Die Externenprüfung ist in Baden-Württemberg gebührenfrei

Baden-Württemberg nennt die Prüfung Schulfremdenprüfung, amtlich Abiturprüfung für Schulfremde als außerordentliche Teilnehmerin oder außerordentlicher Teilnehmer. Geregelt ist sie in § 37 Absatz 1 AGVO. Gemeldet wird bis zum 1. Oktober. Realschulabschluss oder ein diesem Abschluss gleichwertiger Bildungsstand ist die Voraussetzung.

0 Euro
Prüfungsgebühr
Eines von zwei Ländern ohne Gebühr, Hamburg verlangt 400 Euro
1. Oktober
Meldeschluss
1. Oktober des Jahres, das der Abiturprüfung unmittelbar vorausgeht, 24:00 Uhr
keines
Mindestalter
§ 37 Absatz 1 AGVO nennt kein Mindestalter
verlangt
Schulabschluss für die Zulassung
Realschulabschluss oder ein diesem Abschluss gleichwertiger Bildungsstand, dazu Wohnsitz im Land
Geprüft von Ramon W. Tissler, Director der MADE-WITH.AI LTDZuletzt geprüft am

Die Externenprüfung in Baden-Württemberg steht in § 37 Absatz 1 AGVO

Die Angaben stehen in § 37 Absatz 1 AGVO, Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform (Abiturverordnung Gymnasien der Normalform - AGVO), Fassung vom 4. Februar 2025.

(1) Die Meldung ist bis zum 1. Oktober für die Prüfung im darauf folgenden Jahr an die obere Schulaufsichtsbehörde zu richten. Zuständig ist die obere Schulaufsichtsbehörde, in deren Bezirk 1. die Bewerberin oder der Bewerber den Wohnsitz hat, 2. bei einem Besuch eines staatlich genehmigten privaten Gymnasiums die Schule liegt oder 3. bei einer Teilnahme an einem Fernlehrgang zur Vorbereitung auf die Prüfung sich der Sitz der Veranstalterin oder des Veranstalters des Fernlehrgangs befindet; alternativ ist auch eine Bewerbung an der für den Wohnsitz nach Nummer 1 zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde zulässig.
Wortlaut von § 37 Absatz 1 AGVO, abgerufen am 2. September 2026.

Zulassung, Gebühr und Frist in Baden-Württemberg

Jede Zeile stammt aus einer benannten Quelle. Wo in der Quelle nichts stand, steht nicht erhoben und weder eine Null noch ein Nein.

Mindestalter
kein Mindestalter vorgeschrieben
Schulabschluss als Voraussetzung
Realschulabschluss oder ein diesem Abschluss gleichwertiger Bildungsstand
Wohnsitz im Land
verlangt
Vorbereitungskurs oder Fernlehrgang vorgeschrieben
nein
Berufstätigkeit gefordert
nein
Prüfungsgebühr
keine, die Prüfung ist gebührenfrei
Meldeschluss
1. Oktober des Jahres, das der Abiturprüfung unmittelbar vorausgeht, 24:00 Uhr
Frist als Ausschlussfrist bezeichnet
die Quelle nennt sie nicht so
BAföG für die Vorbereitung
nicht erhoben

Zu 2 Feldern stand in der Quelle nichts: Schulgeldfreiheit, BAföG als Vollzuschuss. Diese Felder bleiben offen, statt mit einem Nein gefüllt zu werden.

Der Meldeschluss in Baden-Württemberg ist der 1. Oktober

Wer den Termin verpasst, wartet auf den nächsten Prüfungsdurchgang. Im Wortlaut der zuständigen Stelle heißt es: Der Antrag auf Teilnahme an der Abiturprüfung für Schulfremde ist nur dann gültig, wenn die Anmeldung unterschrieben und mit den erforderlichen Unterlagen bis spätestens 1. Oktober des Jahres, welches der Abiturprüfung unmittelbar vorausgeht, dem Regierungspräsidium vorliegt.

Bezahlt wird für die Prüfung selbst nichts. Das ist die Ausnahme: Nur 2 von 16 Ländern erheben keine Gebühr, während Hamburg für dieselbe Prüfung 400 Euro verlangt und 10 weitere Länder keinen Betrag belegen.

Nordrhein-Westfalen schließt die Meldung schon am 1. September, Rheinland-Pfalz erst am 1. April. Zwischen dem frühesten und dem spätesten Meldeschluss liegen sieben Monate, und drei Länder führen ihren Termin als Ausschlussfrist.

Baden-Württemberg ist eines von drei Ländern, die einen Schulabschluss verlangen

Realschulabschluss oder ein diesem Abschluss gleichwertiger Bildungsstand ist die Voraussetzung. In der Zulassungsvorschrift steht dazu: Realschulabschluss oder ein diesem Abschluss gleichwertiger Bildungsstand.

Damit fällt in Baden-Württemberg weg, was in 11 anderen Ländern geht: sich ohne jeden Schulabschluss zur Abiturprüfung zu melden. Wer den mittleren Abschluss nicht hat, holt ihn in Baden-Württemberg zuerst nach oder geht über eine Schule des zweiten Bildungswegs.

Der Wohnsitz in Baden-Württemberg entscheidet über die Zulassung

Die Externenprüfung ist an das Land gebunden, in dem geprüft wird. Wer Baden-Württemberg verlässt oder erst dorthin zieht, prüft diese Bedingung vor allen anderen.

  • Wohnsitzbindung. § 38 Absatz 2 AGVO: Zur Prüfung wird in der Regel nur zugelassen, wer in Baden-Württemberg den ständigen Wohnsitz hat oder an einem staatlich genehmigten privaten Gymnasium oder an einer sonstigen Unterrichtseinrichtung in Baden-Württemberg auf die Abiturprüfung für Schulfremde vorbereitet wurde.

10 Einzelheiten zur Externenprüfung in Baden-Württemberg

  • Baden-Württemberg nennt die Externenprüfung Schulfremdenprüfung. § 38 Absatz 1 AGVO: Zur Prüfung wird nur zugelassen, 1. wer die Prüfung nicht eher ablegen wird, als es ihr oder ihm bei normalem Schulbesuch möglich wäre, 2. wem nicht bereits zweimal die Zuerkennung der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife versagt worden ist, 3. wer den Realschulabschluss oder einen diesem Abschluss gleichwertigen Bildungsstand erreicht hat, 4. wer nicht bereits anderweitig das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife erworben hat und 5. wer in dem Schuljahr, in dem die Prüfung abgenommen wird, nicht Schülerin oder Schüler eines öffentlichen oder eines staatlich anerkannten privaten Gymnasiums, eines Abendgymnasiums oder Kollegs war; dies gilt nicht im Fall der Schwangerschaft oder der Mutterschaft einer Bewerberin.
  • Die AGVO nennt kein Mindestalter. Maßgebend ist allein § 38 Absatz 1 Nummer 1, wonach die Prüfung nicht eher abgelegt werden darf, als es bei normalem Schulbesuch möglich wäre.
  • Es wird keine Prüfungsgebühr erhoben. Das Serviceportal Baden-Württemberg, Leistung Schulfremdenprüfung beantragen, Freigabevermerk 27.03.2026 Kultusministerium Baden-Württemberg, führt unter Kosten: keine.
  • Die Anmeldung ist nur elektronisch wirksam. Regierungspräsidium Stuttgart: Die Anmeldung kann nur in elektronischer Form über untenstehenden Link bis 1. Oktober, 24:00 Uhr, wirksam erklärt werden. Lebenslauf, Passfoto, Zeugnisse, Nachweis über den Realschulabschluss sowie Nachweise über die Vorbereitung müssen auf dem Postweg ebenfalls bis zum 1. Oktober eingereicht werden.
  • Anmeldungen an ein örtlich unzuständiges Regierungspräsidium werden nicht weitergeleitet, sondern verworfen. Regierungspräsidium Stuttgart: Ebenso werden Anmeldungen von Bewerberinnen und Bewerbern, die gemäß § 37 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 AGVO nicht unter die örtliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart fallen, nicht berücksichtigt und sie werden auch nicht an das örtlich zuständige Regierungspräsidium weitergeleitet.
  • Abmeldung bis spätestens 1. Februar möglich, § 37 Absatz 4 AGVO, eingefügt durch Artikel 1 Nummer 17 der Verordnung vom 5. April 2023: Die Abmeldung von der Abiturprüfung für Schulfremde kann bis spätestens 1. Februar schriftlich gegenüber der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde erklärt werden. Die Prüfung gilt bei fristgerechter Abmeldung als nicht unternommen.
  • Kein Anspruch auf ein bestimmtes Prüfungsgymnasium. § 39 AGVO: Die obere Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Zulassung und weist die Bewerberin oder den Bewerber einem öffentlichen Gymnasium zur Ablegung der Prüfung zu.
  • Die Vorbereitung ist Sache der Bewerberin oder des Bewerbers, muss aber belegt werden. § 37 Absatz 2 Nummer 6 AGVO verlangt eine Darlegung und Nachweise über die Vorbereitung auf die Prüfung; das Serviceportal des Landes formuliert: Sie müssen sich selbstständig vorbereiten.
  • Die Prüfung ist mit acht Fächern deutlich umfangreicher als die ordentliche Abiturprüfung: vier Fächer im ersten Teil, die schriftlich und mündlich geprüft werden, und vier weitere Fächer im zweiten Teil, die mündlich geprüft werden.
  • Fassungskette: AGVO vom 19. Oktober 2018 (GBl. S. 388, 389), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 4. Februar 2025 (GBl. 2025 Nr. 7). § 37 Absatz 1 blieb dabei unverändert; die Änderung vom 25. Juni 2019 betraf nur einen Schreibfehler in § 37 Absatz 3, die Änderung vom 5. April 2023 fügte § 37 Absatz 4 an, die Änderung vom 4. Februar 2025 betraf nur § 2.

Häufige Fragen zur Externenprüfung in Baden-Württemberg

Was kostet die Externenprüfung in Baden-Württemberg?

Die Externenprüfung in Baden-Württemberg kostet nichts. Baden-Württemberg erhebt keine Prüfungsgebühr und gehört damit zu zwei Ländern, in denen die Teilnahme gebührenfrei ist. Am anderen Ende der Spanne steht Hamburg mit 400 Euro für dieselbe Prüfung und dasselbe Zeugnis.

Bis wann muss man sich in Baden-Württemberg zur Externenprüfung anmelden?

Zur Externenprüfung in Baden-Württemberg meldet man sich bis zum 1. Oktober. Im Wortlaut der zuständigen Stelle heißt es: Der Antrag auf Teilnahme an der Abiturprüfung für Schulfremde ist nur dann gültig, wenn die Anmeldung unterschrieben und mit den erforderlichen Unterlagen bis spätestens 1. Oktober des Jahres, welches der Abiturprüfung unmittelbar vorausgeht, dem Regierungspräsidium vorliegt.

Braucht man in Baden-Württemberg einen Schulabschluss für die Externenprüfung?

Ja, für die Externenprüfung in Baden-Württemberg braucht man einen Schulabschluss. Realschulabschluss oder ein diesem Abschluss gleichwertiger Bildungsstand ist die Voraussetzung, nachzulesen in § 37 Absatz 1 AGVO. Baden-Württemberg ist eines von drei Ländern mit dieser Hürde, 11 andere Länder verlangen keinen Schulabschluss.

Genügt Selbststudium als Vorbereitung auf die Externenprüfung in Baden-Württemberg?

Ja, für die Externenprüfung in Baden-Württemberg genügt die eigene Vorbereitung. § 37 Absatz 1 AGVO schreibt weder einen Vorbereitungskurs noch einen Fernlehrgang vor. 2 von 16 Ländern verlangen einen Kurs, Baden-Württemberg gehört nicht dazu.

Wer ist in Baden-Württemberg für die Externenprüfung zuständig?

Zuständig für die Externenprüfung in Baden-Württemberg ist Regierungspräsidium am Wohnsitz, Abteilung 7 Schule und Bildung, als obere Schulaufsichtsbehörde. Dort wird die Zulassung beantragt, und zwar bis zum 1. Oktober. Entschieden wird bei der Bezirksregierung, nicht an einer Schule.

Wie heißt die Externenprüfung in Baden-Württemberg?

In Baden-Württemberg heißt die Externenprüfung Schulfremdenprüfung, amtlich Abiturprüfung für Schulfremde als außerordentliche Teilnehmerin oder außerordentlicher Teilnehmer. Amtlich geregelt ist sie in § 37 Absatz 1 AGVO, Fassung vom 4. Februar 2025. Die Bezeichnungen wechseln von Land zu Land, gemeint ist überall dieselbe Abiturprüfung ohne vorherigen Schulbesuch.