Die Externenprüfung in Sachsen verlangt keinen Schulabschluss

Sachsen nennt die Prüfung Abiturprüfung für Schulfremde. Geregelt ist sie in § 72 Abs. 1 SOGYA. Gemeldet wird bis zum 15. Oktober. Zur Prüfungsgebühr liegt keine Fundstelle vor.

nicht erhoben
Prüfungsgebühr
Weder die Prüfungsordnung noch die zuständige Stelle nennt einen Betrag
15. Oktober
Meldeschluss
15. Oktober des Schuljahres
nicht erhoben
Mindestalter
Zum Mindestalter liegt keine Fundstelle vor
nicht verlangt
Schulabschluss für die Zulassung
Kein bestimmter Schulabschluss vorgeschrieben, dazu Wohnsitz im Land
Geprüft von Ramon W. Tissler, Director der MADE-WITH.AI LTDZuletzt geprüft am

Die Externenprüfung in Sachsen steht in § 72 Abs. 1 SOGYA

Die Angaben stehen in § 72 Abs. 1 SOGYA, Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung), Fassung vom 1. August 2026.

Zur Abiturprüfung für Schulfremde ist auf Antrag zuzulassen, wer 1. mit seiner Hauptwohnung im Freistaat Sachsen gemeldet ist, 2. in dem Schuljahr, in dem die Prüfung stattfindet, nicht Schülerin oder Schüler eines Gymnasiums, Beruflichen Gymnasiums, Abendgymnasiums oder Kollegs oder einer Gemeinschaftsschule in öffentlicher Trägerschaft oder der entsprechenden als Ersatzschule staatlich anerkannten Einrichtung war und 3. nachweist, dass er sich angemessen auf die Prüfung vorbereitet hat. Wer die Abiturprüfung mindestens zweimal nicht bestanden hat, wird nicht zugelassen.
Wortlaut von § 72 Abs. 1 SOGYA, abgerufen am 2. September 2026.

Zulassung, Gebühr und Frist in Sachsen

Jede Zeile stammt aus einer benannten Quelle. Wo in der Quelle nichts stand, steht nicht erhoben und weder eine Null noch ein Nein.

Mindestalter
nicht erhoben
Schulabschluss als Voraussetzung
Kein bestimmter Schulabschluss vorgeschrieben
Wohnsitz im Land
verlangt
Vorbereitungskurs oder Fernlehrgang vorgeschrieben
nein
Berufstätigkeit gefordert
nein
Prüfungsgebühr
nicht erhoben
Meldeschluss
15. Oktober des Schuljahres
Frist als Ausschlussfrist bezeichnet
die Quelle nennt sie nicht so
BAföG für die Vorbereitung
nein

Zu 3 Feldern stand in der Quelle nichts: Mindestalter, Schulgeldfreiheit, Prüfungsgebühr. Diese Felder bleiben offen, statt mit einem Nein gefüllt zu werden.

Für die Externenprüfung in Sachsen ist keine Gebühr belegt

§ 72 Abs. 1 SOGYA nennt keinen Betrag, und die zuständige Stelle nennt auch keinen. Deshalb steht in der Tafel oben nicht erhoben. Gebührenfrei ist die Prüfung damit nicht, belegt gebührenfrei sind nur Baden-Württemberg und Bremen.

Belegte Beträge gibt es in 6 von 16 Ländern, und sie gehen weit auseinander. Hamburg verlangt 400 Euro für dieselbe Prüfung und dasselbe Zeugnis. Wer die Prüfung in Sachsen plant, fragt den Betrag vor der Anmeldung bei der zuständigen Stelle nach.

Der Meldeschluss dagegen ist belegt und liegt am 15. Oktober. Der Antrag auf Zulassung zur Abiturprüfung für Schulfremde im jeweiligen Schuljahr soll spätestens am 15. Oktober bei der Schulaufsichtsbehörde gestellt werden.

Nordrhein-Westfalen schließt die Meldung schon am 1. September, Rheinland-Pfalz erst am 1. April. Zwischen dem frühesten und dem spätesten Meldeschluss liegen sieben Monate, und drei Länder führen ihren Termin als Ausschlussfrist.

11 von 16 Ländern verlangen keinen Schulabschluss, Sachsen gehört dazu

Das ist der Unterschied zum Abendgymnasium und zum Kolleg, die überall einen mittleren Schulabschluss oder einen Vorkurs voraussetzen. Für die Externenprüfung in Sachsen steht in der Zulassungsvorschrift: Kein bestimmter Schulabschluss vorgeschrieben; nachzuweisen sind Hauptwohnung im Freistaat Sachsen und eine angemessene Vorbereitung.

Wer nur einen Hauptschulabschluss hat oder gar keinen, findet darin den kürzesten Weg zum Abitur, den das deutsche Schulrecht kennt. Er ist zugleich der mit dem größten Risiko, weil keine Kursnote mitzählt und alles in der Prüfung entschieden wird. Einen Abschluss verlangen dagegen Baden-Württemberg, Bayern und Hessen.

Der Wohnsitz in Sachsen entscheidet über die Zulassung

Die Externenprüfung ist an das Land gebunden, in dem geprüft wird. Wer Sachsen verlässt oder erst dorthin zieht, prüft diese Bedingung vor allen anderen.

  • Nachzuweisen sind Hauptwohnung im Freistaat Sachsen und eine angemessene Vorbereitung

8 Einzelheiten zur Externenprüfung in Sachsen

  • § 27 AGyKoVO verweist für die Abiturprüfung für Schulfremde auf die §§ 72 bis 75 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung.
  • § 72 Abs. 3 SOGYA: Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über den Antrag und weist die zugelassene Bewerberin oder den zugelassenen Bewerber einem Gymnasium oder einer Gemeinschaftsschule in öffentlicher Trägerschaft zur Ablegung der Prüfung zu.
  • § 73 Abs. 1 Satz 3 SOGYA: Die Fächer Deutsch, Mathematik, Geschichte, Geographie, eine Naturwissenschaft und zwei Fremdsprachen sind in jedem Fall Gegenstand einer Prüfung.
  • § 75 Abs. 3 SOGYA: Nur die nicht bestandene Abiturprüfung für Schulfremde kann frühestens im Schuljahr nach dem ersten Versuch einmal und insgesamt wiederholt werden.
  • Die Anmeldefrist steht nicht in der Schulordnung, sondern in Ziffer VIII der Verwaltungsvorschrift Durchführung Oberstufe und Abiturprüfung vom 13. August 2024 (https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/21062-VwV-Durchfuehrung-Oberstufe-und-Abiturpruefung).
  • Weder § 72 SOGYA noch die AGyKoVO nennen für die Abiturprüfung für Schulfremde ein Mindestalter. Ein Mindestalter fehlt in dieser Erhebung sonst nur in Sachsen-Anhalt.
  • Kein BAföG: § 2 Abs. 1 Satz 3 BAföG setzt voraus, dass die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird; die Vorbereitung auf eine Externenprüfung ist keine solche Ausbildung (https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__2.html).
  • Eine Prüfungsgebühr ist in der SOGYA nicht geregelt; ob eine erhoben wird, konnte nicht belegt werden.

Häufige Fragen zur Externenprüfung in Sachsen

Was kostet die Externenprüfung in Sachsen?

Für die Externenprüfung in Sachsen ist keine Prüfungsgebühr belegt. Weder § 72 Abs. 1 SOGYA noch die zuständige Stelle nennt einen Betrag, deshalb steht im Datenstand nicht erhoben und keine Null. In 6 anderen Ländern sind Beträge zwischen null Euro und 400 Euro belegt.

Bis wann muss man sich in Sachsen zur Externenprüfung anmelden?

Zur Externenprüfung in Sachsen meldet man sich bis zum 15. Oktober. Im Wortlaut der zuständigen Stelle heißt es: Der Antrag auf Zulassung zur Abiturprüfung für Schulfremde im jeweiligen Schuljahr soll spätestens am 15. Oktober bei der Schulaufsichtsbehörde gestellt werden.

Braucht man in Sachsen einen Schulabschluss für die Externenprüfung?

Nein, für die Externenprüfung in Sachsen braucht man keinen Schulabschluss. In der Zulassungsvorschrift steht dazu: Kein bestimmter Schulabschluss vorgeschrieben; nachzuweisen sind Hauptwohnung im Freistaat Sachsen und eine angemessene Vorbereitung. Sachsen gehört damit zu den 11 von 16 Ländern, in denen auch ein Hauptschulabschluss oder gar keiner zur Abiturprüfung reicht.

Genügt Selbststudium als Vorbereitung auf die Externenprüfung in Sachsen?

Ja, für die Externenprüfung in Sachsen genügt die eigene Vorbereitung. § 72 Abs. 1 SOGYA schreibt weder einen Vorbereitungskurs noch einen Fernlehrgang vor. 2 von 16 Ländern verlangen einen Kurs, Sachsen gehört nicht dazu.

Wer ist in Sachsen für die Externenprüfung zuständig?

Zuständig für die Externenprüfung in Sachsen ist Landesamt für Schule und Bildung. Dort wird die Zulassung beantragt, und zwar bis zum 15. Oktober. Entschieden wird beim Schulamt, nicht an einer Schule.

Wie heißt die Externenprüfung in Sachsen?

In Sachsen heißt die Externenprüfung Abiturprüfung für Schulfremde. Amtlich geregelt ist sie in § 72 Abs. 1 SOGYA, Fassung vom 1. August 2026. Die Bezeichnungen wechseln von Land zu Land, gemeint ist überall dieselbe Abiturprüfung ohne vorherigen Schulbesuch.