bremen prüfen nur eigene Einwohner
Zur Externenprüfung lassen diese drei Länder nur zu, wer seinen Wohnsitz im Land hat, Brandenburg seit mindestens drei Monaten vor der Antragstellung. Dieselben drei Länder schließen außerdem aus, wer im Jahr davor Schülerin oder Schüler einer gymnasialen Oberstufe oder eines Abendgymnasiums war. Ein Umzug oder ein abgebrochener Schulbesuch kann damit einen ganzen Prüfungsdurchgang kosten.
Was dagegen hilft
Baden-Württemberg lässt Teilnehmern eines Fernlehrgangs die Wahl zwischen der Behörde am eigenen Wohnsitz und der am Sitz des Lehrgangsanbieters. Wer ohnehin über eine Fernschule lernt, sollte vor der Anmeldung beide Zuständigkeiten und beide Gebühren vergleichen.
Die Termine aller Länder stehen auf der Seite zu Ablauf und Dauer, die Förderregeln unter Finanzierung und Förderung.
Häufige Fragen zu den Hürden auf dem zweiten Bildungsweg
- Woran scheitern die meisten beim Abitur auf dem zweiten Bildungsweg?
- An zwei Dingen, die beide vor dem ersten Unterrichtstag entschieden werden: an Fristen und an der Finanzierung. Der Meldeschluss zur Externenprüfung ist in Berlin, Hessen und Niedersachsen eine Ausschlussfrist, und am Abendgymnasium beginnt die BAföG-Förderung erst in den letzten drei Halbjahren, während die Berufstätigkeit bis dahin vorgeschrieben ist.
- Was passiert, wenn man den Meldeschluss für die Externenprüfung verpasst?
- In Ländern mit Ausschlussfrist verfällt die Anmeldung ersatzlos, und die nächste Prüfung findet meist erst ein Jahr später statt. Hamburg ist die Ausnahme mit zwei Prüfungsterminen im Jahr. In Hessen und Brandenburg kommt hinzu, dass die Zulassung erst nach Eingang der Prüfungsgebühr erfolgt; eine fristgerechte Anmeldung ohne Zahlung reicht dort nicht.
- Muss man während des Abendgymnasiums wirklich weiter arbeiten?
- In Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg und Brandenburg ja. Die Verordnungen dieser Länder schreiben eine fortdauernde Berufstätigkeit während des Bildungsgangs vor und befreien davon erst in den letzten drei Schulhalbjahren. Baden-Württemberg stellt die Führung eines Familienhaushalts mit mindestens drei Personen der Berufstätigkeit gleich, Brandenburg rechnet eine bescheinigte Arbeitslosigkeit an.
- Wie lange darf man für das Abitur am Abendgymnasium höchstens brauchen?
- Bayern setzt die Höchstausbildungsdauer am Abendgymnasium und am Kolleg auf vier Schuljahre, ein Vorkurs zählt dabei nicht mit. Berlin erlaubt vier Jahre und fünf, wenn die Abiturprüfung wiederholt wird. Brandenburg lässt für den sechssemestrigen Bildungsgang höchstens acht Semester zu. Wer eine längere Pause einlegt, riskiert also den Platz.
- Wovon lebt man während des Kollegs?
- Vom BAföG. Das Kolleg ist eine Vollzeitschule, und die Kolleg-Verordnung Baden-Württembergs untersagt Kollegiatinnen und Kollegiaten während der Kollegzeit jede geregelte berufliche Tätigkeit. Die Förderung läuft dafür ab dem ersten Tag, in der Regel elternunabhängig, und ist nach § 17 Absatz 1 BAföG ein Zuschuss, der nicht zurückgezahlt wird.
- Kann man die Externenprüfung in einem anderen Bundesland ablegen?
- Nicht überall. Berlin, Brandenburg und Bremen verlangen einen Wohnsitz im Land, Brandenburg seit mindestens drei Monaten vor der Antragstellung. Baden-Württemberg dagegen lässt Teilnehmern eines Fernlehrgangs ausdrücklich die Wahl zwischen der Schulaufsicht am Wohnsitz und der am Sitz des Lehrgangsanbieters.
Woher die Angaben stammen
- Niedersächsisches Kultusministerium: AVO-WaNi, § 5 Abs. 4 mit dem Ausschlusstermin 1. Februar. Abgerufen am .
- Landtag Baden-Württemberg: Abendgymnasien-Verordnung, § 1 Absatz 3, und Kolleg-Verordnung, § 2 Absatz 2 zum Verbot der Berufstätigkeit. Abgerufen am .
- Freistaat Bayern: Gymnasialschulordnung, § 9 Abs. 9 und § 14 Abs. 5 zur Höchstausbildungsdauer. Abgerufen am .
- Land Brandenburg: Zweiter-Bildungsweg-Verordnung, § 12 Absatz 2, und Nichtschülerprüfungsverordnung, § 3 zur Wohnsitzbindung. Abgerufen am .
- Bundesministerium der Justiz: § 17 BAföG, Ausbildungsförderung als Zuschuss. Abgerufen am .