Die Externenprüfung kostet in Brandenburg 135 Euro
Brandenburg nennt die Prüfung Nichtschülerprüfung zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. Geregelt ist sie in § 3 Absatz 1 bis 3 NschPV. Gemeldet wird bis zum 1. November. Ein Schulabschluss ist dafür nicht verlangt.
Die Externenprüfung in Brandenburg steht in § 3 Absatz 1 bis 3 NschPV
Die Angaben stehen in § 3 Absatz 1 bis 3 NschPV, Verordnung über Prüfungen zum nachträglichen Erwerb von Abschlüssen der Sekundarstufe I und der allgemeinen Hochschulreife für Nichtschülerinnen und Nichtschüler im Land Brandenburg (Nichtschülerprüfungsverordnung - NschPV), Fassung vom 1. Dezember 2023.
(1) Zur Prüfung können sich Personen melden, die 1. ihren Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung im Land Brandenburg haben oder sich an einer genehmigten Ersatzschule, einer Waldorfschule, einer Ergänzungsschule oder bei Latinum-, Graecum- und Hebraicumprüfung an einer Hochschule mit Sitz im Land Brandenburg oder sich während einer Rehabilitationsmaßnahme in Unterbringung einer stationären Einrichtung im Land Brandenburg auf die Prüfung vorbereitet haben, 2. in dem der Prüfung vorausgegangenen Jahr nicht Schülerin oder Schüler eines allgemeinbildenden Bildungsgangs einer Schule in öffentlicher Trägerschaft, eines schulabschlußbezogenen Lehrganges einer Volkshochschule oder einer anerkannten Ersatzschule waren und 3. nachweisen können, daß sie sich angemessen auf die Prüfung vorbereitet haben. (2) Die Prüfung muß später abgelegt werden, als es bei regulärem Schulbesuch möglich gewesen wäre. Wer Abschlüsse der Sekundarstufe I anstrebt, muß zu Beginn der schriftlichen Prüfung mindestens 16, wer die allgemeine Hochschulreife anstrebt, muß zu Beginn der schriftlichen Prüfung mindestens 19 Jahre alt sein. Dies gilt nicht für Personen, die sich an einer genehmigten Ersatzschule oder an einer Waldorfschule auf die Prüfung vorbereitet haben. (3) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung muss spätestens bis zum 1. November des Schuljahres, in dem die Prüfung stattfindet, bei dem für den angestrebten Abschluss zuständigen staatlichen Schulamt eingegangen sein. Genehmigte Ersatzschulen, Waldorfschulen, Ergänzungsschulen und bei Latinum-, Graecum- und Hebraicumprüfungen Hochschulen können den Antrag für die von ihnen vorbereiteten Bewerberinnen und Bewerber gesammelt stellen. Für Latinum-, Graecum- und Hebraicumprüfungen kann das staatliche Schulamt in Absprache mit der vorbereitenden Hochschule einen abweichenden Antragstermin festlegen.
Zulassung, Gebühr und Frist in Brandenburg
Jede Zeile stammt aus einer benannten Quelle. Wo in der Quelle nichts stand, steht nicht erhoben und weder eine Null noch ein Nein.
- Mindestalter
- 19 Jahre
- Schulabschluss als Voraussetzung
- kein Schulabschluss vorgeschrieben
- Wohnsitz im Land
- verlangt
- Vorbereitungskurs oder Fernlehrgang vorgeschrieben
- nein
- Berufstätigkeit gefordert
- nein
- Prüfungsgebühr
- 135 Euro
- Meldeschluss
- 1. November des Schuljahres, in dem die Prüfung stattfindet; für das Schuljahr 2026/2027 nennt das Ministerium den 31. Oktober 2026
- Frist als Ausschlussfrist bezeichnet
- die Quelle nennt sie nicht so
- BAföG für die Vorbereitung
- nicht erhoben
Zu 2 Feldern stand in der Quelle nichts: Schulgeldfreiheit, BAföG als Vollzuschuss. Diese Felder bleiben offen, statt mit einem Nein gefüllt zu werden.
Der Meldeschluss in Brandenburg ist der 1. November
Wer den Termin verpasst, wartet auf den nächsten Prüfungsdurchgang. Im Wortlaut der zuständigen Stelle heißt es: Information und Anmeldung sind spätestens bis zum 31. Oktober 2026 bei den zuständigen staatlichen Schulämtern des Landes Brandenburg möglich.
Dazu kommt die Gebühr von 135 Euro. Sie ist einer von sechs belegten Beträgen zwischen null Euro und 400 Euro, und sie deckt die Prüfung ab, nicht die Vorbereitung. Die zahlt jede und jeder selbst, ob über einen Fernlehrgang oder über Bücher.
Nordrhein-Westfalen schließt die Meldung schon am 1. September, Rheinland-Pfalz erst am 1. April. Zwischen dem frühesten und dem spätesten Meldeschluss liegen sieben Monate, und drei Länder führen ihren Termin als Ausschlussfrist.
11 von 16 Ländern verlangen keinen Schulabschluss, Brandenburg gehört dazu
Das ist der Unterschied zum Abendgymnasium und zum Kolleg, die überall einen mittleren Schulabschluss oder einen Vorkurs voraussetzen. Für die Externenprüfung in Brandenburg steht in der Zulassungsvorschrift: kein Schulabschluss vorgeschrieben; § 3 Absatz 1 NschPV verlangt den Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten im Land Brandenburg, keinen Schülerstatus im vorangegangenen Jahr und den Nachweis einer angemessenen Vorbereitung.
Wer nur einen Hauptschulabschluss hat oder gar keinen, findet darin den kürzesten Weg zum Abitur, den das deutsche Schulrecht kennt. Er ist zugleich der mit dem größten Risiko, weil keine Kursnote mitzählt und alles in der Prüfung entschieden wird. Einen Abschluss verlangen dagegen Baden-Württemberg, Bayern und Hessen.
Der Wohnsitz in Brandenburg entscheidet über die Zulassung
Die Externenprüfung ist an das Land gebunden, in dem geprüft wird. Wer Brandenburg verlässt oder erst dorthin zieht, prüft diese Bedingung vor allen anderen.
- § 3 Absatz 1 NschPV verlangt den Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten im Land Brandenburg, keinen Schülerstatus im vorangegangenen Jahr und den Nachweis einer angemessenen Vorbereitung
9 Einzelheiten zur Externenprüfung in Brandenburg
- Prüfungsgebühr 135 Euro: Gebührentarif als Anlage zur Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (Gebührenordnung MBJS - GebOMBJS) vom 22. Mai 2020, Tarifstelle 9 (Zulassung und Durchführung der Nichtschülerprüfung nach dem Brandenburgischen Schulgesetz und der Nichtschülerprüfungsverordnung), Zeile: 9.4 der Allgemeinen Hochschulreife 135. Spaltenkopf des Tarifs: Gebühr (EURO). Fundstellen: https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/gebombjs und https://bravors.brandenburg.de/fm/68/GVBl_II_44_2020-Anlage.pdf
- Die Verordnung selbst nennt keinen Betrag, sondern verweist. § 30 NschPV: Gebühren für Prüfungen nach dieser Verordnung werden nach der Gebührenordnung des für Schule zuständigen Ministeriums in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
- Die Zulassung erfolgt erst nach Zahlung der Gebühr; das Antragsformular des staatlichen Schulamts sieht dafür die Felder Gebührenbescheid und Datum Geldeingang vor (https://schulaemter.brandenburg.de/sixcms/media.php/161/antrag_auf_zulassung_zur_nichtschuelerpruefung_zum_erwerb_eines_abschlusses_der_allgemeinen_hochschulreife.pdf).
- Das Antragsformular des staatlichen Schulamts (Stand 04/2024) nennt dieselbe Frist wie die Verordnung: Mir ist bekannt, dass der Antrag bei der Zulassungsentscheidung nicht mehr berücksichtigt wird, wenn er nicht zum 1. November des laufenden Schuljahres mit allen erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht ist.
- Die Prüfung muss später abgelegt werden, als es bei regulärem Schulbesuch möglich gewesen wäre (§ 3 Absatz 2 Satz 1 NschPV).
- Wer die Prüfung zu dem angestrebten Abschluss zweimal nicht bestanden hat oder bereits über den Abschluss verfügt, darf nicht zugelassen werden (§ 3 Absatz 4 NschPV).
- Geprüft wird nicht beim Schulamt, sondern an vom staatlichen Schulamt bestimmten weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges (§ 4 Absatz 1 NschPV).
- Das Zitat in Wortlaut des Meldeschlusses stammt von der Terminseite des Ministeriums: https://mbjs.brandenburg.de/bildung/weitere-themen/anmeldung-an-schulen.html
- Die Felder Regeldauer, Dauer des Vorbereitungskurses und Dauer der geforderten Berufstätigkeit bleiben leer, weil die Nichtschülerprüfung eine reine Prüfung ohne Bildungsgang ist und § 3 NschPV weder Vorkurs noch Berufstätigkeit verlangt.
Häufige Fragen zur Externenprüfung in Brandenburg
Was kostet die Externenprüfung in Brandenburg?
Die Externenprüfung in Brandenburg kostet 135 Euro. Belegte Beträge gibt es in 6 von 16 Ländern, und sie reichen von null Euro bis 400 Euro. Die Gebühr fällt für die Prüfung selbst an, nicht für die Vorbereitung, die jede und jeder selbst bezahlt.
Bis wann muss man sich in Brandenburg zur Externenprüfung anmelden?
Zur Externenprüfung in Brandenburg meldet man sich bis zum 1. November. Im Wortlaut der zuständigen Stelle heißt es: Information und Anmeldung sind spätestens bis zum 31. Oktober 2026 bei den zuständigen staatlichen Schulämtern des Landes Brandenburg möglich.
Braucht man in Brandenburg einen Schulabschluss für die Externenprüfung?
Nein, für die Externenprüfung in Brandenburg braucht man keinen Schulabschluss. In der Zulassungsvorschrift steht dazu: kein Schulabschluss vorgeschrieben; § 3 Absatz 1 NschPV verlangt den Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten im Land Brandenburg, keinen Schülerstatus im vorangegangenen Jahr und den Nachweis einer angemessenen Vorbereitung. Brandenburg gehört damit zu den 11 von 16 Ländern, in denen auch ein Hauptschulabschluss oder gar keiner zur Abiturprüfung reicht.
Genügt Selbststudium als Vorbereitung auf die Externenprüfung in Brandenburg?
Ja, für die Externenprüfung in Brandenburg genügt die eigene Vorbereitung. § 3 Absatz 1 bis 3 NschPV schreibt weder einen Vorbereitungskurs noch einen Fernlehrgang vor. 2 von 16 Ländern verlangen einen Kurs, Brandenburg gehört nicht dazu.
Wer ist in Brandenburg für die Externenprüfung zuständig?
Zuständig für die Externenprüfung in Brandenburg ist das für den angestrebten Abschluss zuständige staatliche Schulamt des Landes Brandenburg. Dort wird die Zulassung beantragt, und zwar bis zum 1. November. Entschieden wird beim Schulamt, nicht an einer Schule.
Wie heißt die Externenprüfung in Brandenburg?
In Brandenburg heißt die Externenprüfung Nichtschülerprüfung zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. Amtlich geregelt ist sie in § 3 Absatz 1 bis 3 NschPV, Fassung vom 1. Dezember 2023. Die Bezeichnungen wechseln von Land zu Land, gemeint ist überall dieselbe Abiturprüfung ohne vorherigen Schulbesuch.