Die Externenprüfung in Sachsen-Anhalt verlangt keinen Schulabschluss

Sachsen-Anhalt nennt die Prüfung Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler. Geregelt ist sie in § 3 Abs. 2 und 3 NSchAP-VO. Gemeldet wird bis zum 1. Februar. Zur Prüfungsgebühr liegt keine Fundstelle vor.

nicht erhoben
Prüfungsgebühr
Weder die Prüfungsordnung noch die zuständige Stelle nennt einen Betrag
1. Februar
Meldeschluss
1. Februar eines jeden Jahres beim Landesschulamt; danach Meldung an der zugewiesenen Schule bis zum 15. März
nicht erhoben
Mindestalter
Zum Mindestalter liegt keine Fundstelle vor
nicht verlangt
Schulabschluss für die Zulassung
Kein bestimmter Schulabschluss vorgeschrieben, dazu Wohnsitz im Land
Geprüft von Ramon W. Tissler, Director der MADE-WITH.AI LTDZuletzt geprüft am

Die Externenprüfung in Sachsen-Anhalt steht in § 3 Abs. 2 und 3 NSchAP-VO

Die Angaben stehen in § 3 Abs. 2 und 3 NSchAP-VO, Verordnung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (NSchAP-VO), Fassung vom 1. August 2020.

Die Zulassung setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber 1. den vollständigen Antrag gemäß § 2 beim Landesschulamt vorgelegt hat, 2. nachweisen kann, dass sie oder er sich angemessen auf die Prüfung vorbereitet hat und 3. zum Zeitpunkt der Antragstellung den Wohnsitz seit mindestens sechs Monaten in Sachsen-Anhalt hat.
Wortlaut von § 3 Abs. 2 und 3 NSchAP-VO, abgerufen am 2. September 2026.

Zulassung, Gebühr und Frist in Sachsen-Anhalt

Jede Zeile stammt aus einer benannten Quelle. Wo in der Quelle nichts stand, steht nicht erhoben und weder eine Null noch ein Nein.

Mindestalter
nicht erhoben
Schulabschluss als Voraussetzung
Kein bestimmter Schulabschluss vorgeschrieben
Wohnsitz im Land
verlangt
Vorbereitungskurs oder Fernlehrgang vorgeschrieben
nein
Berufstätigkeit gefordert
nein
Prüfungsgebühr
nicht erhoben
Meldeschluss
1. Februar eines jeden Jahres beim Landesschulamt; danach Meldung an der zugewiesenen Schule bis zum 15. März
Frist als Ausschlussfrist bezeichnet
die Quelle nennt sie nicht so
BAföG für die Vorbereitung
nein
Zuständige Stelle
Landesschulamt Sachsen-Anhalt (Schulamt)

Zu 3 Feldern stand in der Quelle nichts: Mindestalter, Schulgeldfreiheit, Prüfungsgebühr. Diese Felder bleiben offen, statt mit einem Nein gefüllt zu werden.

Für die Externenprüfung in Sachsen-Anhalt ist keine Gebühr belegt

§ 3 Abs. 2 und 3 NSchAP-VO nennt keinen Betrag, und die zuständige Stelle nennt auch keinen. Deshalb steht in der Tafel oben nicht erhoben. Gebührenfrei ist die Prüfung damit nicht, belegt gebührenfrei sind nur Baden-Württemberg und Bremen.

Belegte Beträge gibt es in 6 von 16 Ländern, und sie gehen weit auseinander. Hamburg verlangt 400 Euro für dieselbe Prüfung und dasselbe Zeugnis. Wer die Prüfung in Sachsen-Anhalt plant, fragt den Betrag vor der Anmeldung bei der zuständigen Stelle nach.

Der Meldeschluss dagegen ist belegt und liegt am 1. Februar. Die Zulassung zur Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler ist bis spätestens 1. Februar eines jeden Jahres beim Landesschulamt zu beantragen.

Nordrhein-Westfalen schließt die Meldung schon am 1. September, Rheinland-Pfalz erst am 1. April. Zwischen dem frühesten und dem spätesten Meldeschluss liegen sieben Monate, und drei Länder führen ihren Termin als Ausschlussfrist.

11 von 16 Ländern verlangen keinen Schulabschluss, Sachsen-Anhalt gehört dazu

Das ist der Unterschied zum Abendgymnasium und zum Kolleg, die überall einen mittleren Schulabschluss oder einen Vorkurs voraussetzen. Für die Externenprüfung in Sachsen-Anhalt steht in der Zulassungsvorschrift: Kein bestimmter Schulabschluss vorgeschrieben; nachzuweisen sind sechs Monate Wohnsitz in Sachsen-Anhalt und eine angemessene Vorbereitung.

Wer nur einen Hauptschulabschluss hat oder gar keinen, findet darin den kürzesten Weg zum Abitur, den das deutsche Schulrecht kennt. Er ist zugleich der mit dem größten Risiko, weil keine Kursnote mitzählt und alles in der Prüfung entschieden wird. Einen Abschluss verlangen dagegen Baden-Württemberg, Bayern und Hessen.

Der Wohnsitz in Sachsen-Anhalt entscheidet über die Zulassung

Die Externenprüfung ist an das Land gebunden, in dem geprüft wird. Wer Sachsen-Anhalt verlässt oder erst dorthin zieht, prüft diese Bedingung vor allen anderen.

  • Nachzuweisen sind sechs Monate Wohnsitz in Sachsen-Anhalt und eine angemessene Vorbereitung

6 Einzelheiten zur Externenprüfung in Sachsen-Anhalt

  • § 4 NSchAP-VO: Die Bewerberin oder der Bewerber meldet sich unter Vorlage des Zulassungsbescheides sowie der Erklärungen gemäß § 2 Abs. 2 Nrn. 6 und 7 bis zum 15. März in der Schule, der sie oder er zugewiesen wurde. Sachsen-Anhalt kennt damit als einziges der acht Länder eine zweite, nachgelagerte Meldefrist.
  • § 3 Abs. 5 NSchAP-VO: Nach erfolgter Zulassung weist das Landesschulamt die Bewerberin oder den Bewerber einem öffentlichen Gymnasium, Abendgymnasium oder Kolleg zu und benachrichtigt die betreffende Schule.
  • § 2 Abs. 2 Nr. 6 NSchAP-VO verlangt eine Erklärung über die Wahl der acht Prüfungsfächer.
  • Die NSchAP-VO nennt kein Mindestalter.
  • Kein BAföG: § 2 Abs. 1 Satz 3 BAföG setzt voraus, dass die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird; die Vorbereitung auf eine Externenprüfung ist keine solche Ausbildung (https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__2.html).
  • Eine Prüfungsgebühr ist in der NSchAP-VO nicht geregelt; ob eine erhoben wird, konnte nicht belegt werden.

Häufige Fragen zur Externenprüfung in Sachsen-Anhalt

Was kostet die Externenprüfung in Sachsen-Anhalt?

Für die Externenprüfung in Sachsen-Anhalt ist keine Prüfungsgebühr belegt. Weder § 3 Abs. 2 und 3 NSchAP-VO noch die zuständige Stelle nennt einen Betrag, deshalb steht im Datenstand nicht erhoben und keine Null. In 6 anderen Ländern sind Beträge zwischen null Euro und 400 Euro belegt.

Bis wann muss man sich in Sachsen-Anhalt zur Externenprüfung anmelden?

Zur Externenprüfung in Sachsen-Anhalt meldet man sich bis zum 1. Februar. Im Wortlaut der zuständigen Stelle heißt es: Die Zulassung zur Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler ist bis spätestens 1. Februar eines jeden Jahres beim Landesschulamt zu beantragen.

Braucht man in Sachsen-Anhalt einen Schulabschluss für die Externenprüfung?

Nein, für die Externenprüfung in Sachsen-Anhalt braucht man keinen Schulabschluss. In der Zulassungsvorschrift steht dazu: Kein bestimmter Schulabschluss vorgeschrieben; nachzuweisen sind sechs Monate Wohnsitz in Sachsen-Anhalt und eine angemessene Vorbereitung. Sachsen-Anhalt gehört damit zu den 11 von 16 Ländern, in denen auch ein Hauptschulabschluss oder gar keiner zur Abiturprüfung reicht.

Genügt Selbststudium als Vorbereitung auf die Externenprüfung in Sachsen-Anhalt?

Ja, für die Externenprüfung in Sachsen-Anhalt genügt die eigene Vorbereitung. § 3 Abs. 2 und 3 NSchAP-VO schreibt weder einen Vorbereitungskurs noch einen Fernlehrgang vor. 2 von 16 Ländern verlangen einen Kurs, Sachsen-Anhalt gehört nicht dazu.

Wer ist in Sachsen-Anhalt für die Externenprüfung zuständig?

Zuständig für die Externenprüfung in Sachsen-Anhalt ist Landesschulamt Sachsen-Anhalt. Dort wird die Zulassung beantragt, und zwar bis zum 1. Februar. Entschieden wird beim Schulamt, nicht an einer Schule.

Wie heißt die Externenprüfung in Sachsen-Anhalt?

In Sachsen-Anhalt heißt die Externenprüfung Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler. Amtlich geregelt ist sie in § 3 Abs. 2 und 3 NSchAP-VO, Fassung vom 1. August 2020. Die Bezeichnungen wechseln von Land zu Land, gemeint ist überall dieselbe Abiturprüfung ohne vorherigen Schulbesuch.