Die Externenprüfung kostet in Hessen 325 Euro

Hessen nennt die Prüfung Nichtschülerabiturprüfung. Geregelt ist sie in § 43 Abs. 1 OAVO. Gemeldet wird bis zum 15. Dezember. Mittlerer Abschluss ist die Voraussetzung.

325 Euro
Prüfungsgebühr
Belegte Beträge in 6 von 16 Ländern, von 0 bis 400 Euro
15. Dezember
Meldeschluss
15. Dezember des der Prüfung vorangehenden Jahres, Ausschlussfrist
19 Jahre
Mindestalter
Nach § 43 Abs. 1 OAVO
verlangt
Schulabschluss für die Zulassung
mittlerer Abschluss, dazu Wohnsitz oder Arbeitsplatz im Land
Geprüft von Ramon W. Tissler, Director der MADE-WITH.AI LTDZuletzt geprüft am

Die Externenprüfung in Hessen steht in § 43 Abs. 1 OAVO

Die Angaben stehen in § 43 Abs. 1 OAVO, Oberstufen- und Abiturverordnung vom 20. Juli 2009 (ABl. S. 408), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110, 116); § 43 Abs. 1 in der Fassung der Achten Verordnung zur Änderung der Oberstufen- und Abiturverordnung vom 10. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 37), Fassung vom 16. Dezember 2025.

(1) Der vollständige Antrag auf Zulassung zur Nichtschülerabiturprüfung muss schriftlich bis zum 15. Dezember des der Prüfung oder dem Prüfungstermin vorangehenden Jahres bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde eingegangen sein (Ausschlussfrist). Nach Eingang der vollständigen Meldeunterlagen erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller die Aufforderung zur Zahlung der Prüfungsgebühr innerhalb einer durch die Schulaufsichtsbehörde festgelegten Frist. Der Zahlungseingang ist Voraussetzung für die Zulassung.
Wortlaut von § 43 Abs. 1 OAVO, abgerufen am 2. September 2026.

Zulassung, Gebühr und Frist in Hessen

Jede Zeile stammt aus einer benannten Quelle. Wo in der Quelle nichts stand, steht nicht erhoben und weder eine Null noch ein Nein.

Mindestalter
19 Jahre
Schulabschluss als Voraussetzung
mittlerer Abschluss
Wohnsitz im Land
verlangt, ersatzweise ein Arbeitsplatz im Land
Vorbereitungskurs oder Fernlehrgang vorgeschrieben
nein
Berufstätigkeit gefordert
nein
Prüfungsgebühr
325 Euro
Meldeschluss
15. Dezember des der Prüfung vorangehenden Jahres, Ausschlussfrist
Frist als Ausschlussfrist bezeichnet
ja, die Quelle nennt sie so
BAföG für die Vorbereitung
nicht erhoben

Zu 2 Feldern stand in der Quelle nichts: Schulgeldfreiheit, BAföG als Vollzuschuss. Diese Felder bleiben offen, statt mit einem Nein gefüllt zu werden.

Der Meldeschluss in Hessen ist der 15. Dezember

Wer den Termin verpasst, wartet auf den nächsten Prüfungsdurchgang. Im Wortlaut der zuständigen Stelle heißt es: Ihr Antrag auf Zulassung muss mit allen notwendigen Unterlagen bis spätestens zum 15. Dezember eines Jahres der zuständigen Stelle vorliegen. Die Quelle nennt den Termin eine Ausschlussfrist. Ein Antrag, der später eintrifft, wird also nicht mehr geprüft, sondern zurückgewiesen.

Dazu kommt die Gebühr von 325 Euro. Sie ist einer von sechs belegten Beträgen zwischen null Euro und 400 Euro, und sie deckt die Prüfung ab, nicht die Vorbereitung. Die zahlt jede und jeder selbst, ob über einen Fernlehrgang oder über Bücher.

Nordrhein-Westfalen schließt die Meldung schon am 1. September, Rheinland-Pfalz erst am 1. April. Zwischen dem frühesten und dem spätesten Meldeschluss liegen sieben Monate, und drei Länder führen ihren Termin als Ausschlussfrist.

Hessen ist eines von drei Ländern, die einen Schulabschluss verlangen

Mittlerer Abschluss ist die Voraussetzung. In der Zulassungsvorschrift steht dazu: mittlerer Abschluss (Realschulabschluss).

Damit fällt in Hessen weg, was in 11 anderen Ländern geht: sich ohne jeden Schulabschluss zur Abiturprüfung zu melden. Wer den mittleren Abschluss nicht hat, holt ihn in Hessen zuerst nach oder geht über eine Schule des zweiten Bildungswegs.

Wohnsitz oder Arbeitsplatz in Hessen entscheiden über die Zulassung

Die Externenprüfung ist an das Land gebunden, in dem geprüft wird. Wer Hessen verlässt oder erst dorthin zieht, prüft diese Bedingung vor allen anderen.

  • Hessen-Bindung als Zulassungsvoraussetzung: nach § 43 Abs. 2 Nr. 5 OAVO in der Fassung vom 10. Juli 2024 ist nachzuweisen, dass der erste Wohnsitz seit mindestens zwölf Monaten in Hessen liegt oder der Arbeitsplatz in den letzten zwölf Monaten in Hessen lag, bei besonders befähigten Berufstätigen in den letzten 36 Monaten; andernfalls ist der Besuch eines Vorbereitungsinstituts in Hessen oder einer genehmigten Ersatzschule in Hessen nachzuweisen.

7 Einzelheiten zur Externenprüfung in Hessen

  • Ein einziges Schulamt für das ganze Land. Die Schulaufsicht schreibt: Für die Organisation und Durchführung der Nichtschülerabiturprüfungen ist hessenweit das Staatliche Schulamt in Gießen zuständig. Die Zuweisung an eine Prüfungsschule erfolgt erst nach Zahlungseingang der Gebühr.
  • Zwei Mindestalter statt einem. Die Schulaufsicht schreibt: Zugelassen werden kann nur, wer zum Meldetermin das 19. Lebensjahr vollendet hat, bei besonders befähigten Berufstätigen gilt die Vollendung des 25. Lebensjahrs. Der Weg über besonders befähigte Berufstätige ist ein eigener Prüfungszuschnitt mit anderen Pflichtfächern und anderen Bestehensgrenzen.
  • Vorbereitung ist frei, aber nicht immer. Die Schulaufsicht schreibt: Sie können sich selbst vorbereiten oder sich von einem Vorbereitungsinstitut unterstützen lassen, das auf der Basis der hessischen Richtlinien auf die Prüfung vorbereitet. Ein Institut wird nur in den Fällen des § 43 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b OAVO zwingend.
  • Die schriftliche Prüfung ist zeit- und inhaltsgleich mit dem hessischen Landesabitur. Grundlage sind die Kerncurricula für die gymnasiale Oberstufe und der jeweilige Abiturerlass des Ministeriums.
  • Die Felder Regeldauer, Dauer des Vorbereitungskurses und Dauer der geforderten Berufstätigkeit bleiben leer, weil die Nichtschülerabiturprüfung kein Bildungsgang mit Regeldauer ist, sondern eine reine Prüfung.
  • Schulgeldfreiheit ist nicht anwendbar und deshalb offen: es gibt keinen Schulbesuch, dafür eine Prüfungsgebühr von 325,00 Euro. Zu einer Befreiung oder Ermäßigung wurde keine Fundstelle gefunden.
  • Die Fassungsangabe ist heikel: die Seite der Schulaufsicht führt in der Unterlagenliste noch die Bescheinigung eines Vorbereitungsinstituts als eigene Nummer, die durch die Neunte Verordnung zur Änderung der Oberstufen- und Abiturverordnung vom 4. Juni 2025 gestrichen wurde. Der Wortlaut in diesem Datensatz stammt deshalb aus dem Verkündungsblatt, nicht von der Behördenseite.

Häufige Fragen zur Externenprüfung in Hessen

Was kostet die Externenprüfung in Hessen?

Die Externenprüfung in Hessen kostet 325 Euro. Belegte Beträge gibt es in 6 von 16 Ländern, und sie reichen von null Euro bis 400 Euro. Die Gebühr fällt für die Prüfung selbst an, nicht für die Vorbereitung, die jede und jeder selbst bezahlt.

Bis wann muss man sich in Hessen zur Externenprüfung anmelden?

Zur Externenprüfung in Hessen meldet man sich bis zum 15. Dezember. Im Wortlaut der zuständigen Stelle heißt es: Ihr Antrag auf Zulassung muss mit allen notwendigen Unterlagen bis spätestens zum 15. Dezember eines Jahres der zuständigen Stelle vorliegen. Die Quelle nennt den Termin ausdrücklich eine Ausschlussfrist, ein verspäteter Antrag wird also nicht mehr geprüft.

Braucht man in Hessen einen Schulabschluss für die Externenprüfung?

Ja, für die Externenprüfung in Hessen braucht man einen Schulabschluss. Mittlerer Abschluss ist die Voraussetzung, nachzulesen in § 43 Abs. 1 OAVO. Hessen ist eines von drei Ländern mit dieser Hürde, 11 andere Länder verlangen keinen Schulabschluss.

Genügt Selbststudium als Vorbereitung auf die Externenprüfung in Hessen?

Ja, für die Externenprüfung in Hessen genügt die eigene Vorbereitung. § 43 Abs. 1 OAVO schreibt weder einen Vorbereitungskurs noch einen Fernlehrgang vor. 2 von 16 Ländern verlangen einen Kurs, Hessen gehört nicht dazu.

Wer ist in Hessen für die Externenprüfung zuständig?

Zuständig für die Externenprüfung in Hessen ist Staatliches Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis, Nichtschülerabiturprüfung. Dort wird die Zulassung beantragt, und zwar bis zum 15. Dezember. Entschieden wird beim Schulamt, nicht an einer Schule.

Wie heißt die Externenprüfung in Hessen?

In Hessen heißt die Externenprüfung Nichtschülerabiturprüfung. Amtlich geregelt ist sie in § 43 Abs. 1 OAVO, Fassung vom 16. Dezember 2025. Die Bezeichnungen wechseln von Land zu Land, gemeint ist überall dieselbe Abiturprüfung ohne vorherigen Schulbesuch.