Keine der 7 Volkshochschulen in Mecklenburg-Vorpommern führt zum Abitur

Alle sieben Volkshochschulen in Mecklenburg-Vorpommern führen zum Hauptschulabschluss oder zum mittleren Schulabschluss. Zum Abitur in Mecklenburg-Vorpommern führen drei Abendschulen.

7
Volkshochschulen mit Schulabschlüssen
von Greifswald bis Wismar
0
davon bis zum Abitur
Keine Quelle nennt die allgemeine Hochschulreife, also das Abitur
7
davon nur bis zum mittleren Schulabschluss
Hauptschulabschluss oder mittlerer Schulabschluss, kein Abitur
0 Euro
Schulgeld
7 belegt beitragsfrei
Aktualisiert am

Für die Abendschule in Mecklenburg-Vorpommern gilt ein Mindestalter von 19 Jahren

Die Angaben stehen in § 31 Absatz 3 SchulG M-V, Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V), Fassung vom 24. März 2025.

Mindestalter bei der Aufnahme
19 Jahre
Berufstätigkeit gefordert
ja, 24 Monate
Vorbildung
Mittlere Reife oder eine gleichwertige Vorbildung
Vorkurs verpflichtend
nein
Regeldauer des Bildungsgangs
6 Halbjahre, also 3 Jahre
Schulgeldfreiheit
ja
BAföG als Vollzuschuss
ja
Anmeldefrist
nicht erhoben
(3) Bewerberinnen und Bewerber müssen im Schuljahr der Anmeldung mindestens das 19. Lebensjahr erreicht haben und die Mittlere Reife oder eine gleichwertige Vorbildung nachweisen können. Bewerberinnen und Bewerber, die die Mittlere Reife oder eine gleichwertige Vorbildung nicht nachweisen können, werden aufgenommen, wenn sie einen mindestens halbjährigen Vorkurs erfolgreich besucht haben.
Wortlaut von § 31 Absatz 3 SchulG M-V, abgerufen am 2. September 2026.

Zu 3 Punkten nennt die Quelle nichts: Meldeschluss, Wortlaut des Meldeschlusses, Prüfungsgebühr.

Wer in Mecklenburg-Vorpommern ohne Schulbesuch zum Abitur will, legt die Externenprüfung ab

Die Angaben stehen in § 77 Absatz 1 APVO M-V, Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung (Abiturprüfungsverordnung - APVO M-V), Fassung vom 19. Februar 2019.

Mindestalter bei der Aufnahme
nicht erhoben
Berufstätigkeit gefordert
nein
Vorbildung
Keine bestimmte Vorbildung vorgeschrieben. § 77 Absatz 1 APVO M-V verlangt nur, im vorausgegangenen Schuljahr nicht Schülerin oder Schüler der gymnasialen Oberstufe gewesen zu sein und die angemessene Vorbereitung glaubhaft zu machen.
Vorkurs verpflichtend
nein
Regeldauer des Bildungsgangs
nicht erhoben
Schulgeldfreiheit
nicht erhoben
BAföG als Vollzuschuss
nicht erhoben
Anmeldefrist
15. Januar des laufenden Schuljahres
Prüfungsgebühr
nicht erhoben
(1) Zur Abiturprüfung kann zugelassen werden, wer 1. in dem der Abiturprüfung vorausgegangenen Schuljahr nicht Schülerin oder Schüler der gymnasialen Oberstufe an einer öffentlichen Schule oder an einer Schule in freier Trägerschaft war und 2. gemäß Absatz 2 Nummer 6 glaubhaft macht, sich angemessen auf die Abiturprüfung vorbereitet zu haben.
Wortlaut von § 77 Absatz 1 APVO M-V, abgerufen am 2. September 2026.

Zu 7 Punkten nennt die Quelle nichts: Mindestalter, Dauer der geforderten Berufstätigkeit, Dauer des Vorbereitungskurses, Regeldauer eines Bildungsgangs, Schulgeldfreiheit, BAföG als Vollzuschuss, Prüfungsgebühr.

10 Regeln und Belege zur Externenprüfung in Mecklenburg-Vorpommern

  • Der amtliche Landesbegriff steht in der Ueberschrift von Teil 9 APVO M-V: "Besondere Bestimmungen zum Ablegen der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler". Die Ermaechtigungsgrundlage im Schulgesetz heisst "§ 33 Nichtschülerprüfungen, Verordnungsermächtigung".
  • Die Anmeldefrist steht ausnahmsweise in der Verordnung selbst. § 77 Absatz 2 Satz 1 APVO M-V ist durch Artikel 72 des Ersten Gesetzes zur Buerokratieentlastung in Mecklenburg-Vorpommern vom 8. Juli 2026 neu gefasst worden (GVOBl. M-V 2026 S. 719, 748, https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Justizministerium/Inhalte/Rechtliches/GVOBI.M-V/GVOBl.%20Nr.%2021%20v.%2021.7.2026.pdf), seither ist der Antrag auch elektronisch moeglich. Der Rest des § 77 Absatz 2 zaehlt die beizufuegenden Unterlagen auf, unter anderem "Kopie des gültigen Ausweises", "ein Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs lückenlos aufweist", "Kopie des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses einer öffentlichen Schule oder einer Schule in freier Trägerschaft", "eine Erklärung über die Wahl der Prüfungsfächer" und die Erklaerung ueber die Vorbereitung samt benutzter Lehrbuecher.
  • Zustaendigkeit. § 77 Absatz 3 Satz 1 und 2 APVO M-V: "Über die Zulassung entscheidet die für den Wohnort der Bewerberinnen oder Bewerber zuständige Schulbehörde durch schriftlichen Bescheid. Die Zulassung ist nur wirksam für die im Bescheid benannte Schule." Der Bildungsserver M-V bestimmt die Ebene: "Die Schulämter als untere Schulbehörden." und "Das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung als oberste Schulbehörde" (https://www.bildung-mv.de/schule/staatliche-schulaemter/). Zur Nichtschuelerpruefung heisst es dort ausserdem: "Die Nichtschülerprüfungen werden von den Staatlichen Schulämtern verwaltet." und "Die Zuständigkeit der Schulämter richtet sich nach dem Wohnort der Nichtschüler/innen." (https://www.bildung-mv.de/erwachsenenbildung/nachholen-von-bildungsabschluessen/nichtschuelerpruefung/).
  • Durchgefuehrt wird die Pruefung an einer benannten Regelschule. § 78 Absatz 1 Satz 1 APVO M-V: "Die Durchführung der gesamten Abiturprüfung erfolgt in Verantwortung des im Zulassungsbescheid gemäß § 77 Absatz 3 Satz 2 benannten Gymnasiums oder der benannten Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe."
  • Pruefungsumfang acht Faecher. § 78 Absatz 2 Satz 1 APVO M-V: "Gegenstand der Abiturprüfung sind vier schriftliche Prüfungsfächer, die gegebenenfalls gemäß § 32 Absatz 2 und § 37 Absatz 2 auch zusätzlich mündlich geprüft werden können, und weitere vier Unterrichtsfächer, die nur mündlich geprüft werden." § 78 Absatz 3: "Unter den insgesamt acht Prüfungsfächern müssen, unter Berücksichtigung der Absätze 4 und 5, Deutsch und zwei Fremdsprachen sein." Schriftlich geprueft werden nach § 78 Absatz 4 Mathematik, Deutsch oder eine Fremdsprache, Geschichte und Politische Bildung sowie eine der Naturwissenschaften Biologie, Chemie oder Physik.
  • Versagungsgruende nach § 77 Absatz 3 Satz 3 APVO M-V, unter anderem: "eine Abiturprüfung bereits zweimal erfolglos abgelegt wurde" und "zur gleichen Abiturprüfung an einer anderen Stelle eine Zulassung erfolgte, diese Abiturprüfung aber noch nicht abgeschlossen ist". Wiederholung nach § 81 APVO M-V: "Wurde die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Die Wiederholung ist frühestens nach einem Jahr im Ganzen möglich."
  • Pruefungsgebuehr. Fuer die Abiturpruefung fuer Nichtschuelerinnen und Nichtschueler enthaelt das Gebuehrenverzeichnis der Kostenverordnung Bildungsministerium (BMKostVO M-V) vom 16. September 2025 keinen Tatbestand. Die einzige Tarifstelle zu Nichtschuelerpruefungen lautet "1.7 Nichtschülerprüfungen beruflicher Schulen nach § 33 des Schulgesetzes" mit je 360 Euro fuer schriftliche, muendliche und praktische Pruefung (GVOBl. M-V 2025 S. 554, 556, https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Justizministerium/Inhalte/Rechtliches/GVOBI.M-V/GVOBl.%20Nr.%2019%20v.%2015.10.2025.pdf). Weil eine ausdrueckliche Fundstelle fuer die allgemein bildende Abiturpruefung fehlt, bleibt Prüfungsgebühr leer.
  • Schulgeldfreiheit traegt keinen Wert, weil die Externenpruefung keinen Schulbesuch voraussetzt und zu Kosten des Pruefungsverfahrens keine Fundstelle gefunden wurde. Dasselbe gilt fuer BAföG als Vollzuschuss und Regeldauer.
  • Berufstätigkeit als Voraussetzung und Vorbereitungskurs als Pflicht stehen auf nein, weil § 77 Absatz 1 APVO M-V die Zulassungsvoraussetzungen abschliessend aufzaehlt und weder eine Berufstaetigkeit noch einen Vorkurs nennt.
  • Fassungsstand. Das Ministerium fuehrt die APVO M-V mit "Vom 19 Februar 2019, letzte Änderung vom 8. Juli 2026" (https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/bm/Ministerium/Rechtsvorschriften/Rechtsvorschriften-Schule/). § 77 Absatz 1 ist seit der Verkuendung am 19. Februar 2019 unveraendert, die Aenderungsverordnungen vom 20. Juli 2022, vom 30. April 2024 und vom 1. August 2025 fassen andere Paragrafen an.

7 Volkshochschulen in Mecklenburg-Vorpommern führen nur bis zum mittleren Schulabschluss

Diese Volkshochschulen führen zum Hauptschulabschluss oder zum mittleren Schulabschluss, nicht zum Abitur. Wer dort den mittleren Schulabschluss nachholt, wechselt danach an eine Abendschule oder in die Externenprüfung.

Volkshochschule Vorpommern-Greifswald

Schulart
Volkshochschule mit Schulabschlüssen
Träger
Volkshochschule, Landkreis Vorpommern-Greifswald
Anschrift
Martin-Luther-Straße 7a, 17489 Greifswald
Unterricht
Vollzeitunterricht
Abschlüsse
Mittlerer Schulabschluss
Schulgeld
0 Euro im Monat, belegt beitragsfrei

Die Teilnahme an den Bildungsgängen der Berufsreife und Mittleren Reife ist gebührenfrei.

Kreisvolkshochschule Ludwigslust-Parchim

Schulart
Volkshochschule mit Schulabschlüssen
Träger
Volkshochschule, Landkreis Ludwigslust-Parchim
Anschrift
Garnisonsstraße 7, 19288 Ludwigslust
Unterricht
Abend- und Vollzeitunterricht
Abschlüsse
Hauptschulabschluss, Mittlerer Schulabschluss
Schulgeld
0 Euro im Monat, belegt beitragsfrei
Telefon
03871 7224301

Die Teilnahme an den Bildungsgängen der Berufsreife und Mittleren Reife ist gebührenfrei.

Volkshochschule Mecklenburgische Seenplatte

Schulart
Volkshochschule mit Schulabschlüssen
Träger
Volkshochschule, Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
Anschrift
Bienenweg 1, 17033 Neubrandenburg
Unterricht
Abend- und Vollzeitunterricht
Abschlüsse
Mittlerer Schulabschluss
Schulgeld
0 Euro im Monat, belegt beitragsfrei

Die Teilnahme an den Bildungsgängen der Berufsreife und Mittleren Reife ist gebührenfrei.

Volkshochschule der Hanse- und Universitätsstadt Rostock

Schulart
Volkshochschule mit Schulabschlüssen
Träger
Volkshochschule, Hanse- und Universitätsstadt Rostock
Anschrift
Am Kabutzenhof 20 a, 18057 Rostock
Unterricht
Abend- und Vollzeitunterricht
Abschlüsse
Hauptschulabschluss, Mittlerer Schulabschluss
Schulgeld
0 Euro im Monat, belegt beitragsfrei
Telefon
0381 3814300

Die Volkshochschulen in Mecklenburg-Vorpommern bieten die Möglichkeit, gebührenfrei die Berufsreife und die Mittlere Reife nachzuholen.

Volkshochschule Ehm Welk Schwerin

Schulart
Volkshochschule mit Schulabschlüssen
Träger
Volkshochschule, Landeshauptstadt Schwerin
Anschrift
Puschkinstraße 13, 19055 Schwerin
Unterricht
Abend- und Vollzeitunterricht
Abschlüsse
Hauptschulabschluss, Mittlerer Schulabschluss
Schulgeld
0 Euro im Monat, belegt beitragsfrei

Die Teilnahme an den Bildungsgängen der Berufsreife und Mittleren Reife ist gebührenfrei.

Kreisvolkshochschule Vorpommern-Rügen

Geschäftsstelle Stralsund

Schulart
Volkshochschule mit Schulabschlüssen
Träger
Volkshochschule, Landkreis Vorpommern-Rügen
Anschrift
Tribseer Damm 76, 18437 Stralsund
Unterricht
Abend- und Vollzeitunterricht
Abschlüsse
Hauptschulabschluss, Mittlerer Schulabschluss
Schulgeld
0 Euro im Monat, belegt beitragsfrei

Die Teilnahme an den Bildungsgängen der Berufsreife und Mittleren Reife ist gebührenfrei.

Kreisvolkshochschule Nordwestmecklenburg

Schulart
Volkshochschule mit Schulabschlüssen
Träger
Volkshochschule, Landkreis Nordwestmecklenburg
Anschrift
Badstaven 20, 23966 Wismar
Unterricht
Abend- und Vollzeitunterricht
Abschlüsse
Mittlerer Schulabschluss
Schulgeld
0 Euro im Monat, belegt beitragsfrei

Die Teilnahme an den Bildungsgängen der Berufsreife und Mittleren Reife ist gebührenfrei.