Die Externenprüfung in Niedersachsen verlangt keinen Schulabschluss

Niedersachsen nennt die Prüfung Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler, im Behördengebrauch auch Nichtschülerabiturprüfung. Geregelt ist sie in § 5 Abs. 4 AVO-WaNi. Gemeldet wird bis zum 1. Februar. Zur Prüfungsgebühr liegt keine Fundstelle vor.

nicht erhoben
Prüfungsgebühr
Weder die Prüfungsordnung noch die zuständige Stelle nennt einen Betrag
1. Februar
Meldeschluss
1. Februar eines jeden Jahres, Ausschlusstermin
19 Jahre
Mindestalter
Nach § 5 Abs. 4 AVO-WaNi
nicht verlangt
Schulabschluss für die Zulassung
Kein bestimmter Schulabschluss vorgeschrieben, dazu Wohnsitz oder Arbeitsplatz im Land
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Die Externenprüfung in Niedersachsen steht in § 5 Abs. 4 AVO-WaNi

Die Angaben stehen in § 5 Abs. 4 AVO-WaNi, Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WaNi), Fassung vom 25. Januar 2022.

Nichtschülerinnen und Nichtschülern werden zur Abiturprüfung zugelassen, wenn sie 1. weder ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzen noch die Ablegung einer Abiturprüfung oder einer entsprechenden Prüfung mehr als einmal erfolglos versucht haben, 2. seit mindestens zwölf Monaten vor Antragstellung mit Hauptwohnung in Niedersachsen gemeldet sind oder dort einen festen Arbeitsplatz haben und an Kursen zur Vorbereitung auf die Abiturprüfung in Einrichtungen oder Ausbildungsstätten oder an Fernlehrgängen teilgenommen haben, 3. das 19. Lebensjahr zum Zeitpunkt des Beginns der schriftlichen Abiturprüfung vollendet haben und 4. in dem der Prüfung vorausgegangenen Kalenderjahr nicht Schülerin oder Schüler eines Gymnasiums, einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe, eines Abendgymnasiums, eines Kollegs oder eines Beruflichen Gymnasiums gewesen sind.
Wortlaut von § 5 Abs. 4 AVO-WaNi, abgerufen am 2. September 2026.

Zulassung, Gebühr und Frist in Niedersachsen

Jede Zeile stammt aus einer benannten Quelle. Wo in der Quelle nichts stand, steht nicht erhoben und weder eine Null noch ein Nein.

Mindestalter
19 Jahre
Schulabschluss als Voraussetzung
Kein bestimmter Schulabschluss vorgeschrieben
Wohnsitz im Land
verlangt, ersatzweise ein Arbeitsplatz im Land
Vorbereitungskurs oder Fernlehrgang vorgeschrieben
ja
Berufstätigkeit gefordert
nein
Prüfungsgebühr
nicht erhoben
Meldeschluss
1. Februar eines jeden Jahres, Ausschlusstermin
Frist als Ausschlussfrist bezeichnet
ja, die Quelle nennt sie so
BAföG für die Vorbereitung
nein

Zu 2 Feldern stand in der Quelle nichts: Schulgeldfreiheit, Prüfungsgebühr. Diese Felder bleiben offen, statt mit einem Nein gefüllt zu werden.

Für die Externenprüfung in Niedersachsen ist keine Gebühr belegt

§ 5 Abs. 4 AVO-WaNi nennt keinen Betrag, und die zuständige Stelle nennt auch keinen. Deshalb steht in der Tafel oben nicht erhoben. Gebührenfrei ist die Prüfung damit nicht, belegt gebührenfrei sind nur Baden-Württemberg und Bremen.

Belegte Beträge gibt es in 6 von 16 Ländern, und sie gehen weit auseinander. Hamburg verlangt 400 Euro für dieselbe Prüfung und dasselbe Zeugnis. Wer die Prüfung in Niedersachsen plant, fragt den Betrag vor der Anmeldung bei der zuständigen Stelle nach.

Der Meldeschluss dagegen ist belegt und liegt am 1. Februar. Der Antrag auf Zulassung zur Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler für den jeweils nächsten Prüfungstermin ist bis zum 1. Februar eines jeden Jahres schriftlich bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde zu stellen; der Termin ist Ausschlusstermin. Die Quelle nennt den Termin eine Ausschlussfrist, ein verspäteter Antrag wird also nicht mehr geprüft.

Nordrhein-Westfalen schließt die Meldung schon am 1. September, Rheinland-Pfalz erst am 1. April. Zwischen dem frühesten und dem spätesten Meldeschluss liegen sieben Monate, und drei Länder führen ihren Termin als Ausschlussfrist.

11 von 16 Ländern verlangen keinen Schulabschluss, Niedersachsen gehört dazu

Das ist der Unterschied zum Abendgymnasium und zum Kolleg, die überall einen mittleren Schulabschluss oder einen Vorkurs voraussetzen. Für die Externenprüfung in Niedersachsen steht in der Zulassungsvorschrift: Kein bestimmter Schulabschluss vorgeschrieben; verlangt werden die Teilnahme an Vorbereitungskursen in anerkannten Einrichtungen oder an Fernlehrgängen sowie zwölf Monate Hauptwohnung in Niedersachsen oder ein fester Arbeitsplatz im Land.

Wer nur einen Hauptschulabschluss hat oder gar keinen, findet darin den kürzesten Weg zum Abitur, den das deutsche Schulrecht kennt. Er ist zugleich der mit dem größten Risiko, weil keine Kursnote mitzählt und alles in der Prüfung entschieden wird. Einen Abschluss verlangen dagegen Baden-Württemberg, Bayern und Hessen.

Wohnsitz oder Arbeitsplatz in Niedersachsen entscheiden über die Zulassung

Die Externenprüfung ist an das Land gebunden, in dem geprüft wird. Wer Niedersachsen verlässt oder erst dorthin zieht, prüft diese Bedingung vor allen anderen.

  • Verlangt werden die Teilnahme an Vorbereitungskursen in anerkannten Einrichtungen oder an Fernlehrgängen sowie zwölf Monate Hauptwohnung in Niedersachsen oder ein fester Arbeitsplatz im Land

6 Einzelheiten zur Externenprüfung in Niedersachsen

  • Niedersachsen verlangt anders als die meisten anderen Länder ausdrücklich die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs oder Fernlehrgang; reines Selbststudium genügt nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 AVO-WaNi nicht.
  • Nummer 5.1 der Ergänzenden Bestimmungen zur AVO-WaNi: Der Unterricht in niedersächsischen Einrichtungen oder Ausbildungsstätten muss nach dem Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung als förderungsberechtigt oder nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz als gleichwertig anerkannt sein.
  • Die in der Lesefassung genannte Niedersächsische Landesschulbehörde ist inzwischen in die vier Regionalen Landesämter für Schule und Bildung in Braunschweig, Hannover, Lüneburg und Osnabrück überführt worden.
  • Kein BAföG: § 2 Abs. 1 Satz 3 BAföG setzt voraus, dass die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird; die Vorbereitung auf eine Externenprüfung ist keine solche Ausbildung (https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__2.html).
  • Eine Prüfungsgebühr ist in der AVO-WaNi nicht geregelt; ob eine erhoben wird, konnte nicht belegt werden.
  • Die Lesefassungen des Kultusministeriums setzen Verordnung und Ergänzende Bestimmungen zweispaltig. Im Textlayer stehen beide Spalten zeilenweise ineinander verwoben, in jedem pdftotext-Modus und auch in PyMuPDF. Der Einleitungssatz von Paragraf 2 Abs. 2 ist deshalb maschinell nicht am Stück zu finden, obwohl er auf Seite 2 des PDF am Stück gedruckt steht; das gerenderte Seitenbild zeigt ihn.

Häufige Fragen zur Externenprüfung in Niedersachsen

Was kostet die Externenprüfung in Niedersachsen?

Für die Externenprüfung in Niedersachsen ist keine Prüfungsgebühr belegt. Weder § 5 Abs. 4 AVO-WaNi noch die zuständige Stelle nennt einen Betrag, deshalb steht im Datenstand nicht erhoben und keine Null. In 6 anderen Ländern sind Beträge zwischen null Euro und 400 Euro belegt.

Bis wann muss man sich in Niedersachsen zur Externenprüfung anmelden?

Zur Externenprüfung in Niedersachsen meldet man sich bis zum 1. Februar. Im Wortlaut der zuständigen Stelle heißt es: Der Antrag auf Zulassung zur Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler für den jeweils nächsten Prüfungstermin ist bis zum 1. Februar eines jeden Jahres schriftlich bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde zu stellen; der Termin ist Ausschlusstermin. Die Quelle nennt den Termin ausdrücklich eine Ausschlussfrist, ein verspäteter Antrag wird also nicht mehr geprüft.

Braucht man in Niedersachsen einen Schulabschluss für die Externenprüfung?

Nein, für die Externenprüfung in Niedersachsen braucht man keinen Schulabschluss. In der Zulassungsvorschrift steht dazu: Kein bestimmter Schulabschluss vorgeschrieben; verlangt werden die Teilnahme an Vorbereitungskursen in anerkannten Einrichtungen oder an Fernlehrgängen sowie zwölf Monate Hauptwohnung in Niedersachsen oder ein fester Arbeitsplatz im Land. Niedersachsen gehört damit zu den 11 von 16 Ländern, in denen auch ein Hauptschulabschluss oder gar keiner zur Abiturprüfung reicht.

Genügt Selbststudium als Vorbereitung auf die Externenprüfung in Niedersachsen?

Nein, reines Selbststudium genügt für die Externenprüfung in Niedersachsen nicht. § 5 Abs. 4 AVO-WaNi verlangt die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs oder an einem Fernlehrgang. In 12 Ländern schreibt die Prüfungsordnung dagegen keinen Kurs vor, dort zählt allein, dass die Vorbereitung inhaltlich ausgereicht hat.

Wer ist in Niedersachsen für die Externenprüfung zuständig?

Zuständig für die Externenprüfung in Niedersachsen ist Regionales Landesamt für Schule und Bildung. Dort wird die Zulassung beantragt, und zwar bis zum 1. Februar. Entschieden wird beim Schulamt, nicht an einer Schule.

Wie heißt die Externenprüfung in Niedersachsen?

In Niedersachsen heißt die Externenprüfung Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler, im Behördengebrauch auch Nichtschülerabiturprüfung. Amtlich geregelt ist sie in § 5 Abs. 4 AVO-WaNi, Fassung vom 25. Januar 2022. Die Bezeichnungen wechseln von Land zu Land, gemeint ist überall dieselbe Abiturprüfung ohne vorherigen Schulbesuch.