Die Externenprüfung in Rheinland-Pfalz verlangt keinen Schulabschluss
Rheinland-Pfalz nennt die Prüfung Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler. Geregelt ist sie in § 6 Abs. 1 AbiNSchPrO RP. Gemeldet wird bis zum 1. April. Zur Prüfungsgebühr liegt keine Fundstelle vor.
Die Externenprüfung in Rheinland-Pfalz steht in § 6 Abs. 1 AbiNSchPrO RP
Die Angaben stehen in § 6 Abs. 1 AbiNSchPrO RP, Abiturprüfungsordnung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler, Fassung vom 26. Mai 2011.
Zur Abiturprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer 1. zu Beginn der schriftlichen Prüfung das 19. Lebensjahr vollendet hat, 2. seinen ersten Wohnsitz seit mindestens sechs Monaten in Rheinland-Pfalz hat, 3. nachweist, dass er sich insbesondere durch die Teilnahme an Fernlehrgängen oder an anderen geeigneten Vorbereitungslehrgängen angemessen auf die Abiturprüfung vorbereitet hat, 4. in dem der Abiturprüfung vorausgegangenen Jahr nicht eine Schule oder Einrichtung besucht hat, an der die allgemeine Hochschulreife erworben werden kann, und 5. nicht mehr als einmal eine Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in Rheinland-Pfalz oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erfolglos abgelegt hat.
Zulassung, Gebühr und Frist in Rheinland-Pfalz
Jede Zeile stammt aus einer benannten Quelle. Wo in der Quelle nichts stand, steht nicht erhoben und weder eine Null noch ein Nein.
- Mindestalter
- 19 Jahre
- Schulabschluss als Voraussetzung
- Kein bestimmter Schulabschluss vorgeschrieben
- Wohnsitz im Land
- verlangt, ersatzweise ein Arbeitsplatz im Land
- Vorbereitungskurs oder Fernlehrgang vorgeschrieben
- ja
- Berufstätigkeit gefordert
- nein
- Prüfungsgebühr
- nicht erhoben
- Meldeschluss
- 1. April eines Jahres
- Frist als Ausschlussfrist bezeichnet
- die Quelle nennt sie nicht so
- BAföG für die Vorbereitung
- nein
Zu 2 Feldern stand in der Quelle nichts: Schulgeldfreiheit, Prüfungsgebühr. Diese Felder bleiben offen, statt mit einem Nein gefüllt zu werden.
Für die Externenprüfung in Rheinland-Pfalz ist keine Gebühr belegt
§ 6 Abs. 1 AbiNSchPrO RP nennt keinen Betrag, und die zuständige Stelle nennt auch keinen. Deshalb steht in der Tafel oben nicht erhoben. Gebührenfrei ist die Prüfung damit nicht, belegt gebührenfrei sind nur Baden-Württemberg und Bremen.
Belegte Beträge gibt es in 6 von 16 Ländern, und sie gehen weit auseinander. Hamburg verlangt 400 Euro für dieselbe Prüfung und dasselbe Zeugnis. Wer die Prüfung in Rheinland-Pfalz plant, fragt den Betrag vor der Anmeldung bei der zuständigen Stelle nach.
Der Meldeschluss dagegen ist belegt und liegt am 1. April. Der Antrag auf Zulassung zur Abiturprüfung ist bis zum 1. April eines Jahres schriftlich bei der Schulbehörde zu stellen.
Kein Land lässt mehr Zeit. Der früheste Meldeschluss steht in Nordrhein-Westfalen am 1. September, sieben Monate vorher.
11 von 16 Ländern verlangen keinen Schulabschluss, Rheinland-Pfalz gehört dazu
Das ist der Unterschied zum Abendgymnasium und zum Kolleg, die überall einen mittleren Schulabschluss oder einen Vorkurs voraussetzen. Für die Externenprüfung in Rheinland-Pfalz steht in der Zulassungsvorschrift: Kein bestimmter Schulabschluss vorgeschrieben; nachzuweisen ist eine angemessene Vorbereitung, insbesondere durch Fernlehrgänge oder andere geeignete Vorbereitungslehrgänge, sowie sechs Monate erster Wohnsitz in Rheinland-Pfalz.
Wer nur einen Hauptschulabschluss hat oder gar keinen, findet darin den kürzesten Weg zum Abitur, den das deutsche Schulrecht kennt. Er ist zugleich der mit dem größten Risiko, weil keine Kursnote mitzählt und alles in der Prüfung entschieden wird. Einen Abschluss verlangen dagegen Baden-Württemberg, Bayern und Hessen.
Wohnsitz oder Arbeitsplatz in Rheinland-Pfalz entscheiden über die Zulassung
Die Externenprüfung ist an das Land gebunden, in dem geprüft wird. Wer Rheinland-Pfalz verlässt oder erst dorthin zieht, prüft diese Bedingung vor allen anderen.
- Nachzuweisen ist eine angemessene Vorbereitung, insbesondere durch Fernlehrgänge oder andere geeignete Vorbereitungslehrgänge, sowie sechs Monate erster Wohnsitz in Rheinland-Pfalz
- § 6 Abs. 1 Satz 2: Die Schulbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von der Wohnsitzvoraussetzung zulassen, insbesondere wenn der Arbeitsplatz in Rheinland-Pfalz liegt.
Eine Einschränkung bei der Nachprüfung der Quellen in Rheinland-Pfalz
Der Datenstand für Rheinland-Pfalz wurde am 2. September 2026 erhoben. Bei diesen Quellen war der Abruf gesperrt oder die geltende Fassung nicht zu sichern.
- Der Volltext stammt aus dem Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz Nr. 9 vom 29. Juni 2011, Seite 137, weil landesrecht.rlp.de den maschinellen Abruf untersagt.
6 Einzelheiten zur Externenprüfung in Rheinland-Pfalz
- § 5 Abs. 1: Die Abiturprüfung erstreckt sich auf insgesamt acht Fächer.
- § 6 Abs. 4: Für Antragstellende, die einen Vorbereitungslehrgang erfolgreich abgeschlossen haben, kann die jeweilige Einrichtung für mehrere Antragstellende einen Bericht vorlegen. Eine angemessene Vorbereitung auf die Abiturprüfung gilt damit als nachgewiesen.
- § 2: Die Abiturprüfung wird mindestens einmal im Jahr an einer oder mehreren zur allgemeinen Hochschulreife führenden Schulen durchgeführt; die Prüfungstermine bestimmt die Schulbehörde.
- Der Textlayer dieses Verkündungsblatts trennt Wörter nicht mit einem Leerzeichen, sondern mit dem Steuerzeichen U+0007; außerdem sind Wörter am Zeilenende mit Bindestrich getrennt. Wer den Satz mit pdftotext sucht, findet ihn deshalb nicht, obwohl er Zeichen für Zeichen auf Seite 2 des PDF steht. PyMuPDF liest ihn korrekt, und das gerenderte Seitenbild zeigt ihn.
- Kein BAföG: § 2 Abs. 1 Satz 3 BAföG setzt voraus, dass die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird; die Vorbereitung auf eine Externenprüfung ist keine solche Ausbildung (https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__2.html).
- Eine Prüfungsgebühr ist in der Abiturprüfungsordnung nicht geregelt; ob eine erhoben wird, konnte nicht belegt werden.
Häufige Fragen zur Externenprüfung in Rheinland-Pfalz
Was kostet die Externenprüfung in Rheinland-Pfalz?
Für die Externenprüfung in Rheinland-Pfalz ist keine Prüfungsgebühr belegt. Weder § 6 Abs. 1 AbiNSchPrO RP noch die zuständige Stelle nennt einen Betrag, deshalb steht im Datenstand nicht erhoben und keine Null. In 6 anderen Ländern sind Beträge zwischen null Euro und 400 Euro belegt.
Bis wann muss man sich in Rheinland-Pfalz zur Externenprüfung anmelden?
Zur Externenprüfung in Rheinland-Pfalz meldet man sich bis zum 1. April. Im Wortlaut der zuständigen Stelle heißt es: Der Antrag auf Zulassung zur Abiturprüfung ist bis zum 1. April eines Jahres schriftlich bei der Schulbehörde zu stellen.
Braucht man in Rheinland-Pfalz einen Schulabschluss für die Externenprüfung?
Nein, für die Externenprüfung in Rheinland-Pfalz braucht man keinen Schulabschluss. In der Zulassungsvorschrift steht dazu: Kein bestimmter Schulabschluss vorgeschrieben; nachzuweisen ist eine angemessene Vorbereitung, insbesondere durch Fernlehrgänge oder andere geeignete Vorbereitungslehrgänge, sowie sechs Monate erster Wohnsitz in Rheinland-Pfalz. Rheinland-Pfalz gehört damit zu den 11 von 16 Ländern, in denen auch ein Hauptschulabschluss oder gar keiner zur Abiturprüfung reicht.
Genügt Selbststudium als Vorbereitung auf die Externenprüfung in Rheinland-Pfalz?
Nein, reines Selbststudium genügt für die Externenprüfung in Rheinland-Pfalz nicht. § 6 Abs. 1 AbiNSchPrO RP verlangt die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs oder an einem Fernlehrgang. In 12 Ländern schreibt die Prüfungsordnung dagegen keinen Kurs vor, dort zählt allein, dass die Vorbereitung inhaltlich ausgereicht hat.
Wer ist in Rheinland-Pfalz für die Externenprüfung zuständig?
Zuständig für die Externenprüfung in Rheinland-Pfalz ist Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Außenstelle Schulaufsicht Neustadt, Referat 37. Dort wird die Zulassung beantragt, und zwar bis zum 1. April. Entschieden wird beim Schulamt, nicht an einer Schule.
Wie heißt die Externenprüfung in Rheinland-Pfalz?
In Rheinland-Pfalz heißt die Externenprüfung Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler. Amtlich geregelt ist sie in § 6 Abs. 1 AbiNSchPrO RP, Fassung vom 26. Mai 2011. Die Bezeichnungen wechseln von Land zu Land, gemeint ist überall dieselbe Abiturprüfung ohne vorherigen Schulbesuch.