5 Kollegs in Niedersachsen führen in Vollzeit zum Abitur

Niedersachsen führt das Kolleg amtlich als Kolleg. § 2 Abs. 2 VO-AK lässt die Aufnahme ab 19 Jahren zu.

5
Kollegs mit Abiturzweig
in 5 Städten, von Braunschweig bis Wolfsburg
3 Jahre
Regeldauer nach Landesrecht
6 Halbjahre nach § 2 Abs. 2 VO-AK
3 von 5
in kommunaler Trägerschaft
3 kommunaler Trägerschaft, 2 staatlicher Trägerschaft
0 Euro
Schulgeld
3 belegt beitragsfrei, 2 ohne Angabe in der Quelle
Geprüft von Ramon W. Tissler, Director der MADE-WITH.AI LTDZuletzt geprüft am

Die Aufnahme in Niedersachsen beginnt bei 19 Jahren

Die Angaben stehen in § 2 Abs. 2 VO-AK, Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK), Fassung vom 23. September 2020.

Mindestalter bei der Aufnahme
19 Jahre
Berufstätigkeit gefordert
ja, 24 Monate
Vorbildung
Sekundarabschluss I - Realschulabschluss; ohne diesen Abschluss mindestens Hauptschulabschluss und ein erfolgreich abgeschlossener Vorkurs
Vorkurs verpflichtend
nein
Regeldauer des Bildungsgangs
6 Halbjahre, also 3 Jahre
Schulgeldfreiheit
ja
BAföG als Vollzuschuss
ja
Anmeldefrist
nicht erhoben
Zuständige Behörde
Niedersächsisches Kultusministerium (Ministerium)
Zum Besuch der Einführungsphase des Abendgymnasiums und des Kollegs ist berechtigt, wer 1. eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit nachweisen kann, 2. im ersten Halbjahr des Schuljahres, in dem die Aufnahme erfolgt, das 19 Lebensjahr vollendet und 3. den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss erworben oder einen Vorkurs nach § 9 erfolgreich abgeschlossen hat.
Wortlaut von § 2 Abs. 2 VO-AK, abgerufen am 2. September 2026.

Zu 2 Feldern stand in der Quelle nichts: Meldeschluss, Wortlaut des Meldeschlusses. Diese Felder bleiben offen, statt mit einem Nein gefüllt zu werden.

9 Einzelheiten aus dem Landesrecht in Niedersachsen

  • Der Vorkurs umfasst am Kolleg nur ein Schulhalbjahr, am Abendgymnasium zwei (§ 2 Abs. 1 Satz 2 VO-AK).
  • § 3 Abs. 1 Satz 1 VO-AK: Der Besuch des Abendgymnasiums oder des Kollegs dauert mindestens zwei und höchstens vier Schuljahre.
  • Die Lesefassung der VO-AK druckt in § 2 Abs. 2 Nr. 2 das 19 Lebensjahr ohne Ordnungspunkt; das Zitat gibt diesen Druckfehler unverändert wieder. Die Seite des Kultusministeriums schreibt an derselben Stelle das 19. Lebensjahr. Gemeint ist in beiden Faellen das vollendete 19. Lebensjahr.
  • Das Kolleg ist Vollzeitschulform; nach Angabe des Kultusministeriums sollte während des Unterrichtsbesuchs keine geregelte berufliche Tätigkeit ausgeübt werden.
  • Schulgeldfreiheit nach § 54 Abs. 2 Satz 1 NSchG, belegt aus der Lesefassung auf niedersachsen.de in der Fassung vom 3. März 1998, zuletzt geändert am 15. Dezember 2005.
  • BAföG als Vollzuschuss: § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG nennt Abendgymnasien und Kollegs als förderfähige Ausbildungsstätten, § 17 Abs. 1 BAföG lautet: Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet (https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__17.html).
  • Kollegs bestehen nach Angabe des Kultusministeriums in Braunschweig, Wolfsburg, Hannover und Oldenburg.
  • Die Lesefassungen des Kultusministeriums setzen Verordnung und Ergänzende Bestimmungen zweispaltig. Im Textlayer stehen beide Spalten zeilenweise ineinander verwoben, in jedem pdftotext-Modus und auch in PyMuPDF. Der Einleitungssatz von Paragraf 2 Abs. 2 ist deshalb maschinell nicht am Stück zu finden, obwohl er auf Seite 2 des PDF am Stück gedruckt steht; das gerenderte Seitenbild zeigt ihn.
  • Bundesweiter Rahmen: Ziffer 2.1 der Vereinbarung zur Gestaltung der Kollegs, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.06.1979 in der Fassung vom 06.06.2024, verlangt eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit, den Mittleren Schulabschluss und im Schuljahr der Anmeldung mindestens das erreichte 19. Lebensjahr. Ziffer 2.2: Die Studierenden sollen während des Kollegbesuchs nicht berufstätig sein (https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse/1979/1979_06_21-Vereinbarung-Gestaltung-Kolleg.pdf).

Anschrift, Träger und Schulgeld von Braunschweig bis Wolfsburg

Braunschweig-Kolleg

Schulart
Kolleg
Träger
staatlich, Land Niedersachsen
Anschrift
Wolfenbütteler Straße 57, 38124 Braunschweig
Unterricht
Vollzeitunterricht
Abschlüsse
Allgemeine Hochschulreife
Schulgeld
0 Euro im Monat, belegt beitragsfrei
Telefon
0531 12313910

Der Unterricht am Braunschweig-Kolleg ist grundsätzlichen kostenfrei. Es wird keine Schulgebühr erhoben.

Hannover-Kolleg

Gymnasium für Erwachsene

Schulart
Kolleg
Träger
kommunal, Region Hannover
Anschrift
Thurnithistraße 6, 30519 Hannover
Unterricht
Vollzeitunterricht
Abschlüsse
Allgemeine Hochschulreife, Fachhochschulreife
Schulgeld
0 Euro im Monat, belegt beitragsfrei
Telefon
0511 16849128

kostenfrei und BAföG-gefördert

Oldenburg-Kolleg

Schulart
Kolleg
Träger
staatlich, Land Niedersachsen
Anschrift
Theodor-Heuss-Straße 75, 26129 Oldenburg
Unterricht
Vollzeitunterricht
Abschlüsse
Allgemeine Hochschulreife, Fachhochschulreife
Schulgeld
nicht erhoben
Telefon
0441 408960

Abendgymnasium Sophie Scholl Osnabrück

im Schulverzeichnis des Landes als Abendgymnasium Osnabrück geführt

Schulart
Abendgymnasium
Träger
kommunal, Stadt Osnabrück
Anschrift
Knappsbrink 48, 49080 Osnabrück
Unterricht
Abend- und Vollzeitunterricht
Abschlüsse
Allgemeine Hochschulreife, Fachhochschulreife
Schulgeld
0 Euro im Monat, belegt beitragsfrei
Telefon
0541 32384600

Folgende Abschlüsse können Sie kostenfrei bei uns erwerben: das Abitur und die FH-Reife

Wolfsburg-Kolleg

Institut zur Erlangung der Hochschulreife

Schulart
Kolleg
Träger
kommunal, Stadt Wolfsburg
Anschrift
Stralsunder Ring 45, 38444 Wolfsburg
Unterricht
Vollzeitunterricht
Abschlüsse
Allgemeine Hochschulreife, Fachhochschulreife
Schulgeld
nicht erhoben
Telefon
05361 36658