Keine der 5 Volkshochschulen in Berlin führt zum Abitur
Alle fünf Volkshochschulen in Berlin führen zum Hauptschulabschluss oder zum mittleren Schulabschluss. Zum Abitur in Berlin führen vier Abendschulen und fünf Kollegs.
Für die Abendschule in Berlin gilt ein Mindestalter von 18 Jahren
Die Angaben stehen in § 40 Absatz 4 SchulG Berlin, Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465), Fassung vom 10. Juli 2024.
- Mindestalter bei der Aufnahme
- 18 Jahre
- Berufstätigkeit gefordert
- ja, 24 Monate
- Vorbildung
- Berufsbildungsreife oder gleichwertige Schulbildung
- Vorkurs verpflichtend
- ja, 1 Halbjahre
- Regeldauer des Bildungsgangs
- 6 Halbjahre, also 3 Jahre
- Schulgeldfreiheit
- ja
- BAföG als Vollzuschuss
- ja
- Anmeldefrist
- Die Einrichtung setzt die Termine selbst; am Abendgymnasium Berlin Prenzlauer Berg endet die Anmeldung für das Schuljahr 2026/27 am 26.08.2026 für die Einführungsphase und am 31.08.2026 für den Vorkurs
In ein Abendgymnasium kann aufgenommen werden, wer im Schuljahr der Anmeldung mindestens das 18. Lebensjahr vollendet und bei Eintritt in die Einführungsphase 1. eine Berufsausbildung abgeschlossen hat oder eine mindestens zweijährige geregelte Berufstätigkeit nachweisen kann und 2. einen mindestens halbjährigen Vorkurs erfolgreich besucht hat. Der Vorkurs nach Satz 1 Nummer 2 kann bei Bewerberinnen und Bewerbern entfallen, die eine Eignungsprüfung bestanden haben oder den mittleren Schulabschluss besitzen; für die Eignungsprüfung gilt § 60 Absatz 4 entsprechend.
Zu einem Punkt nennt die Quelle nichts: Prüfungsgebühr.
Wer in Berlin ohne Schulbesuch zum Abitur will, legt die Externenprüfung ab
Die Angaben stehen in § 11 Absatz 1 PrüfVO-Nichtschülerabitur, Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülerinnen und Nichtschülern (PrüfVO-Nichtschülerabitur) vom 3. November 2009 (GVBl. S. 497), Fassung vom 9. August 2023.
- Mindestalter bei der Aufnahme
- nicht erhoben
- Berufstätigkeit gefordert
- nein
- Vorbildung
- keine schulische Mindestvorbildung; § 11 PrüfVO-Nichtschülerabitur zählt die Zulassungsvoraussetzungen abschließend auf und nennt keinen Schulabschluss
- Vorkurs verpflichtend
- nein
- Regeldauer des Bildungsgangs
- nicht erhoben
- Schulgeldfreiheit
- nicht erhoben
- BAföG als Vollzuschuss
- nicht erhoben
- Anmeldefrist
- 15. November des Vorjahres der Prüfung, Ausschlussfrist
- Zuständige Behörde
- Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, Referat II D 3.1 (Organisation von Nichtschülerprüfungen), Bernhard-Weiß-Straße 6, 10178 Berlin; sie ist zugleich die Schulaufsichtsbehörde, die über die Zulassung entscheidet (Ministerium)
- Prüfungsgebühr
- 100 Euro
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer 1. in dem der Prüfung vorausgegangenem Jahr nicht Schülerin oder Schüler einer gymnasialen Oberstufe einer öffentlichen Schule oder einer entsprechenden staatlich anerkannten Ersatzschule oder eines staatlichen Abendgymnasiums oder Kollegs gewesen ist, 2. nachweisen kann, dass sie oder er sich anhand der Rahmenlehrpläne für die gymnasiale Oberstufe angemessen auf die Prüfung vorbereitet hat und 3. seinen Wohnsitz in Berlin hat. Die Zulassung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler erfolgt in der Regel frühestens zu dem Prüfungstermin, der im zweiten Jahr nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht stattfindet; über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
Zu 6 Punkten nennt die Quelle nichts: Mindestalter, Dauer der geforderten Berufstätigkeit, Dauer des Vorbereitungskurses, Regeldauer eines Bildungsgangs, Schulgeldfreiheit, BAföG als Vollzuschuss.
13 Regeln und Belege zur Externenprüfung in Berlin
- Die Prüfung findet nur einmal jährlich statt. § 11 Absatz 3 PrüfVO-Nichtschülerabitur: Die Prüfung wird einmal jährlich durchgeführt. Wer sich bewirbt, muss die Zulassung für die Prüfung bis zum 15. November des Vorjahres der Prüfung (Ausschlussfrist) bei der Schulaufsichtsbehörde schriftlich beantragen. Fundstelle: https://www.berlin.de/sen/justiz/service/gesetze-und-verordnungen/2009/mdb-senatsverwaltungen-justiz-gesetz-undverordnungsblatt2009-heft_26_vom_11_11_2009_seite_489___504.pdf
- Fassung des zitierten Absatzes: die Nummern 1 bis 3 stehen seit der Urfassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 2009 Heft 26, S. 497 (https://www.berlin.de/sen/justiz/service/gesetze-und-verordnungen/2009/mdb-senatsverwaltungen-justiz-gesetz-undverordnungsblatt2009-heft_26_vom_11_11_2009_seite_489___504.pdf). Der Schlusssatz wurde erst durch Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a der Zweiten Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs vom 9. August 2023 (GVBl. S. 302) angefügt. Als Fundstelle ist deshalb die Vorlage an das Abgeordnetenhaus gesetzt, deren Synopse den vollständigen geltenden Absatz 1 in der Spalte der neuen Fassung abbildet; der konsolidierte Text selbst steht nur auf gesetze.berlin.de, das den maschinellen Abruf per robots.txt untersagt.
- Ebenfalls durch die Verordnung vom 9. August 2023 wurde § 11 Absatz 2 Satz 1 um die Nummer 3 ergänzt: nicht zugelassen wird, wer bereits zwei Prüfungsverfahren zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülerinnen und Nichtschülern ohne Ergebnis abgebrochen hat. Fundstelle: https://www.parlament-berlin.de/ados/19/IIIPlen/vorgang/verordnungen/vo19-164.pdf
- Wohnsitzbindung: nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 muss der Wohnsitz in Berlin liegen; das Merkblatt präzisiert das als Hauptwohnung im Land Berlin.
- Sperrjahr: wer im Vorjahr Schülerin oder Schüler einer gymnasialen Oberstufe, eines staatlichen Abendgymnasiums oder Kollegs war, wird nicht zugelassen (§ 11 Absatz 1 Nummer 1).
- Prüfungsgebühr 100: Merkblatt Ziffer 8 lautet, für die Nichtschülerabiturprüfung wird entsprechend dieser Verordnung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,- Euro erhoben; Nichtschülerabiturprüfungen von BAföG-Empfängern oder Empfängerinnen und Empfängern von Leistungen nach den SGB II, SGB VIII, SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz sind gebührenfrei. Rechtsgrundlage ist die Verwaltungsgebührenordnung vom 13. Dezember 2009, zuletzt genannte Änderung vom 05.09.2023. Fundstelle: https://www.berlin.de/sen/bildung/lebenslanges-lernen/zweiter-bildungsweg/nichtschuelerpruefung-allgem-hochschulreife.pdf
- Vorbereitungskurs als Pflicht nein: die Senatsverwaltung schreibt, mit der Nichtschülerprüfung können Sie jeden Schulabschluss erwerben, unabhängig davon, ob Sie vorher einen Lehrgang besucht haben. Verlangt wird nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 nur der Nachweis angemessener Vorbereitung anhand der Rahmenlehrpläne, der nach dem Merkblatt Ziffer 1.3.8 als eingehender Bericht auf Vordruck einzureichen ist. Fundstelle: https://www.berlin.de/sen/bildung/lebenslanges-lernen/zweiter-bildungsweg/
- Die Prüfung umfasst acht Fächer: vier werden nur mündlich, vier schriftlich geprüft, darunter zwei Leistungsfächer (§ 3 Absatz 1 PrüfVO-Nichtschülerabitur). Verlangt werden außerdem Deutsch, Geschichte oder ein anderes gesellschaftswissenschaftliches Fach, Mathematik, eine Naturwissenschaft und zwei Fremdsprachen.
- Fremdsprachenniveau: nach dem Merkblatt müssen Kenntnisse nachgewiesen werden, deren Umfang dem Kenntnisstand nach vierjährigem Unterricht (Fremdsprache als weiteres Fach) beziehungsweise sechsjährigem Unterricht (Fremdsprache als Leistungsfach) in der Berliner Schule entspricht.
- Änderungskette der PrüfVO-Nichtschülerabitur bis 22. September 2025 belegt im Gesamtverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für Berlin (Stand 20.11.2025) und im GVBl 2025 S. 495 (https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/gvbl/g25280495.pdf); zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Dezember 2025 (https://www.parlament-berlin.de/ados/19/IIIPlen/vorgang/verordnungen/vo19-311.pdf), der nur eine Übergangsregelung zur Fachbezeichnung Politikwissenschaft in § 27 Absatz 4 anfügt. § 11 blieb dabei unberührt.
- Mindestalter bleibt leer: die Verordnung nennt kein Lebensalter, sondern knüpft an die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht an. § 11 Absatz 1 Satz 2: Die Zulassung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler erfolgt in der Regel frühestens zu dem Prüfungstermin, der im zweiten Jahr nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht stattfindet.
- Schulgeldfreiheit und BAföG als Vollzuschuss bleiben ohne Wert, weil bei der Nichtschülerprüfung kein Bildungsgang besucht wird und zu beiden Punkten keine Fundstelle vorliegt; erhoben wird stattdessen die Verwaltungsgebühr von 100 Euro.
- Die Verordnung als Ganzes wurde zuletzt am 20. Dezember 2025 geändert, § 11 blieb dabei unberührt. rechtsgrundlage.das Fassungsdatum nennt darum den 9. August 2023, den Tag, an dem der zitierte Absatz seinen heutigen Wortlaut bekommen hat.
5 Volkshochschulen in Berlin führen nur bis zum mittleren Schulabschluss
Diese Volkshochschulen führen zum Hauptschulabschluss oder zum mittleren Schulabschluss, nicht zum Abitur. Wer dort den mittleren Schulabschluss nachholt, wechselt danach an eine Abendschule, an ein Kolleg oder in die Externenprüfung.
VHS Neukölln - Otto-Suhr / Tannenhofschule
Zweiter Bildungsweg, Schulnummer 08A10
- Schulart
- Schule des zweiten Bildungswegs
- Träger
- Volkshochschule, Bezirksamt Neukölln von Berlin
- Anschrift
- Kühleweinstr. 5, 13409 Berlin
- Unterricht
- Vollzeitunterricht
- Abschlüsse
- Hauptschulabschluss, Mittlerer Schulabschluss
- Schulgeld
- nicht erhoben
- Telefon
- +49 30 516 90 622
VHS Spandau - Harri-Reinert
Zweiter Bildungsweg, Schulnummer 05A03
- Schulart
- Schule des zweiten Bildungswegs
- Träger
- Volkshochschule, Bezirksamt Spandau von Berlin
- Anschrift
- Carl-Schurz-Str. 59, 13597 Berlin
- Unterricht
- Abend- und Vollzeitunterricht
- Abschlüsse
- Hauptschulabschluss, Mittlerer Schulabschluss
- Schulgeld
- nicht erhoben
- Telefon
- +49 30 902795006
VHS Tempelhof-Schöneberg
Zweiter Bildungsweg, Schulnummer 07A06
- Schulart
- Schule des zweiten Bildungswegs
- Träger
- Volkshochschule, Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin
- Anschrift
- Ella-Barowsky-Str. 62, 10829 Berlin
- Unterricht
- Vollzeitunterricht
- Abschlüsse
- Hauptschulabschluss, Mittlerer Schulabschluss
- Schulgeld
- nicht erhoben
- Telefon
- +49 30 902774321
VHS Treptow-Köpenick
Zweiter Bildungsweg, Schulnummer 09A06
- Schulart
- Abendrealschule
- Träger
- Volkshochschule, Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
- Anschrift
- Zeppelinstr. 76-80, 12459 Berlin
- Unterricht
- Abendunterricht
- Abschlüsse
- Hauptschulabschluss, Mittlerer Schulabschluss
- Schulgeld
- nicht erhoben
- Telefon
- +49 30 53699510
ZBW Steglitz-Zehlendorf an der Victor-Gollancz-Volkshochschule
Schulnummer 06A05
- Schulart
- Schule des zweiten Bildungswegs
- Träger
- Volkshochschule, Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
- Anschrift
- Goethestr. 9-11, 12207 Berlin
- Unterricht
- Abend- und Vollzeitunterricht
- Abschlüsse
- Hauptschulabschluss, Mittlerer Schulabschluss
- Schulgeld
- nicht erhoben
- Telefon
- +49 30 902992208