Die Externenprüfung ist in Bremen gebührenfrei

Bremen nennt die Prüfung Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler. Geregelt ist sie in § 12 Absatz 2 Nummer 2 NSP-V. Gemeldet wird bis zum 31. Oktober. Ein Schulabschluss ist dafür nicht verlangt.

0 Euro
Prüfungsgebühr
Eines von zwei Ländern ohne Gebühr, Hamburg verlangt 400 Euro
31. Oktober
Meldeschluss
31. Oktober für den Prüfungsdurchgang im April/Mai
nicht erhoben
Mindestalter
Zum Mindestalter liegt keine Fundstelle vor
nicht verlangt
Schulabschluss für die Zulassung
kein Schulabschluss vorgeschrieben, dazu Wohnsitz im Land
Geprüft von Ramon W. Tissler, Director der MADE-WITH.AI LTDZuletzt geprüft am

Die Externenprüfung in Bremen steht in § 12 Absatz 2 Nummer 2 NSP-V

Die Angaben stehen in § 12 Absatz 2 Nummer 2 NSP-V, Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler nicht anerkannter Ersatzschulen und für Nichtschülerinnen und Nichtschüler im Lande Bremen (NSP-V) vom 22. Dezember 2005, Fassung vom 2. August 2016.

Unter diesen Voraussetzungen werden zugelassen [...] 2. Nichtschülerinnen und Nichtschüler, die a) sich termingemäß mit vollständigen Unterlagen gemeldet haben, b) in dem der Prüfung vorausgegangenen Jahr nicht Schülerin oder Schüler eines öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Gymnasiums oder Studierende oder Studierender einer zur Allgemeinen Hochschulreife führenden öffentlichen oder staatlich anerkannten Einrichtung des Zweiten Bildungsweges gewesen sind, c) mit der Darstellung nach § 11 Abs. 3 Nr. 7 nachweisen können, dass Umfang und Inhalt ihrer Vorbereitung den Anforderungen der Qualifikationsphase der Gymnasialen Oberstufe entsprechen und d) ihre Hauptwohnung im Lande Bremen haben.
Wortlaut von § 12 Absatz 2 Nummer 2 NSP-V, abgerufen am 2. September 2026.

Zulassung, Gebühr und Frist in Bremen

Jede Zeile stammt aus einer benannten Quelle. Wo in der Quelle nichts stand, steht nicht erhoben und weder eine Null noch ein Nein.

Mindestalter
nicht erhoben
Schulabschluss als Voraussetzung
kein Schulabschluss vorgeschrieben
Wohnsitz im Land
verlangt
Vorbereitungskurs oder Fernlehrgang vorgeschrieben
nein
Berufstätigkeit gefordert
nein
Prüfungsgebühr
keine, die Prüfung ist gebührenfrei
Meldeschluss
31. Oktober für den Prüfungsdurchgang im April/Mai
Frist als Ausschlussfrist bezeichnet
die Quelle nennt sie nicht so
BAföG für die Vorbereitung
nicht erhoben

Zu 3 Feldern stand in der Quelle nichts: Mindestalter, Schulgeldfreiheit, BAföG als Vollzuschuss. Diese Felder bleiben offen, statt mit einem Nein gefüllt zu werden.

Der Meldeschluss in Bremen ist der 31. Oktober

Wer den Termin verpasst, wartet auf den nächsten Prüfungsdurchgang. Im Wortlaut der zuständigen Stelle heißt es: Anmeldefrist für die Allgemeine Hochschulreife für den Prüfungsdurchgang im April/Mai: 31.10.

Bezahlt wird für die Prüfung selbst nichts. Das ist die Ausnahme: Nur 2 von 16 Ländern erheben keine Gebühr, während Hamburg für dieselbe Prüfung 400 Euro verlangt und 10 weitere Länder keinen Betrag belegen.

Nordrhein-Westfalen schließt die Meldung schon am 1. September, Rheinland-Pfalz erst am 1. April. Zwischen dem frühesten und dem spätesten Meldeschluss liegen sieben Monate, und drei Länder führen ihren Termin als Ausschlussfrist.

11 von 16 Ländern verlangen keinen Schulabschluss, Bremen gehört dazu

Das ist der Unterschied zum Abendgymnasium und zum Kolleg, die überall einen mittleren Schulabschluss oder einen Vorkurs voraussetzen. Für die Externenprüfung in Bremen steht in der Zulassungsvorschrift: kein Schulabschluss vorgeschrieben. Nachzuweisen ist nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c NSP-V, dass Umfang und Inhalt der Vorbereitung den Anforderungen der Qualifikationsphase der Gymnasialen Oberstufe entsprechen..

Wer nur einen Hauptschulabschluss hat oder gar keinen, findet darin den kürzesten Weg zum Abitur, den das deutsche Schulrecht kennt. Er ist zugleich der mit dem größten Risiko, weil keine Kursnote mitzählt und alles in der Prüfung entschieden wird. Einen Abschluss verlangen dagegen Baden-Württemberg, Bayern und Hessen.

Der Wohnsitz in Bremen entscheidet über die Zulassung

Die Externenprüfung ist an das Land gebunden, in dem geprüft wird. Wer Bremen verlässt oder erst dorthin zieht, prüft diese Bedingung vor allen anderen.

  • Zulassungsvoraussetzung ist die Hauptwohnung im Lande Bremen nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d NSP-V.

8 Einzelheiten zur Externenprüfung in Bremen

  • Die Prüfung ist gebührenfrei. Das amtliche Dienstleistungsportal service.bremen.de führt unter Gebühren und Kosten den Eintrag gebührenfrei.
  • Wer im vorangegangenen Jahr Schülerin oder Schüler eines öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Gymnasiums oder Studierende oder Studierender einer Einrichtung des Zweiten Bildungsweges war, wird nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b NSP-V nicht zugelassen.
  • Ein Beratungsgespräch ist Pflicht. Nach § 10 Absatz 2 Satz 3 NSP-V geht das Beratungsgespräch als notwendige Voraussetzung der Meldung zur Prüfung voraus.
  • Die Prüfung umfasst nach § 14 Absatz 1 NSP-V acht Fächer, vier schriftlich und vier mündlich. Unter den Prüfungsfächern müssen sich nach § 13 Absatz 4 NSP-V Deutsch, zwei Fremdsprachen, Geschichte oder Politik, Mathematik und eine Naturwissenschaft befinden.
  • Nach § 11 Absatz 3 NSP-V melden sich Nichtschülerinnen und Nichtschüler bei der mit der Abnahme beauftragten Schule, in der Stadtgemeinde Bremerhaven beim Schulamt. Die Abendschule Bremerhaven schreibt jedoch, eine externe Abiturprüfung werde zurzeit in Bremerhaven nicht angeboten und man müsse sich an die Erwachsenenschule Bremen wenden.
  • Die mündlichen Prüfungen beginnen nach Angabe der Erwachsenenschule im Februar, die schriftlichen folgen im April und Mai zu den zentralen Bremer Prüfungsterminen.
  • Das Dienstleistungsportal nennt zusätzlich die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht nach § 54 des Bremischen Schulgesetzes als Voraussetzung. Ein Mindestalter in Jahren nennt weder die NSP-V noch das Portal.
  • Die NSP-V wurde zuletzt 2016 durch eine Geschäftsverteilung des Senats geändert. Ihr Text nennt daher teils noch die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit, teils schon die Senatorin für Kinder und Bildung.

Häufige Fragen zur Externenprüfung in Bremen

Was kostet die Externenprüfung in Bremen?

Die Externenprüfung in Bremen kostet nichts. Bremen erhebt keine Prüfungsgebühr und gehört damit zu zwei Ländern, in denen die Teilnahme gebührenfrei ist. Am anderen Ende der Spanne steht Hamburg mit 400 Euro für dieselbe Prüfung und dasselbe Zeugnis.

Bis wann muss man sich in Bremen zur Externenprüfung anmelden?

Zur Externenprüfung in Bremen meldet man sich bis zum 31. Oktober. Im Wortlaut der zuständigen Stelle heißt es: Anmeldefrist für die Allgemeine Hochschulreife für den Prüfungsdurchgang im April/Mai: 31.10.

Braucht man in Bremen einen Schulabschluss für die Externenprüfung?

Nein, für die Externenprüfung in Bremen braucht man keinen Schulabschluss. In der Zulassungsvorschrift steht dazu: kein Schulabschluss vorgeschrieben. Nachzuweisen ist nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c NSP-V, dass Umfang und Inhalt der Vorbereitung den Anforderungen der Qualifikationsphase der Gymnasialen Oberstufe entsprechen.. Bremen gehört damit zu den 11 von 16 Ländern, in denen auch ein Hauptschulabschluss oder gar keiner zur Abiturprüfung reicht.

Genügt Selbststudium als Vorbereitung auf die Externenprüfung in Bremen?

Ja, für die Externenprüfung in Bremen genügt die eigene Vorbereitung. § 12 Absatz 2 Nummer 2 NSP-V schreibt weder einen Vorbereitungskurs noch einen Fernlehrgang vor. 2 von 16 Ländern verlangen einen Kurs, Bremen gehört nicht dazu.

Wer ist in Bremen für die Externenprüfung zuständig?

Zuständig für die Externenprüfung in Bremen ist Erwachsenenschule Bremen, mit der Abnahme der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler beauftragte Schule. Dort wird die Zulassung beantragt, und zwar bis zum 31. Oktober. Entschieden wird an der Schule selbst, nicht bei einer Behörde.

Wie heißt die Externenprüfung in Bremen?

In Bremen heißt die Externenprüfung Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler. Amtlich geregelt ist sie in § 12 Absatz 2 Nummer 2 NSP-V, Fassung vom 2. August 2016. Die Bezeichnungen wechseln von Land zu Land, gemeint ist überall dieselbe Abiturprüfung ohne vorherigen Schulbesuch.