11 Angaben zur Externenprüfung im Saarland sind nicht belegt

Das Saarland nennt die Prüfung Abiturprüfung für Schulfremde. Der Wortlaut der Landesverordnung war auf keinem abrufbaren amtlichen Server zu bekommen, deshalb steht hier der bundesweite Rahmen der Kultusministerkonferenz und daneben, was offen bleibt.

nicht erhoben
Prüfungsgebühr
Weder die Prüfungsordnung noch die zuständige Stelle nennt einen Betrag
nicht erhoben
Meldeschluss
Zur Frist liegt keine Fundstelle vor
nicht erhoben
Mindestalter
Zum Mindestalter liegt keine Fundstelle vor
nicht erhoben
Schulabschluss für die Zulassung
Der Wortlaut der Zulassungsnorm war nicht zu sichern
Geprüft von Ramon W. Tissler, Director der MADE-WITH.AI LTDZuletzt geprüft am

Für die Externenprüfung im Saarland ist keine Landesnorm abrufbar

Zitiert ist deshalb die Vereinbarung der Kultusministerkonferenz, an die alle Länder gebunden sind. Sie setzt den bundesweiten Rahmen und ersetzt den Wortlaut der Landesverordnung nicht.

Die Angaben stehen in Ziffer 1.1 und 1.2 KMK-Vereinbarung Nichtschülerabitur, Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung, Beschluss der Kultusministerkonferenz, Fassung vom 6. Juni 2024.

Zur Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler kann zugelassen werden, wer in dem der Prüfung vorausgegangenen Jahr nicht Schülerin oder Schüler einer gymnasialen Oberstufe einer öffentlichen oder nach Landesrecht ihr gleichgestellten privaten Schule oder eines Abendgymnasiums oder Kollegs gewesen ist und nachweisen kann, dass sie oder er sich angemessen auf die Prüfung vorbereitet hat. Wer die Abiturprüfung zweimal nicht bestanden hat, darf nicht zugelassen werden. Die Zulassung bedarf eines förmlichen Antrags. Sie erfolgt durch die Schulaufsichtsbehörde oder deren Beauftragte oder Beauftragten.
Wortlaut von Ziffer 1.1 und 1.2 KMK-Vereinbarung Nichtschülerabitur, abgerufen am 2. September 2026.

Zulassung, Gebühr und Frist im Saarland

Jede Zeile stammt aus einer benannten Quelle. Wo in der Quelle nichts stand, steht nicht erhoben und weder eine Null noch ein Nein.

Mindestalter
nicht erhoben
Schulabschluss als Voraussetzung
nicht erhoben
Wohnsitz im Land
nicht erhoben
Vorbereitungskurs oder Fernlehrgang vorgeschrieben
nicht erhoben
Berufstätigkeit gefordert
nicht erhoben
Prüfungsgebühr
nicht erhoben
Meldeschluss
nicht erhoben
Frist als Ausschlussfrist bezeichnet
nicht erhoben
BAföG für die Vorbereitung
nein

Zu 11 Feldern stand in der Quelle nichts: Mindestalter, Berufstätigkeit als Voraussetzung, Dauer der geforderten Berufstätigkeit, geforderte Vorbildung, Vorbereitungskurs als Pflicht, Dauer des Vorbereitungskurses, Regeldauer eines Bildungsgangs, Schulgeldfreiheit, Meldeschluss, Wortlaut des Meldeschlusses, Prüfungsgebühr. Diese Felder bleiben offen, statt mit einem Nein gefüllt zu werden.

Für die Externenprüfung im Saarland ist keine Gebühr belegt

Ziffer 1.1 und 1.2 KMK-Vereinbarung Nichtschülerabitur nennt keinen Betrag, und die zuständige Stelle nennt auch keinen. Deshalb steht in der Tafel oben nicht erhoben. Gebührenfrei ist die Prüfung damit nicht, belegt gebührenfrei sind nur Baden-Württemberg und Bremen.

Belegte Beträge gibt es in 6 von 16 Ländern, und sie gehen weit auseinander. Hamburg verlangt 400 Euro für dieselbe Prüfung und dasselbe Zeugnis. Wer die Prüfung im Saarland plant, fragt den Betrag vor der Anmeldung bei der zuständigen Stelle nach.

Ob im Saarland ein Schulabschluss verlangt wird, ist nicht belegt

Der Wortlaut der Zulassungsvorschrift war auf keinem abrufbaren amtlichen Server zu sichern. Deshalb steht in der Tafel oben nicht erhoben, und daraus folgt weder ein Ja noch ein Nein.

Belegt ist die Antwort in 14 der 16 Länder. 11 davon verlangen keinen Abschluss, drei verlangen den mittleren. Für das Saarland bleibt nur die Anfrage bei der zuständigen Stelle.

3 Einschränkungen bei der Nachprüfung der Quellen im Saarland

Der Datenstand für das Saarland wurde am 2. September 2026 erhoben. Bei diesen Quellen war der Abruf gesperrt oder die geltende Fassung nicht zu sichern.

  • Das saarländische Landesrecht ist auf keinem abrufbaren amtlichen Host im Wortlaut zu bekommen. recht.saarland.de und www.buergerdienste-saar.de haben in ihrer robots.txt ein vollständiges Disallow für alle nicht namentlich zugelassenen Abrufer, das Verkündungsportal www.amtsblatt.saarland.de sperrt die Dokumentpfade ebenfalls und liefert die Ausgaben nur an Abonnenten. Auf www.saarland.de verlinkt die Seite Service Rechtsvorschriften jede Norm nur nach recht.saarland.de, das Verwaltungsvorschriftensystem vorschriften.saarland.de führt ausschließlich Verwaltungsvorschriften, und die Dokumentendatenbank des Landtags enthält den Normtext nicht. Deshalb steht als Rechtsgrundlage der bundesweit vereinbarte Rahmen der Kultusministerkonferenz, an den das Saarland gebunden ist, und nicht die saarländische Verordnung.
  • Das Ministerium für Bildung und Kultur bestätigt auf seiner Abitur-Seite Titel und Daten der einschlägigen Oberstufenverordnung: Im Jahr 2018 wurde die Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland (GOS-VO) vom 2. Juli 2007 geändert, durch die Verordnung vom 17. April 2018. Diese GOS-Verordnung ist seit dem Schuljahr 2018/2019 in Kraft (https://www.saarland.de/mbk/DE/portale/bildungsserver/schulen-und-bildungswege/abschlusspruefungen/abitur). Der Paragraf zur Prüfung für Schulfremde und dessen Wortlaut waren dort nicht zu bekommen.
  • Nach Ziffer 1.2 der KMK-Vereinbarung erfolgt die Zulassung durch die Schulaufsichtsbehörde oder deren Beauftragte; welche saarländische Stelle das ist, ließ sich amtlich nicht belegen.

2 Einzelheiten zur Externenprüfung im Saarland

  • Mindestalter, Anmeldefrist, die zuständige Stelle für den Zulassungsantrag und eine mögliche Prüfungsgebühr bleiben offen. Das Serviceportal service.saarland.de führt keine Verwaltungsleistung Abiturprüfung für Schulfremde, sondern nur die Nichtschülerprüfung für Hauptschulabschluss und Mittleren Bildungsabschluss.
  • Kein BAföG: § 2 Abs. 1 Satz 3 BAföG setzt voraus, dass die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird; die Vorbereitung auf eine Externenprüfung ist keine solche Ausbildung (https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__2.html).

Häufige Fragen zur Externenprüfung im Saarland

Was kostet die Externenprüfung im Saarland?

Für die Externenprüfung im Saarland ist keine Prüfungsgebühr belegt. Weder Ziffer 1.1 und 1.2 KMK-Vereinbarung Nichtschülerabitur noch die zuständige Stelle nennt einen Betrag, deshalb steht im Datenstand nicht erhoben und keine Null. In 6 anderen Ländern sind Beträge zwischen null Euro und 400 Euro belegt.

Bis wann muss man sich im Saarland zur Externenprüfung anmelden?

Für die Externenprüfung im Saarland ist kein Meldeschluss belegt. Die Frist gehört zu den 11 Feldern, zu denen keine amtliche Fundstelle zu sichern war. Wer die Prüfung plant, fragt den Termin deshalb vor allem anderen bei der zuständigen Stelle nach.

Braucht man im Saarland einen Schulabschluss für die Externenprüfung?

Ob man im Saarland einen Schulabschluss braucht, ist nicht belegt. Der Wortlaut der Zulassungsvorschrift war auf keinem abrufbaren amtlichen Server zu sichern, und eine fehlende Fundstelle ist kein Nein. In 11 von 16 Ländern ist belegt, dass kein Abschluss verlangt wird.

Genügt Selbststudium als Vorbereitung auf die Externenprüfung im Saarland?

Ob im Saarland ein Vorbereitungskurs vorgeschrieben ist, ist nicht belegt. Der Wortlaut der Zulassungsvorschrift war nicht zu sichern. 2 von 16 Ländern verlangen belegt einen Kurs oder Fernlehrgang, 12 verlangen belegt keinen.

Wer ist im Saarland für die Externenprüfung zuständig?

Zuständig für die Externenprüfung im Saarland ist Ministerium für Bildung und Kultur des Saarlandes. Dort wird die Zulassung beantragt. Entschieden wird auf Landesebene, nicht an einer Schule.

Wie heißt die Externenprüfung im Saarland?

Im Saarland heißt die Externenprüfung Abiturprüfung für Schulfremde. Amtlich geregelt ist sie in Ziffer 1.1 und 1.2 KMK-Vereinbarung Nichtschülerabitur, Fassung vom 6. Juni 2024. Die Bezeichnungen wechseln von Land zu Land, gemeint ist überall dieselbe Abiturprüfung ohne vorherigen Schulbesuch.