Die Externenprüfung in Bayern steht ab 20 Jahren offen
Bayern nennt die Prüfung Abiturprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber. Geregelt ist sie in § 60 Abs. 1 und Abs. 3 GSO. Gemeldet wird bis zum 15. Dezember. Zur Prüfungsgebühr liegt keine Fundstelle vor.
Die Externenprüfung in Bayern steht in § 60 Abs. 1 und Abs. 3 GSO
Die Angaben stehen in § 60 Abs. 1 und Abs. 3 GSO, Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO), Fassung vom 1. Juli 2026.
(1) Die Bewerberinnen und Bewerber bedürfen der Zulassung, die bis spätestens 15. Dezember bei der Schule in Textform zu beantragen ist, an der die Prüfung abgelegt werden soll. (3) Die Zulassung setzt voraus, dass die Bewerberinnen und Bewerber 1. am 30. September des Schuljahres, in dem die Abiturprüfung abgelegt werden soll, das 20. Lebensjahr vollendet haben, 2. den mittleren Schulabschluss nachweisen können und 3. ihren Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung in Bayern haben; für Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen kann die oder der Ministerialbeauftragte hiervon Ausnahmen gewähren.
Zulassung, Gebühr und Frist in Bayern
Jede Zeile stammt aus einer benannten Quelle. Wo in der Quelle nichts stand, steht nicht erhoben und weder eine Null noch ein Nein.
- Mindestalter
- 20 Jahre
- Schulabschluss als Voraussetzung
- mittlerer Schulabschluss
- Wohnsitz im Land
- verlangt
- Vorbereitungskurs oder Fernlehrgang vorgeschrieben
- nein
- Berufstätigkeit gefordert
- nein
- Prüfungsgebühr
- nicht erhoben
- Meldeschluss
- 15. Dezember des Schuljahres, in dem die Abiturprüfung abgelegt werden soll
- Frist als Ausschlussfrist bezeichnet
- die Quelle nennt sie nicht so
- BAföG für die Vorbereitung
- nicht erhoben
- Zuständige Stelle
- Das öffentliche Gymnasium, an dem die Prüfung abgelegt werden soll; dort ist die Zulassung zu beantragen. Die Schule unterrichtet die oder den Ministerialbeauftragten für die Gymnasien, die oder der eine andere prüfende Schule festsetzen kann (§ 59 Abs. 2, § 60 Abs. 1 und Abs. 5 GSO) (Schule selbst)
Zu 4 Feldern stand in der Quelle nichts: Regeldauer eines Bildungsgangs, Schulgeldfreiheit, BAföG als Vollzuschuss, Prüfungsgebühr. Diese Felder bleiben offen, statt mit einem Nein gefüllt zu werden.
Für die Externenprüfung in Bayern ist keine Gebühr belegt
§ 60 Abs. 1 und Abs. 3 GSO nennt keinen Betrag, und die zuständige Stelle nennt auch keinen. Deshalb steht in der Tafel oben nicht erhoben. Gebührenfrei ist die Prüfung damit nicht, belegt gebührenfrei sind nur Baden-Württemberg und Bremen.
Belegte Beträge gibt es in 6 von 16 Ländern, und sie gehen weit auseinander. Hamburg verlangt 400 Euro für dieselbe Prüfung und dasselbe Zeugnis. Wer die Prüfung in Bayern plant, fragt den Betrag vor der Anmeldung bei der zuständigen Stelle nach.
Der Meldeschluss dagegen ist belegt und liegt am 15. Dezember. Die Anmeldung muss schriftlich bis spätestens 15.12. an der öffentlichen Schule erfolgen, an der die Abiturprüfung abgelegt werden soll. Die Schule nimmt die Anmeldung entgegen und unterrichtet umgehend den Ministerialbeauftragten. Sie führt die Prüfung durch, falls nicht der Ministerialbeauftragte eine andere prüfende Schule festsetzt.
Nordrhein-Westfalen schließt die Meldung schon am 1. September, Rheinland-Pfalz erst am 1. April. Zwischen dem frühesten und dem spätesten Meldeschluss liegen sieben Monate, und drei Länder führen ihren Termin als Ausschlussfrist.
Bayern ist eines von drei Ländern, die einen Schulabschluss verlangen
Mittlerer Schulabschluss ist die Voraussetzung. In der Zulassungsvorschrift steht dazu: mittlerer Schulabschluss (§ 60 Abs. 3 Nr. 2 GSO).
Damit fällt in Bayern weg, was in 11 anderen Ländern geht: sich ohne jeden Schulabschluss zur Abiturprüfung zu melden. Wer den mittleren Abschluss nicht hat, holt ihn in Bayern zuerst nach oder geht über eine Schule des zweiten Bildungswegs.
Der Wohnsitz in Bayern entscheidet über die Zulassung
Die Externenprüfung ist an das Land gebunden, in dem geprüft wird. Wer Bayern verlässt oder erst dorthin zieht, prüft diese Bedingung vor allen anderen.
- Wohnsitzhürde, § 60 Abs. 3 Nr. 3 GSO: Die Zulassung setzt den Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung in Bayern voraus.
- Abweichender Weg in der Stadt München: Das Merkblatt zur Abiturprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber des Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in München bestimmt, dass Einzelbewerberinnen und -bewerber mit Wohnsitz in der Stadt München sich bis Mitte November des Schuljahres, in dem sie die Abiturprüfung ablegen, an der Dienststelle des Ministerialbeauftragten anmelden; bis Anfang Dezember werden sie benachrichtigt, an welchem öffentlichen Gymnasium die Zulassung bis spätestens 15. Dezember zu beantragen ist. Fundstelle: https://www.km.bayern.de/download/4-24-02/Merkblatt%20zur%20Abiturpr%C3%BCfung%20f%C3%BCr%20andere%20Bewerber_2025.pdf
9 Einzelheiten zur Externenprüfung in Bayern
- Landesspezifisch auffälligste Regel, § 59 Abs. 1 Satz 1 GSO: Die Prüfung wird an den öffentlichen Gymnasien abgelegt, nicht aber an Abendgymnasien oder Kollegs. Die bayerischen Schulen des Zweiten Bildungswegs sind als Prüfungsort ausdrücklich ausgeschlossen. Fundstelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGSO-59
- Sperre für Schülerinnen und Schüler der Abschlussjahrgangsstufe, § 59 Abs. 1 Satz 2 GSO: Hierzu zählt nicht, wer in dem Schuljahr, in dem er sich der Abiturprüfung unterziehen will, Schülerin oder Schüler der Jahrgangsstufe 13 eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums, eines Abendgymnasiums oder Kollegs war.
- Prüfungsumfang, § 61 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 GSO: Gegenstand der Prüfung sind acht Prüfungsfächer. Unter den Prüfungsfächern müssen sich Deutsch, Geschichte, Mathematik, eine Naturwissenschaft und zwei Fremdsprachen befinden. Vier Fächer werden schriftlich und auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers oder auf Anordnung des Prüfungsausschusses auch mündlich geprüft (erster Prüfungsteil); vier weitere Fächer werden nur mündlich geprüft (zweiter Prüfungsteil).
- Versagungsgründe, § 60 Abs. 4 GSO: Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber 1. bereits zweimal erfolglos die Prüfung zur Erlangung einer Fachhochschulreife, einer fachgebundenen Hochschulreife oder einer allgemeinen Hochschulreife abgelegt hat, 2. zur gleichen Prüfung an einer anderen Stelle zugelassen wurde, diese Prüfung aber noch nicht abgeschlossen ist, 3. keine zureichende Erklärung über die Fächerwahl abgegeben hat oder 4. eine bestandene Abiturprüfung wiederholen will.
- Vorbereitung, Angabe des Staatsministeriums: Die Vorbereitung auf die Prüfung liegt in der Eigenverantwortung der anderen Bewerberin bzw. des anderen Bewerbers. An einigen Standorten in Bayern bieten Volkshochschulen Vorbereitungskurse an (genannt werden Passau, München und Nürnberg). Ein Vorkurs oder Schulbesuch ist nicht vorgeschrieben.
- Rücktritt, Merkblatt des Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in München: Ein Rücktritt von der Prüfung muss bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfungen schriftlich bei der Schule erklärt werden. Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.
- Prüfungsgebühr nicht belegbar: Das Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (KVz, https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayKVzKG-ANL_1) führt unter Tarif-Stelle 3.I.2/ Schulwesen keinen Gebührentatbestand für die Abiturprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber; genannt sind dort nur allgemein Amtshandlungen im Vollzug des BayEUG mit 10 bis 2.150 Euro sowie kostenfreie Tatbestände. Weder die GSO noch die Seite des Staatsministeriums nennen eine Prüfungsgebühr. Daher Prüfungsgebühr null und als Lücke geführt.
- Vollzitat der Rechtsgrundlage nach RedR: Gymnasialschulordnung (GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl. S. 68, BayRS 2235-1-1-1-K), die zuletzt durch § 11 der Verordnung vom 1. Juli 2026 (GVBl. S. 425) geändert worden ist. Portalangabe: Fassung 23.01.2007, Text gilt ab 01.08.2026.
- Kapitelüberschrift und Sammelfundstelle: GSO Teil 5 Kapitel 2, Abiturprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber (§§ 59 bis 64), https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGSO-G5_2
Häufige Fragen zur Externenprüfung in Bayern
Was kostet die Externenprüfung in Bayern?
Für die Externenprüfung in Bayern ist keine Prüfungsgebühr belegt. Weder § 60 Abs. 1 und Abs. 3 GSO noch die zuständige Stelle nennt einen Betrag, deshalb steht im Datenstand nicht erhoben und keine Null. In 6 anderen Ländern sind Beträge zwischen null Euro und 400 Euro belegt.
Bis wann muss man sich in Bayern zur Externenprüfung anmelden?
Zur Externenprüfung in Bayern meldet man sich bis zum 15. Dezember. Im Wortlaut der zuständigen Stelle heißt es: Die Anmeldung muss schriftlich bis spätestens 15.12. an der öffentlichen Schule erfolgen, an der die Abiturprüfung abgelegt werden soll. Die Schule nimmt die Anmeldung entgegen und unterrichtet umgehend den Ministerialbeauftragten. Sie führt die Prüfung durch, falls nicht der Ministerialbeauftragte eine andere prüfende Schule festsetzt.
Braucht man in Bayern einen Schulabschluss für die Externenprüfung?
Ja, für die Externenprüfung in Bayern braucht man einen Schulabschluss. Mittlerer Schulabschluss ist die Voraussetzung, nachzulesen in § 60 Abs. 1 und Abs. 3 GSO. Bayern ist eines von drei Ländern mit dieser Hürde, 11 andere Länder verlangen keinen Schulabschluss.
Genügt Selbststudium als Vorbereitung auf die Externenprüfung in Bayern?
Ja, für die Externenprüfung in Bayern genügt die eigene Vorbereitung. § 60 Abs. 1 und Abs. 3 GSO schreibt weder einen Vorbereitungskurs noch einen Fernlehrgang vor. 2 von 16 Ländern verlangen einen Kurs, Bayern gehört nicht dazu.
Wer ist in Bayern für die Externenprüfung zuständig?
Zuständig für die Externenprüfung in Bayern ist das öffentliche Gymnasium, an dem die Prüfung abgelegt werden soll. Dort wird die Zulassung beantragt, und zwar bis zum 15. Dezember. Entschieden wird an der Schule selbst, nicht bei einer Behörde.
Wie heißt die Externenprüfung in Bayern?
In Bayern heißt die Externenprüfung Abiturprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber. Amtlich geregelt ist sie in § 60 Abs. 1 und Abs. 3 GSO, Fassung vom 1. Juli 2026. Die Bezeichnungen wechseln von Land zu Land, gemeint ist überall dieselbe Abiturprüfung ohne vorherigen Schulbesuch.