Die Externenprüfung in Mecklenburg-Vorpommern verlangt keinen Schulabschluss
Mecklenburg-Vorpommern nennt die Prüfung Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler. Geregelt ist sie in § 77 Absatz 1 APVO M-V. Gemeldet wird bis zum 15. Januar. Zur Prüfungsgebühr liegt keine Fundstelle vor.
Die Externenprüfung in Mecklenburg-Vorpommern steht in § 77 Absatz 1 APVO M-V
Die Angaben stehen in § 77 Absatz 1 APVO M-V, Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung (Abiturprüfungsverordnung - APVO M-V), Fassung vom 19. Februar 2019.
(1) Zur Abiturprüfung kann zugelassen werden, wer 1. in dem der Abiturprüfung vorausgegangenen Schuljahr nicht Schülerin oder Schüler der gymnasialen Oberstufe an einer öffentlichen Schule oder an einer Schule in freier Trägerschaft war und 2. gemäß Absatz 2 Nummer 6 glaubhaft macht, sich angemessen auf die Abiturprüfung vorbereitet zu haben.
Zulassung, Gebühr und Frist in Mecklenburg-Vorpommern
Jede Zeile stammt aus einer benannten Quelle. Wo in der Quelle nichts stand, steht nicht erhoben und weder eine Null noch ein Nein.
- Mindestalter
- nicht erhoben
- Schulabschluss als Voraussetzung
- Keine bestimmte Vorbildung vorgeschrieben
- Wohnsitz im Land
- nicht erhoben
- Vorbereitungskurs oder Fernlehrgang vorgeschrieben
- nein
- Berufstätigkeit gefordert
- nein
- Prüfungsgebühr
- nicht erhoben
- Meldeschluss
- 15. Januar des laufenden Schuljahres
- Frist als Ausschlussfrist bezeichnet
- die Quelle nennt sie nicht so
- BAföG für die Vorbereitung
- nicht erhoben
Zu 7 Feldern stand in der Quelle nichts: Mindestalter, Dauer der geforderten Berufstätigkeit, Dauer des Vorbereitungskurses, Regeldauer eines Bildungsgangs, Schulgeldfreiheit, BAföG als Vollzuschuss, Prüfungsgebühr. Diese Felder bleiben offen, statt mit einem Nein gefüllt zu werden.
Für die Externenprüfung in Mecklenburg-Vorpommern ist keine Gebühr belegt
§ 77 Absatz 1 APVO M-V nennt keinen Betrag, und die zuständige Stelle nennt auch keinen. Deshalb steht in der Tafel oben nicht erhoben. Gebührenfrei ist die Prüfung damit nicht, belegt gebührenfrei sind nur Baden-Württemberg und Bremen.
Belegte Beträge gibt es in 6 von 16 Ländern, und sie gehen weit auseinander. Hamburg verlangt 400 Euro für dieselbe Prüfung und dasselbe Zeugnis. Wer die Prüfung in Mecklenburg-Vorpommern plant, fragt den Betrag vor der Anmeldung bei der zuständigen Stelle nach.
Der Meldeschluss dagegen ist belegt und liegt am 15. Januar. Der Antrag auf Zulassung ist bis zum 15. Januar des laufenden Schuljahres schriftlich oder elektronisch an die zuständige Schulbehörde zu richten.
Nordrhein-Westfalen schließt die Meldung schon am 1. September, Rheinland-Pfalz erst am 1. April. Zwischen dem frühesten und dem spätesten Meldeschluss liegen sieben Monate, und drei Länder führen ihren Termin als Ausschlussfrist.
11 von 16 Ländern verlangen keinen Schulabschluss, Mecklenburg-Vorpommern gehört dazu
Das ist der Unterschied zum Abendgymnasium und zum Kolleg, die überall einen mittleren Schulabschluss oder einen Vorkurs voraussetzen. Für die Externenprüfung in Mecklenburg-Vorpommern steht in der Zulassungsvorschrift: Keine bestimmte Vorbildung vorgeschrieben. § 77 Absatz 1 APVO M-V verlangt nur, im vorausgegangenen Schuljahr nicht Schülerin oder Schüler der gymnasialen Oberstufe gewesen zu sein und die angemessene Vorbereitung glaubhaft zu machen..
Wer nur einen Hauptschulabschluss hat oder gar keinen, findet darin den kürzesten Weg zum Abitur, den das deutsche Schulrecht kennt. Er ist zugleich der mit dem größten Risiko, weil keine Kursnote mitzählt und alles in der Prüfung entschieden wird. Einen Abschluss verlangen dagegen Baden-Württemberg, Bayern und Hessen.
10 Einzelheiten zur Externenprüfung in Mecklenburg-Vorpommern
- Der amtliche Landesbegriff steht in der Ueberschrift von Teil 9 APVO M-V: "Besondere Bestimmungen zum Ablegen der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler". Die Ermaechtigungsgrundlage im Schulgesetz heisst "§ 33 Nichtschülerprüfungen, Verordnungsermächtigung".
- Die Anmeldefrist steht ausnahmsweise in der Verordnung selbst. § 77 Absatz 2 Satz 1 APVO M-V ist durch Artikel 72 des Ersten Gesetzes zur Buerokratieentlastung in Mecklenburg-Vorpommern vom 8. Juli 2026 neu gefasst worden (GVOBl. M-V 2026 S. 719, 748, https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Justizministerium/Inhalte/Rechtliches/GVOBI.M-V/GVOBl.%20Nr.%2021%20v.%2021.7.2026.pdf), seither ist der Antrag auch elektronisch moeglich. Der Rest des § 77 Absatz 2 zaehlt die beizufuegenden Unterlagen auf, unter anderem "Kopie des gültigen Ausweises", "ein Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs lückenlos aufweist", "Kopie des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses einer öffentlichen Schule oder einer Schule in freier Trägerschaft", "eine Erklärung über die Wahl der Prüfungsfächer" und die Erklaerung ueber die Vorbereitung samt benutzter Lehrbuecher.
- Zustaendigkeit. § 77 Absatz 3 Satz 1 und 2 APVO M-V: "Über die Zulassung entscheidet die für den Wohnort der Bewerberinnen oder Bewerber zuständige Schulbehörde durch schriftlichen Bescheid. Die Zulassung ist nur wirksam für die im Bescheid benannte Schule." Der Bildungsserver M-V bestimmt die Ebene: "Die Schulämter als untere Schulbehörden." und "Das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung als oberste Schulbehörde" (https://www.bildung-mv.de/schule/staatliche-schulaemter/). Zur Nichtschuelerpruefung heisst es dort ausserdem: "Die Nichtschülerprüfungen werden von den Staatlichen Schulämtern verwaltet." und "Die Zuständigkeit der Schulämter richtet sich nach dem Wohnort der Nichtschüler/innen." (https://www.bildung-mv.de/erwachsenenbildung/nachholen-von-bildungsabschluessen/nichtschuelerpruefung/).
- Durchgefuehrt wird die Pruefung an einer benannten Regelschule. § 78 Absatz 1 Satz 1 APVO M-V: "Die Durchführung der gesamten Abiturprüfung erfolgt in Verantwortung des im Zulassungsbescheid gemäß § 77 Absatz 3 Satz 2 benannten Gymnasiums oder der benannten Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe."
- Pruefungsumfang acht Faecher. § 78 Absatz 2 Satz 1 APVO M-V: "Gegenstand der Abiturprüfung sind vier schriftliche Prüfungsfächer, die gegebenenfalls gemäß § 32 Absatz 2 und § 37 Absatz 2 auch zusätzlich mündlich geprüft werden können, und weitere vier Unterrichtsfächer, die nur mündlich geprüft werden." § 78 Absatz 3: "Unter den insgesamt acht Prüfungsfächern müssen, unter Berücksichtigung der Absätze 4 und 5, Deutsch und zwei Fremdsprachen sein." Schriftlich geprueft werden nach § 78 Absatz 4 Mathematik, Deutsch oder eine Fremdsprache, Geschichte und Politische Bildung sowie eine der Naturwissenschaften Biologie, Chemie oder Physik.
- Versagungsgruende nach § 77 Absatz 3 Satz 3 APVO M-V, unter anderem: "eine Abiturprüfung bereits zweimal erfolglos abgelegt wurde" und "zur gleichen Abiturprüfung an einer anderen Stelle eine Zulassung erfolgte, diese Abiturprüfung aber noch nicht abgeschlossen ist". Wiederholung nach § 81 APVO M-V: "Wurde die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Die Wiederholung ist frühestens nach einem Jahr im Ganzen möglich."
- Pruefungsgebuehr. Fuer die Abiturpruefung fuer Nichtschuelerinnen und Nichtschueler enthaelt das Gebuehrenverzeichnis der Kostenverordnung Bildungsministerium (BMKostVO M-V) vom 16. September 2025 keinen Tatbestand. Die einzige Tarifstelle zu Nichtschuelerpruefungen lautet "1.7 Nichtschülerprüfungen beruflicher Schulen nach § 33 des Schulgesetzes" mit je 360 Euro fuer schriftliche, muendliche und praktische Pruefung (GVOBl. M-V 2025 S. 554, 556, https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Justizministerium/Inhalte/Rechtliches/GVOBI.M-V/GVOBl.%20Nr.%2019%20v.%2015.10.2025.pdf). Weil eine ausdrueckliche Fundstelle fuer die allgemein bildende Abiturpruefung fehlt, bleibt Prüfungsgebühr leer.
- Schulgeldfreiheit traegt keinen Wert, weil die Externenpruefung keinen Schulbesuch voraussetzt und zu Kosten des Pruefungsverfahrens keine Fundstelle gefunden wurde. Dasselbe gilt fuer BAföG als Vollzuschuss und Regeldauer.
- Berufstätigkeit als Voraussetzung und Vorbereitungskurs als Pflicht stehen auf nein, weil § 77 Absatz 1 APVO M-V die Zulassungsvoraussetzungen abschliessend aufzaehlt und weder eine Berufstaetigkeit noch einen Vorkurs nennt.
- Fassungsstand. Das Ministerium fuehrt die APVO M-V mit "Vom 19 Februar 2019, letzte Änderung vom 8. Juli 2026" (https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/bm/Ministerium/Rechtsvorschriften/Rechtsvorschriften-Schule/). § 77 Absatz 1 ist seit der Verkuendung am 19. Februar 2019 unveraendert, die Aenderungsverordnungen vom 20. Juli 2022, vom 30. April 2024 und vom 1. August 2025 fassen andere Paragrafen an.
Häufige Fragen zur Externenprüfung in Mecklenburg-Vorpommern
Was kostet die Externenprüfung in Mecklenburg-Vorpommern?
Für die Externenprüfung in Mecklenburg-Vorpommern ist keine Prüfungsgebühr belegt. Weder § 77 Absatz 1 APVO M-V noch die zuständige Stelle nennt einen Betrag, deshalb steht im Datenstand nicht erhoben und keine Null. In 6 anderen Ländern sind Beträge zwischen null Euro und 400 Euro belegt.
Bis wann muss man sich in Mecklenburg-Vorpommern zur Externenprüfung anmelden?
Zur Externenprüfung in Mecklenburg-Vorpommern meldet man sich bis zum 15. Januar. Im Wortlaut der zuständigen Stelle heißt es: Der Antrag auf Zulassung ist bis zum 15. Januar des laufenden Schuljahres schriftlich oder elektronisch an die zuständige Schulbehörde zu richten.
Braucht man in Mecklenburg-Vorpommern einen Schulabschluss für die Externenprüfung?
Nein, für die Externenprüfung in Mecklenburg-Vorpommern braucht man keinen Schulabschluss. In der Zulassungsvorschrift steht dazu: Keine bestimmte Vorbildung vorgeschrieben. § 77 Absatz 1 APVO M-V verlangt nur, im vorausgegangenen Schuljahr nicht Schülerin oder Schüler der gymnasialen Oberstufe gewesen zu sein und die angemessene Vorbereitung glaubhaft zu machen.. Mecklenburg-Vorpommern gehört damit zu den 11 von 16 Ländern, in denen auch ein Hauptschulabschluss oder gar keiner zur Abiturprüfung reicht.
Genügt Selbststudium als Vorbereitung auf die Externenprüfung in Mecklenburg-Vorpommern?
Ja, für die Externenprüfung in Mecklenburg-Vorpommern genügt die eigene Vorbereitung. § 77 Absatz 1 APVO M-V schreibt weder einen Vorbereitungskurs noch einen Fernlehrgang vor. 2 von 16 Ländern verlangen einen Kurs, Mecklenburg-Vorpommern gehört nicht dazu.
Wer ist in Mecklenburg-Vorpommern für die Externenprüfung zuständig?
Zuständig für die Externenprüfung in Mecklenburg-Vorpommern ist Staatliche Schulämter Mecklenburg-Vorpommern als untere Schulbehörden. Dort wird die Zulassung beantragt, und zwar bis zum 15. Januar. Entschieden wird beim Schulamt, nicht an einer Schule.
Wie heißt die Externenprüfung in Mecklenburg-Vorpommern?
In Mecklenburg-Vorpommern heißt die Externenprüfung Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler. Amtlich geregelt ist sie in § 77 Absatz 1 APVO M-V, Fassung vom 19. Februar 2019. Die Bezeichnungen wechseln von Land zu Land, gemeint ist überall dieselbe Abiturprüfung ohne vorherigen Schulbesuch.