Die Externenprüfung kostet in Berlin 100 Euro
Berlin nennt die Prüfung Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülerinnen und Nichtschülern. Geregelt ist sie in § 11 Absatz 1 PrüfVO-Nichtschülerabitur. Gemeldet wird bis zum 15. November. Ein Schulabschluss ist dafür nicht verlangt.
Die Externenprüfung in Berlin steht in § 11 Absatz 1 PrüfVO-Nichtschülerabitur
Die Angaben stehen in § 11 Absatz 1 PrüfVO-Nichtschülerabitur, Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülerinnen und Nichtschülern (PrüfVO-Nichtschülerabitur) vom 3. November 2009 (GVBl. S. 497), Fassung vom 9. August 2023.
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer 1. in dem der Prüfung vorausgegangenem Jahr nicht Schülerin oder Schüler einer gymnasialen Oberstufe einer öffentlichen Schule oder einer entsprechenden staatlich anerkannten Ersatzschule oder eines staatlichen Abendgymnasiums oder Kollegs gewesen ist, 2. nachweisen kann, dass sie oder er sich anhand der Rahmenlehrpläne für die gymnasiale Oberstufe angemessen auf die Prüfung vorbereitet hat und 3. seinen Wohnsitz in Berlin hat. Die Zulassung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler erfolgt in der Regel frühestens zu dem Prüfungstermin, der im zweiten Jahr nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht stattfindet; über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
Zulassung, Gebühr und Frist in Berlin
Jede Zeile stammt aus einer benannten Quelle. Wo in der Quelle nichts stand, steht nicht erhoben und weder eine Null noch ein Nein.
- Mindestalter
- nicht erhoben
- Schulabschluss als Voraussetzung
- keine schulische Mindestvorbildung
- Wohnsitz im Land
- verlangt
- Vorbereitungskurs oder Fernlehrgang vorgeschrieben
- nein
- Berufstätigkeit gefordert
- nein
- Prüfungsgebühr
- 100 Euro
- Meldeschluss
- 15. November des Vorjahres der Prüfung, Ausschlussfrist
- Frist als Ausschlussfrist bezeichnet
- ja, die Quelle nennt sie so
- BAföG für die Vorbereitung
- nicht erhoben
Zu 6 Feldern stand in der Quelle nichts: Mindestalter, Dauer der geforderten Berufstätigkeit, Dauer des Vorbereitungskurses, Regeldauer eines Bildungsgangs, Schulgeldfreiheit, BAföG als Vollzuschuss. Diese Felder bleiben offen, statt mit einem Nein gefüllt zu werden.
Der Meldeschluss in Berlin ist der 15. November
Wer den Termin verpasst, wartet auf den nächsten Prüfungsdurchgang. Im Wortlaut der zuständigen Stelle heißt es: Die Zulassung zur Prüfung kann - jeweils bis zum 15. November eines Jahres für die folgende Prüfung - schriftlich bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, II D 3.1, Bernhard-Weiß-Straße 6, 10178 Berlin, beantragt werden. Ein Antragsvordruck ist zu verwenden. Die Quelle nennt den Termin eine Ausschlussfrist. Ein Antrag, der später eintrifft, wird also nicht mehr geprüft, sondern zurückgewiesen.
Dazu kommt die Gebühr von 100 Euro. Sie ist einer von sechs belegten Beträgen zwischen null Euro und 400 Euro, und sie deckt die Prüfung ab, nicht die Vorbereitung. Die zahlt jede und jeder selbst, ob über einen Fernlehrgang oder über Bücher.
Nordrhein-Westfalen schließt die Meldung schon am 1. September, Rheinland-Pfalz erst am 1. April. Zwischen dem frühesten und dem spätesten Meldeschluss liegen sieben Monate, und drei Länder führen ihren Termin als Ausschlussfrist.
11 von 16 Ländern verlangen keinen Schulabschluss, Berlin gehört dazu
Das ist der Unterschied zum Abendgymnasium und zum Kolleg, die überall einen mittleren Schulabschluss oder einen Vorkurs voraussetzen. Für die Externenprüfung in Berlin steht in der Zulassungsvorschrift: keine schulische Mindestvorbildung; § 11 PrüfVO-Nichtschülerabitur zählt die Zulassungsvoraussetzungen abschließend auf und nennt keinen Schulabschluss.
Wer nur einen Hauptschulabschluss hat oder gar keinen, findet darin den kürzesten Weg zum Abitur, den das deutsche Schulrecht kennt. Er ist zugleich der mit dem größten Risiko, weil keine Kursnote mitzählt und alles in der Prüfung entschieden wird. Einen Abschluss verlangen dagegen Baden-Württemberg, Bayern und Hessen.
Der Wohnsitz in Berlin entscheidet über die Zulassung
Die Externenprüfung ist an das Land gebunden, in dem geprüft wird. Wer Berlin verlässt oder erst dorthin zieht, prüft diese Bedingung vor allen anderen.
- Wohnsitzbindung: nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 muss der Wohnsitz in Berlin liegen; das Merkblatt präzisiert das als Hauptwohnung im Land Berlin.
Eine Einschränkung bei der Nachprüfung der Quellen in Berlin
Der Datenstand für Berlin wurde am 2. September 2026 erhoben. Bei diesen Quellen war der Abruf gesperrt oder die geltende Fassung nicht zu sichern.
- Fassung des zitierten Absatzes: die Nummern 1 bis 3 stehen seit der Urfassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 2009 Heft 26, S. 497 (https://www.berlin.de/sen/justiz/service/gesetze-und-verordnungen/2009/mdb-senatsverwaltungen-justiz-gesetz-undverordnungsblatt2009-heft_26_vom_11_11_2009_seite_489___504.pdf). Der Schlusssatz wurde erst durch Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a der Zweiten Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs vom 9. August 2023 (GVBl. S. 302) angefügt. Als Fundstelle ist deshalb die Vorlage an das Abgeordnetenhaus gesetzt, deren Synopse den vollständigen geltenden Absatz 1 in der Spalte der neuen Fassung abbildet; der konsolidierte Text selbst steht nur auf gesetze.berlin.de, das den maschinellen Abruf per robots.txt untersagt.
11 Einzelheiten zur Externenprüfung in Berlin
- Die Prüfung findet nur einmal jährlich statt. § 11 Absatz 3 PrüfVO-Nichtschülerabitur: Die Prüfung wird einmal jährlich durchgeführt. Wer sich bewirbt, muss die Zulassung für die Prüfung bis zum 15. November des Vorjahres der Prüfung (Ausschlussfrist) bei der Schulaufsichtsbehörde schriftlich beantragen. Fundstelle: https://www.berlin.de/sen/justiz/service/gesetze-und-verordnungen/2009/mdb-senatsverwaltungen-justiz-gesetz-undverordnungsblatt2009-heft_26_vom_11_11_2009_seite_489___504.pdf
- Ebenfalls durch die Verordnung vom 9. August 2023 wurde § 11 Absatz 2 Satz 1 um die Nummer 3 ergänzt: nicht zugelassen wird, wer bereits zwei Prüfungsverfahren zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülerinnen und Nichtschülern ohne Ergebnis abgebrochen hat. Fundstelle: https://www.parlament-berlin.de/ados/19/IIIPlen/vorgang/verordnungen/vo19-164.pdf
- Sperrjahr: wer im Vorjahr Schülerin oder Schüler einer gymnasialen Oberstufe, eines staatlichen Abendgymnasiums oder Kollegs war, wird nicht zugelassen (§ 11 Absatz 1 Nummer 1).
- Prüfungsgebühr 100: Merkblatt Ziffer 8 lautet, für die Nichtschülerabiturprüfung wird entsprechend dieser Verordnung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,- Euro erhoben; Nichtschülerabiturprüfungen von BAföG-Empfängern oder Empfängerinnen und Empfängern von Leistungen nach den SGB II, SGB VIII, SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz sind gebührenfrei. Rechtsgrundlage ist die Verwaltungsgebührenordnung vom 13. Dezember 2009, zuletzt genannte Änderung vom 05.09.2023. Fundstelle: https://www.berlin.de/sen/bildung/lebenslanges-lernen/zweiter-bildungsweg/nichtschuelerpruefung-allgem-hochschulreife.pdf
- Vorbereitungskurs als Pflicht nein: die Senatsverwaltung schreibt, mit der Nichtschülerprüfung können Sie jeden Schulabschluss erwerben, unabhängig davon, ob Sie vorher einen Lehrgang besucht haben. Verlangt wird nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 nur der Nachweis angemessener Vorbereitung anhand der Rahmenlehrpläne, der nach dem Merkblatt Ziffer 1.3.8 als eingehender Bericht auf Vordruck einzureichen ist. Fundstelle: https://www.berlin.de/sen/bildung/lebenslanges-lernen/zweiter-bildungsweg/
- Die Prüfung umfasst acht Fächer: vier werden nur mündlich, vier schriftlich geprüft, darunter zwei Leistungsfächer (§ 3 Absatz 1 PrüfVO-Nichtschülerabitur). Verlangt werden außerdem Deutsch, Geschichte oder ein anderes gesellschaftswissenschaftliches Fach, Mathematik, eine Naturwissenschaft und zwei Fremdsprachen.
- Fremdsprachenniveau: nach dem Merkblatt müssen Kenntnisse nachgewiesen werden, deren Umfang dem Kenntnisstand nach vierjährigem Unterricht (Fremdsprache als weiteres Fach) beziehungsweise sechsjährigem Unterricht (Fremdsprache als Leistungsfach) in der Berliner Schule entspricht.
- Änderungskette der PrüfVO-Nichtschülerabitur bis 22. September 2025 belegt im Gesamtverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für Berlin (Stand 20.11.2025) und im GVBl 2025 S. 495 (https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/gvbl/g25280495.pdf); zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Dezember 2025 (https://www.parlament-berlin.de/ados/19/IIIPlen/vorgang/verordnungen/vo19-311.pdf), der nur eine Übergangsregelung zur Fachbezeichnung Politikwissenschaft in § 27 Absatz 4 anfügt. § 11 blieb dabei unberührt.
- Mindestalter bleibt leer: die Verordnung nennt kein Lebensalter, sondern knüpft an die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht an. § 11 Absatz 1 Satz 2: Die Zulassung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler erfolgt in der Regel frühestens zu dem Prüfungstermin, der im zweiten Jahr nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht stattfindet.
- Schulgeldfreiheit und BAföG als Vollzuschuss bleiben ohne Wert, weil bei der Nichtschülerprüfung kein Bildungsgang besucht wird und zu beiden Punkten keine Fundstelle vorliegt; erhoben wird stattdessen die Verwaltungsgebühr von 100 Euro.
- Die Verordnung als Ganzes wurde zuletzt am 20. Dezember 2025 geändert, § 11 blieb dabei unberührt. rechtsgrundlage.das Fassungsdatum nennt darum den 9. August 2023, den Tag, an dem der zitierte Absatz seinen heutigen Wortlaut bekommen hat.
Häufige Fragen zur Externenprüfung in Berlin
Was kostet die Externenprüfung in Berlin?
Die Externenprüfung in Berlin kostet 100 Euro. Belegte Beträge gibt es in 6 von 16 Ländern, und sie reichen von null Euro bis 400 Euro. Die Gebühr fällt für die Prüfung selbst an, nicht für die Vorbereitung, die jede und jeder selbst bezahlt.
Bis wann muss man sich in Berlin zur Externenprüfung anmelden?
Zur Externenprüfung in Berlin meldet man sich bis zum 15. November. Im Wortlaut der zuständigen Stelle heißt es: Die Zulassung zur Prüfung kann - jeweils bis zum 15. November eines Jahres für die folgende Prüfung - schriftlich bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, II D 3.1, Bernhard-Weiß-Straße 6, 10178 Berlin, beantragt werden. Ein Antragsvordruck ist zu verwenden. Die Quelle nennt den Termin ausdrücklich eine Ausschlussfrist, ein verspäteter Antrag wird also nicht mehr geprüft.
Braucht man in Berlin einen Schulabschluss für die Externenprüfung?
Nein, für die Externenprüfung in Berlin braucht man keinen Schulabschluss. In der Zulassungsvorschrift steht dazu: keine schulische Mindestvorbildung; § 11 PrüfVO-Nichtschülerabitur zählt die Zulassungsvoraussetzungen abschließend auf und nennt keinen Schulabschluss. Berlin gehört damit zu den 11 von 16 Ländern, in denen auch ein Hauptschulabschluss oder gar keiner zur Abiturprüfung reicht.
Genügt Selbststudium als Vorbereitung auf die Externenprüfung in Berlin?
Ja, für die Externenprüfung in Berlin genügt die eigene Vorbereitung. § 11 Absatz 1 PrüfVO-Nichtschülerabitur schreibt weder einen Vorbereitungskurs noch einen Fernlehrgang vor. 2 von 16 Ländern verlangen einen Kurs, Berlin gehört nicht dazu.
Wer ist in Berlin für die Externenprüfung zuständig?
Zuständig für die Externenprüfung in Berlin ist Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, Referat II D 3.1. Dort wird die Zulassung beantragt, und zwar bis zum 15. November. Entschieden wird auf Landesebene, nicht an einer Schule.
Wie heißt die Externenprüfung in Berlin?
In Berlin heißt die Externenprüfung Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülerinnen und Nichtschülern. Amtlich geregelt ist sie in § 11 Absatz 1 PrüfVO-Nichtschülerabitur, Fassung vom 9. August 2023. Die Bezeichnungen wechseln von Land zu Land, gemeint ist überall dieselbe Abiturprüfung ohne vorherigen Schulbesuch.