3 Kollegs in Brandenburg führen in Vollzeit zum Abitur

Brandenburg führt das Kolleg amtlich als Schule des Zweiten Bildungsweges, Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in Vollzeitform. § 3 Absatz 2, insbesondere Satz 4 ZBWV lässt die Aufnahme ab 19 Jahren zu.

3
Kollegs mit Abiturzweig
in 3 Städten, von Cottbus bis Potsdam
3 Jahre
Regeldauer nach Landesrecht
6 Halbjahre nach § 3 Absatz 2, insbesondere Satz 4 ZBWV
3 von 3
in kommunaler Trägerschaft
3 kommunaler Trägerschaft
nicht erhoben
Schulgeld
3 ohne Angabe in der Quelle
Geprüft von Ramon W. Tissler, Director der MADE-WITH.AI LTDZuletzt geprüft am

Die Aufnahme in Brandenburg beginnt bei 19 Jahren

Die Angaben stehen in § 3 Absatz 2, insbesondere Satz 4 ZBWV, Verordnung über die Bildungsgänge des Zweiten Bildungsweges (ZBW-Verordnung - ZBWV), Fassung vom 30. September 2015.

Mindestalter bei der Aufnahme
19 Jahre
Berufstätigkeit gefordert
ja, 24 Monate
Vorbildung
Realschulabschluss/Fachoberschulreife oder ein gleichwertiger Abschluss; ersatzweise der erfolgreiche Abschluss eines mindestens einsemestrigen Vorkurses (§ 3 Absatz 2 Nummer 3 ZBWV)
Vorkurs verpflichtend
nein
Regeldauer des Bildungsgangs
6 Halbjahre, also 3 Jahre
Schulgeldfreiheit
ja
BAföG als Vollzuschuss
ja
Anmeldefrist
16. Februar bis 20. März 2026 für das Schuljahr 2026/2027; spätere Anmeldungen bis zum Beginn des Unterrichtsbetriebes nur im Rahmen freier Kapazitäten
(2) In den Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife kann aufgenommen werden, wer 1. mindestens 19 Jahre alt ist, 2. eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit oder eine vergleichbare Tätigkeit und 3. den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen kann oder einen mindestens einsemestrigen Vorkurs erfolgreich absolviert hat. Eine vergleichbare Tätigkeit ist insbesondere die Führung eines Familienhaushalts. Eine durch Bescheinigung der Agenturen für Arbeit nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann auf die erforderliche Zeit der Berufstätigkeit angerechnet werden. In die Vollzeitform wird nur aufgenommen, wer keiner Berufstätigkeit nachgeht.
Wortlaut von § 3 Absatz 2, insbesondere Satz 4 ZBWV, abgerufen am 2. September 2026.

Zu einem Feld stand in der Quelle nichts: Prüfungsgebühr. Diese Felder bleiben offen, statt mit einem Nein gefüllt zu werden.

8 Einzelheiten aus dem Landesrecht in Brandenburg

  • Die vorausgesetzte Berufstätigkeit liegt vor der Aufnahme; wer aufgenommen ist, darf in der Vollzeitform nicht arbeiten. § 3 Absatz 2 Satz 4 ZBWV: In die Vollzeitform wird nur aufgenommen, wer keiner Berufstätigkeit nachgeht. § 12 Absatz 3 ZBWV: (3) Die Studierenden in der Vollzeitform dürfen während des Besuches der Schule des Zweiten Bildungsweges keine berufliche Tätigkeit ausüben.
  • Regeldauer und Höchstverweildauer, § 2 Absatz 2 ZBWV: (2) Der Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife dauert sechs, höchstens acht Semester (Höchstverweildauer). Er umfaßt die zweisemestrige Einführungsphase (Jahrgangsstufe 11) und die Hauptphase als viersemestriges Kurssystem (Jahrgangsstufen 12 und 13). In diesem Bildungsgang kann grundsätzlich frühestens nach vier Semestern der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden.
  • Vorkurs ist keine Pflicht, sondern Ersatz für die fehlende schulische Vorbildung. § 32 Absatz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes: (4) Für Bewerberinnen und Bewerber, deren Vorbildung eine erfolgreiche Mitarbeit nicht erwarten lässt oder die die schulischen Voraussetzungen nicht erfüllen, können einsemestrige Vorkurse eingerichtet werden.
  • Die Anmeldefrist steht nicht in der Verordnung, sondern wird jährlich vom Ministerium gesetzt. § 7 Absatz 1 Satz 1 ZBWV: (1) Das für Schule zuständige Ministerium bestimmt durch die Festsetzung von Terminen, wann die Bewerbungsunterlagen frühestens angenommen werden und spätestens in der Einrichtung eingegangen sein müssen. Die konkreten Termine veröffentlicht das Ministerium unter https://mbjs.brandenburg.de/bildung/weitere-themen/anmeldung-an-schulen.html; von dort stammt das Zitat in Wortlaut des Meldeschlusses.
  • Schulgeldfreiheit: § 114 Absatz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes (Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2026), Wortlaut: (1) Schulgeld wird nicht erhoben. Fundstelle: https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgschulg Zusätzlich MBJS: Die Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges sind kostenlos und öffentlich. Für Schulbücher fallen anteilig Kosten an.
  • BAföG-Vollzuschuss: § 17 Absatz 1 BAföG, Wortlaut: (1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet. Die Absätze 2 und 3, die eine Darlehenshälfte anordnen, gelten nur für Höhere Fachschulen, Akademien und Hochschulen. Fundstelle: https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__17.html Die vom MBJS genannte Begrenzung auf die letzten drei Schulhalbjahre betrifft die Abendform, nicht die Vollzeitform: Sind die oben beschriebenen Aufnahmevoraussetzungen gegeben, ist eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) möglich, undzwar beim Besuch der Schule des Zweiten Bildungsweges oder eines abschlussbezogenen Lehrgangs in Abendform in den letzten zwei (Sekundarstufe I-Abschluss) oder drei (Sekundarstufe II-Abschluss) Schulhalbjahren.
  • Die 24 Monate im Feld Dauer der geforderten Berufstätigkeit sind die Alternative zur abgeschlossenen Berufsausbildung, nicht zusätzlich zu ihr (§ 3 Absatz 2 Nummer 2 ZBWV).
  • Aufnahmeprüfungen gibt es nicht (MBJS): Die Aufnahme erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen durch die Leitung der jeweiligen Einrichtung.

Anschrift, Träger und Schulgeld von Cottbus bis Potsdam

Schule des Zweiten Bildungsweges Cottbus

Schulnummer 610021

Schulart
Schule des zweiten Bildungswegs
Träger
kommunal, Stadt Cottbus
Anschrift
Joliot-Curie-Straße 10, 03050 Cottbus
Unterricht
Abend- und Vollzeitunterricht
Abschlüsse
Mittlerer Schulabschluss, Allgemeine Hochschulreife
Schulgeld
nicht erhoben
Telefon
0355 700133

Schule des Zweiten Bildungsweges Dahme-Spreewald

Schulnummer 620014

Schulart
Schule des zweiten Bildungswegs
Träger
kommunal, Landkreis Dahme-Spreewald
Anschrift
Funkerberg 26, 15711 Königs Wusterhausen
Unterricht
Abend- und Vollzeitunterricht
Abschlüsse
Mittlerer Schulabschluss, Allgemeine Hochschulreife
Schulgeld
nicht erhoben
Telefon
03375 211907

Schule des Zweiten Bildungsweges Heinrich von Kleist

Schulnummer 600027

Schulart
Schule des zweiten Bildungswegs
Träger
kommunal, Landeshauptstadt Potsdam
Anschrift
Friedrich-Ebert-Straße 17, 14467 Potsdam
Unterricht
Abend- und Vollzeitunterricht
Abschlüsse
Mittlerer Schulabschluss, Allgemeine Hochschulreife
Schulgeld
nicht erhoben
Telefon
0331 2896730