5 Abendschulen in Brandenburg führen neben dem Beruf zum Abitur
Die Abendschule heißt in Brandenburg amtlich Schule des Zweiten Bildungsweges, Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in Teilzeitform. Der Unterricht liegt am Abend, der Beruf läuft daneben weiter. Nach § 3 Absatz 2 ZBWV nimmt die Abendschule Erwachsene ab 19 Jahren auf.
Die Abendschule in Brandenburg nimmt Erwachsene ab 19 Jahren auf
Die Angaben stehen in § 3 Absatz 2 ZBWV, Verordnung über die Bildungsgänge des Zweiten Bildungsweges (ZBW-Verordnung - ZBWV), Fassung vom 30. September 2015.
- Mindestalter bei der Aufnahme
- 19 Jahre
- Berufstätigkeit gefordert
- ja, 24 Monate
- Vorbildung
- Realschulabschluss/Fachoberschulreife oder ein gleichwertiger Abschluss; ersatzweise der erfolgreiche Abschluss eines mindestens einsemestrigen Vorkurses (§ 3 Absatz 2 Nummer 3 ZBWV)
- Vorkurs verpflichtend
- nein
- Regeldauer des Bildungsgangs
- 6 Halbjahre, also 3 Jahre
- Schulgeldfreiheit
- ja
- BAföG als Vollzuschuss
- ja
- Anmeldefrist
- 16. Februar bis 20. März 2026 für das Schuljahr 2026/2027; spätere Anmeldungen bis zum Beginn des Unterrichtsbetriebes nur im Rahmen freier Kapazitäten
(2) In den Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife kann aufgenommen werden, wer 1. mindestens 19 Jahre alt ist, 2. eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit oder eine vergleichbare Tätigkeit und 3. den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen kann oder einen mindestens einsemestrigen Vorkurs erfolgreich absolviert hat. Eine vergleichbare Tätigkeit ist insbesondere die Führung eines Familienhaushalts. Eine durch Bescheinigung der Agenturen für Arbeit nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann auf die erforderliche Zeit der Berufstätigkeit angerechnet werden. In die Vollzeitform wird nur aufgenommen, wer keiner Berufstätigkeit nachgeht.
Zu einem Punkt nennt die Quelle nichts: Prüfungsgebühr.
8 weitere Regeln und Belege zur Abendschule in Brandenburg
- In der Teilzeitform besteht eine fortdauernde Verpflichtung zur Ausübung einer Berufstätigkeit. § 12 Absatz 2 ZBWV: (2) Die Studierenden in der Teilzeitform sind von der Verpflichtung zur Ausübung einer Berufstätigkeit befreit 1. im Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife in den letzten beiden Semestern und 2. im Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in den letzten drei Semestern. Eine durch Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann auf die Verpflichtung zur Ausübung einer Berufstätigkeit in den übrigen Semestern angerechnet werden.
- Regeldauer und Höchstverweildauer, § 2 Absatz 2 ZBWV: (2) Der Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife dauert sechs, höchstens acht Semester (Höchstverweildauer). Er umfaßt die zweisemestrige Einführungsphase (Jahrgangsstufe 11) und die Hauptphase als viersemestriges Kurssystem (Jahrgangsstufen 12 und 13). In diesem Bildungsgang kann grundsätzlich frühestens nach vier Semestern der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden.
- Vorkurs ist keine Pflicht, sondern Ersatz für die fehlende schulische Vorbildung. § 32 Absatz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes: (4) Für Bewerberinnen und Bewerber, deren Vorbildung eine erfolgreiche Mitarbeit nicht erwarten lässt oder die die schulischen Voraussetzungen nicht erfüllen, können einsemestrige Vorkurse eingerichtet werden.
- Die Anmeldefrist steht nicht in der Verordnung, sondern wird jährlich vom Ministerium gesetzt. § 7 Absatz 1 Satz 1 ZBWV: (1) Das für Schule zuständige Ministerium bestimmt durch die Festsetzung von Terminen, wann die Bewerbungsunterlagen frühestens angenommen werden und spätestens in der Einrichtung eingegangen sein müssen. Die konkreten Termine veröffentlicht das Ministerium unter https://mbjs.brandenburg.de/bildung/weitere-themen/anmeldung-an-schulen.html; von dort stammt das Zitat in Wortlaut des Meldeschlusses.
- Schulgeldfreiheit: § 114 Absatz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes (Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2026), Wortlaut: (1) Schulgeld wird nicht erhoben. Fundstelle: https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgschulg Zusätzlich MBJS: Die Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges sind kostenlos und öffentlich. Für Schulbücher fallen anteilig Kosten an.
- BAföG-Vollzuschuss: § 17 Absatz 1 BAföG, Wortlaut: (1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet. Die Absätze 2 und 3, die eine Darlehenshälfte anordnen, gelten nur für Höhere Fachschulen, Akademien und Hochschulen. Fundstelle: https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__17.html Zur Förderfähigkeit MBJS: Sind die oben beschriebenen Aufnahmevoraussetzungen gegeben, ist eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) möglich, undzwar beim Besuch der Schule des Zweiten Bildungsweges oder eines abschlussbezogenen Lehrgangs in Abendform in den letzten zwei (Sekundarstufe I-Abschluss) oder drei (Sekundarstufe II-Abschluss) Schulhalbjahren.
- Die 24 Monate im Feld Dauer der geforderten Berufstätigkeit sind die Alternative zur abgeschlossenen Berufsausbildung, nicht zusätzlich zu ihr (§ 3 Absatz 2 Nummer 2 ZBWV).
- Seit 2013 gibt es für die Sekundarstufe II in Teilzeitform ein Blended-Learning-Angebot aus Präsenz- und Onlineunterricht zu gleichen Teilen (MBJS, https://mbjs.brandenburg.de/bildung/lebenslanges-lernen/zweiter-bildungsweg.html).
8 weitere Schulen in Brandenburg führen zum Hauptschulabschluss oder zum mittleren Schulabschluss
Das Abendgymnasium setzt in den meisten Ländern einen mittleren Schulabschluss voraus oder einen Vorkurs, also einen Vorbereitungskurs an der Schule selbst. Wer den Abschluss noch nicht hat, kann ihn an einer dieser Schulen nachholen. Zum Abitur führt danach die Abendschule.
5 Abendschulen von Cottbus bis Schwedt/Oder mit Anschrift, Träger und Schulgeld
Schule des Zweiten Bildungsweges Cottbus
Schulnummer 610021
- Schulart
- Schule des zweiten Bildungswegs
- Träger
- kommunal, Stadt Cottbus
- Anschrift
- Joliot-Curie-Straße 10, 03050 Cottbus
- Unterricht
- Abend- und Vollzeitunterricht
- Abschlüsse
- Mittlerer Schulabschluss, Allgemeine Hochschulreife
- Schulgeld
- nicht erhoben
- Telefon
- 0355 700133
Schule des Zweiten Bildungsweges Dahme-Spreewald
Schulnummer 620014
- Schulart
- Schule des zweiten Bildungswegs
- Träger
- kommunal, Landkreis Dahme-Spreewald
- Anschrift
- Funkerberg 26, 15711 Königs Wusterhausen
- Unterricht
- Abend- und Vollzeitunterricht
- Abschlüsse
- Mittlerer Schulabschluss, Allgemeine Hochschulreife
- Schulgeld
- nicht erhoben
- Telefon
- 03375 211907
ZBW am Georg-Mendheim-OSZ Oberhavel
Schulnummer 640426
- Schulart
- Schule des zweiten Bildungswegs
- Träger
- kommunal, Landkreis Oberhavel
- Anschrift
- André-Pican-Straße 39, 16515 Oranienburg
- Unterricht
- Abendunterricht
- Abschlüsse
- Mittlerer Schulabschluss, Allgemeine Hochschulreife, Fachhochschulreife
- Schulgeld
- nicht erhoben
- Telefon
- 03301 6017000
Schule des Zweiten Bildungsweges Heinrich von Kleist
Schulnummer 600027
- Schulart
- Schule des zweiten Bildungswegs
- Träger
- kommunal, Landeshauptstadt Potsdam
- Anschrift
- Friedrich-Ebert-Straße 17, 14467 Potsdam
- Unterricht
- Abend- und Vollzeitunterricht
- Abschlüsse
- Mittlerer Schulabschluss, Allgemeine Hochschulreife
- Schulgeld
- nicht erhoben
- Telefon
- 0331 2896730
Zweiter Bildungsweg an der Gesamtschule Talsand
Schulnummer 640451
- Schulart
- Schule des zweiten Bildungswegs
- Träger
- kommunal, Landkreis Uckermark
- Anschrift
- Rosa-Luxemburg-Straße 6, 16303 Schwedt/Oder
- Unterricht
- Abendunterricht
- Abschlüsse
- Mittlerer Schulabschluss, Allgemeine Hochschulreife
- Schulgeld
- nicht erhoben
- Telefon
- 03332 32106